Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes

 

Aktuelle Seite drucken

L 1   Bauangelegenheiten des BMVg1

 

Zu A Organisation und Aufgaben

Zu B Eingliederung der Bauaufgaben in den Bundeshaushaltsplan und Bewirtschaftung der Bauausgaben

Zu C Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen

Zu D Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

Zu E Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

Zu F Bauunterlagen

Zu G Bauausführung

Zu H Bauübergabe und Dokumentation

Zu K 1 Baufachliches Gutachten über das Baugrundstück

Zu K 3 Umweltschutz

Zu K 7 Beteiligung bildender Künstler

Zu K 14 Bauaufsichtliche Behandlung von baulichen Anlagen

Zu K 15 Betriebsführung und Betriebsüberwachung von Technischen Anlagen

 

 

Für die Durchführung von Bauangelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) gilt ergänzend Folgendes:

Zu A

Organisation und Aufgaben

Zu A 1

Organisation

 

Oberste Technische Instanz (OTI) für alle Verteidigungsbauaufgaben im Geschäftsbereich des BMVg ist das BMVg. OTI für Bauangelegenheiten für den 1. und 2. Dienstsitz des BMVg ist das BMUB.

 

Der Bedarfsträger für Verteidigungsbauaufgaben wird in der Obersten Instanz durch das (BMVg), in der Mittelinstanz durch die Wehrbereichsverwaltung (WBV) als federführende Dienststelle und in der Ortsinstanz durch die hausverwaltende Dienststelle vertreten.

 

Die Durchführung der Verteidigungsbauaufgaben erfolgt:

 

grundsätzlich durch die Bauverwaltungen der Länder, im Land Berlin durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)

 

-

auf dem Gebiet des Wasserbaues durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes; die Durchführung richtet sich nach der RBBau in Verbindung mit den allgemeinen Dienstvorschriften des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (VV - WSV 2107, in der jeweils gültigen Fassung),

 

-

auf dem Gebiet des Straßenbaues durch die Straßenbauverwaltungen der Länder.

 

Den Bauverwaltungen der Länder sowie dem BBR obliegt jedoch die Durchführung:

 

-

von Straßenbaumaßnahmen innerhalb von Anlagen der Bundeswehr (Bw),

 

-

von Baumaßnahmen für Erschließungsstraßen bis zum Anschluss an eine klassifizierte Straße, soweit zwischen BMVg und BMUB in Ausnahmefällen keine abweichende Regelung vereinbart wird.

 

-

in besonderen Fällen. Diese werden zwischen BMVg und den beteiligten Fachverwaltungen, die durch die Obersten Bundes- und Landesbehörden bestimmt werden, vereinbart.

 

Das Verfahren bei der Durchführung der Verteidigungsbaumaßnahmen durch die zuvor genannten Verwaltungen richtet sich nach deren Vorschriften und ihren besonderen Vereinbarungen mit dem BMVg. Besonderheiten der Wehrtechnik (erprobungsobjektgebundene Baumaßnahmen und Baumaßnahmen in Verbindung mit Gerätebeschaffungsmaßnahmen) werden durch gesonderten Erlass geregelt.2

 

Stehen Bauaufgaben des BMVg mit Bauaufgaben der Länder im Zusammenhang, stimmen die Verwaltungen die Durchführung untereinander ab.

 

Auf der Grundlage der Dachvereinbarung6 ergeben sich unterschiedliche Zuständigkeiten für die Baumaßnahmen.

 

Die Zuständigkeit für investive Baumaßnahmen entscheidet sich danach, ob es sich um Baumaßnahmen in Liegenschaften mit dem Hauptbedarfsträger Territoriale Wehrverwaltung („nichtmilitärische Baumaßnahmen“) oder um Liegenschaften mit anderen Hauptbedarfsträgern („militärische Baumaßnahmen“) handelt. Über die Zuordnung entscheidet BMVg.

 

Für investive Baumaßnahmen in Liegenschaften mit dem Hauptbedarfsträger Territoriale Wehrverwaltung („nicht-militärische Baumaßnahmen“) ist die BImA Maßnahmenträger3 (gem. Abschnitt L 5 RBBau). Sie werden von der BImA als darlehenfinanzierte Baumaßnahmen aus dem Einzelplan 60 durchgeführt.

 

Für investive Baumaßnahmen in Liegenschaften mit anderen Hauptbedarfsträgern („militärische Baumaßnahmen“) ist das BMVg Maßnahmenträger3. Sie werden als Baumaßnahmen der Bundeswehr aus dem Einzelplan 14 finanziert und von der Bauverwaltung durchgeführt. Die BImA berät im Rahmen ihrer Eigentümerinteressen sowie im Hinblick auf die Kosten im Rahmen des späteren Betriebes und der Bauunterhaltung. Hierzu beteiligt die WBV die BImA bereits bei der Planung, ohne dass sich daraus Verzögerungen ergeben dürfen. Dies gilt auch, soweit die Baumaßnahme im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP) erfolgt.

 

Das Planungs- und Organisationsrecht sowie die Stationierungshoheit des BMVg bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für die gesamtplanerische Verantwortung einschließlich der Priorisierung der Bedarfsforderungen zur Erfüllung seines grundgesetzlichen Auftrages. Im Verhältnis zur BImA werden die Qualität, der Umfang und die Dauer des Liegenschaftsbedarfs ausschließlich durch die Bundeswehr als Mieter bzw. Nutzer bestimmt.

 

Der Betrieb der Dienstliegenschaften, mit Ausnahme ÖPP-Maßnahmen, erfolgt auch nach dem Eigentumsübergang durch Personal der Bundeswehr. Dies umfasst die operative Durchführung des technischen und infrastrukturellen Gebäude- bzw. Liegenschaftsmanagements sowie die Ver- und Entsorgung. Ihr obliegt auch die Betreiberverantwortung.

Zu B

Eingliederung der Bauaufgaben in den Bundeshaushaltsplan und Bewirtschaftung der Bauausgaben

Zu B 2.1

Allgemeines

 

Die Haushaltsmittel für BU-Maßnahmen für den Mietvertragsgegenstand im Budgetverfahren (vgl. L 1 zu C 1) werden BMVg aus dem Wirtschaftsplan der BImA bereitgestellt. BMVg weist die Haushaltsmittel den WBV und diese den hausverwaltenden Dienststellen zu.

 

Die Haushaltsmittel für Bauunterhaltungsmaßnahmen nach Abschnitt C für alle übrigen Anlagen und Außenanlagen, die nicht Mietvertragsgegenstand sind, wie z.B. nutzerspezifische Anlagen, Einrichtungen und Einbauten (gem. Anlage 11 zur Dachvereinbarung6) werden von der WBV der hausverwaltenden Dienststelle zugewiesen. Diese stellt den Bauverwaltungen auf der Grundlage einer unter Einbeziehung des Nutzers und der BimA gemeinsam erstellten Prioritätenliste die erforderlichen Haushaltsmittel für die durch die Bauverwaltungen durchzuführenden Bauunterhaltungsmaßnahmen liegenschaftsbezogen zur Verfügung. Bei Zuweisung an die Bauverwaltungen wird die WBV nachrichtlich beteiligt.

 

Für Bauunterhaltungsmaßnahmen für den Mietvertragsgegenstand und für investive Baumaßnahmen nach Abschnitt D bzw. E in Liegenschaften mit dem Hauptbedarfsträger Territoriale Wehrverwaltung („nicht-militärische Baumaßnahmen“) mit Ausnahme der nutzerspezifischen Anlagen, Einrichtungen und Einbauten nach Anlage 11 der Dachvereinbarung6 sind die Regelungen der RBBau Abschnitt L 5 zu B zu berücksichtigen.

Zu C

Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen

Zu C 1

Allgemeines

 

Die BImA ist verantwortlich für die Bauunterhaltung am Mietvertragsgegenstand (Regelverfahren). Technisch einfache Arbeiten gemäß Abschnitt C Ziffer 3.1.5 am Mietvertragsgegenstand können durch die hausverwaltende Dienststelle durchgeführt werden (Budgetverfahren). Die erforderlichen Haushaltsmittel werden aus dem Wirtschaftsplan der BImA zur Verfügung gestellt.

 

Das BMVg ist verantwortlich für die Bauunterhaltung aller übrigen Anlagen und Außenanlagen, die nicht Mietvertragsgegenstand sind, wie z. B. nutzerspezifische Anlagen, Einrichtungen und Einbauten (gem. Anlage 11 zur Dachvereinbarung6) sowie für die sog. „Rest-Bauunterhaltung“, wie z. B. Altlastensanierung, Unterhaltungsbaggerungen, Entmunitionierung. Die dafür erforderlichen Haushaltsmittel werden weiterhin aus dem Einzelplan 14 bereitgestellt.

Zu C 1.2

Pflege des Freigeländes

 

Die Pflege des Freigeländes wird durch den Geländebetreuungsdienst der hausverwaltenden Dienststelle wahrgenommen. Verträge mit Fremdfirmen sind nur abzuschließen, sofern die hausverwaltende Dienststelle diese Pflege nicht mit eigenem Personal durchführen kann. Die Verträge werden von der hausverwaltenden Dienststelle in eigner Zuständigkeit geschlossen.

Zu C 2

Veranschlagung der voraussichtlich zu leistenden Ausgaben Bauunterhaltung für den Mietvertragsgegenstand - Regelverfahren

 

Die Ausgaben für Bauunterhaltung nach dem Regelverfahren werden im Wirtschaftsplan der BImA veranschlagt.

 

Im Regelverfahren beauftragt die BImA in eigenem Namen und auf eigene Rechnung nach vorheriger organisatorischer Abstimmung mit der hausverwaltenden Dienststelle (Terminabstimmung, Besichtigungen etc.) die Bauverwaltung mit der Durchführung der BU-Maßnahme. Dabei ist zur wirtschaftlichen Umsetzung der Bauunterhaltungsarbeiten eine Bündelung der Maßnahmen auf Grundlage der BBN anzustreben.

 

Die BImA übernimmt die fertig gestellten Maßnahmen und übergibt sie an die hausverwaltende Dienststelle und diese weiter an den Nutzer.

 

BU-Maßnahmen, die sowohl investive, d. h. werterhöhende, als auch substanzerhaltende, d.h. nicht werterhöhende Bestandteile enthalten, können bis zu einem Kostenaufwand der gesamten Maßnahme in Höhe von 15.000 € über die Bauunterhaltung abgerechnet werden. Bei BU-Maßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als 15.000 € sind die investiven, d. h. werterhöhenden Anteile durch die Bauverwaltung bei der Abrechnung gesondert auszuweisen. Im Übrigen gelten die Regelungen der RBBau Abschnitt L 5 zu B.

 

Die Abrechnung von BU-Maßnahmen nach dem Regelverfahren erfolgt nach Abschnitt L 5.

 

Bauunterhaltung für den Mietvertragsgegenstand - Budgetverfahren

 

Die Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung nach dem Budgetverfahren werden dem BMVg aus dem Wirtschaftsplan der BImA zur Verfügung gestellt.

Unter Berücksichtigung von Abschnitt C Ziffer 3.1.5. RBBau kann im Rahmen des Budgetverfahrens die hausverwaltende Dienststelle BU-Maßnahmen am Mietvertragsgegenstand bis zu einer Höhe von 7.500 € je Einzelmaßnahme (ohne Personalkostenanteile) in Abstimmung mit der BImA in eigener Zuständigkeit ganz oder teilweise mit eigenem Personal durchführen bzw. Dritte mit der Durchführung der Leistungen beauftragen, ansonsten gilt das Regelverfahren.

 

Bauunterhaltung für Anlagen und Außenanlagen, die nicht Mietvertragsgegenstand sind

 

Die Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung für Anlagen und Außenanlagen, die nicht Mietvertragsgegenstand sind, werden im Einzelplan 14 des BMVg veranschlagt. Die Bewirtschaftung obliegt der Bundeswehr.

 

Diese BU-Maßnahmen werden nach Abschnitt C durchgeführt. Werden hierdurch Mietvertragsgegenstände berührt, ist die BImA in das Verfahren einzubinden.

 

Die Veranschlagung der Ausgaben durch BMVg erfolgt unter anderem für folgende Zweckbestimmungen:

 

a)

nutzerspezifische Anlagen, Einbauten und Einrichtungen, inklusive nutzerspezifische Anlagen, Einbauten und Einrichtungen bei Soldatenheimen, die durch den Bund auf einem Grundstück des Bundes errichtet wurden,

 

b)

Unterhaltung der von Dritten gemieteten oder gepachteten Grundstücke und baulichen Anlagen einschließlich Zubehör für Auslandsliegenschaften,

 

c)

Geländebetreuung einschließlich Unterhaltungsbaggerung,

 

d)

Ersatz und Ergänzung des Zubehörs zu Grundstücken und baulichen Anlagen,

 

e)

Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens (Bw-eigene Straßen) und Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht bei vorbereiteten Sperren,

 

f )

Gefahrenabwehr und Gefahrenbeseitigung sowie Sicherung und Sanierung von Altlastenflächen,

 

g)

Unterhaltungskosten für Liegenschaften, die von der BImA für Zwecke des Verteidigungsressorts freigehalten werden sowie für die Abwicklung von Vertragsschäden in ehemaligen angemieteten Depots,

 

h)

Unterhaltungskosten für Soldatenheime, die durch den Trägerverein mit Darlehensmitteln des Bundes auf einem Grundstück des Bundes oder eines Trägerverbandes bzw. eines Dritten errichtet wurden.

 

Für die Ermittlung der Ausgaben und ihre Einstellung in den Bundeshaushalt gilt Folgendes:

 

Die hausverwaltende Dienststelle hat jährlich für sämtliche von ihr zu unterhaltende Liegenschaften eine Ausgabenanmeldung - Bau - AABau -1A- in dreifacher Ausfertigung aufzustellen. Hierbei sind die Ausgaben nach den Zweckbestimmungen a) – h) aufzuschlüsseln.

 

Die AABau -1A- ist der WBV zu dem von ihr zu bestimmenden Termin vorzulegen. Die WBV fasst die ihr von den hausverwaltenden Dienststellen genannten Summen zusammen und verwendet dazu ebenfalls die Ausgabenanmeldung - Bau - AABau -1A--. Die AABau -1A- ist BMVg zum dem von ihm zu bestimmenden Termin vorzulegen.

 

Sh. auch 3.1.1 und 3.1.2 Abschnitt C.

Zu C 3

Feststellung des Baubedarfs - Baubegehung

Zu C 3.1.3 

Teilnehmer an der Baubegehung:

 

An der Baubegehung zur Feststellung des BU-Bedarfs haben teilzunehmen:

 

-

die BImA

 

-

die hausverwaltende Dienststelle

 

-

die nutzende Dienststelle

 

-

die Baudurchführende Ebene und - soweit notwendig - Sonderfachleute.

 

Die BImA leitet die Baubegehung als Eigentümerin gemeinsam mit der hausverwaltenden Dienststelle. Die hausverwaltende Dienststelle organisiert die Begehung und vereinbart rechtzeitig mit den Beteiligten den Termin zur Begehung. Die Bauverwaltung hat erforderlichenfalls auf die Begehung nachweislich hinzuwirken.

Zu C 3.1.5 

Baubegehung

 

Technisch einfache Arbeiten*) sollen von der hausverwaltenden Dienststelle durchgeführt werden, sofern sie über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt. Arbeiten, die ingenieurtechnische Kenntnisse erfordern, können im Einvernehmen mit den Bauverwaltungen den hausverwaltenden Dienststellen übertragen werden, sofern sie über qualifiziertes Personal des gehobenen technischen bzw. höheren technischen Dienstes verfügen. Für Baubegehungen der Außenanlagen sind ggf. andere als die unter C 3.1.1 genannten Zeitabstände einzuhalten.

Zu C 3.2

Baubedarfsnachweisung - BBN -

 

Anlässlich der Baubegehung fertigen die hausverwaltende Dienststelle und die Baudurchführende Ebene in Abstimmung mit der BImA je Liegenschaft eine gemeinsame BBN nach Muster 8 C und ggf. je Gebäude oder baulicher Anlage eine Überwachungsliste an, die der Bauaufsichtsakte (RBBau K 14 Nr. 5) beizufügen ist (vgl. RÜV).

 

Die BImA legt in Abstimmung mit den beteiligten Stellen die Rangfolge der geplanten BU-Maßnahmen für den Mietvertragsgegenstand fest und erstellt auf Basis der BBN einen 5-Jahres-Plan für die notwendige BU. Sie entscheidet hierbei im Rahmen ihrer Finanzkompetenz. Besonderheiten, die sich aus § 7 der Dachvereinbarung6 (NATO) ergeben, sind dabei zu berücksichtigen.

 

Die BU-Maßnahmen und deren Kosten sind nach Muster 8 C getrennt

 

-

für den Mietvertragsgegenstand, differenziert nach Regelverfahren und Budgetverfahren und

 

-

für Anlagen und Außenanlagen, die nicht Mietvertragsgegenstand sind, differenziert nach technisch einfachen Arbeiten (Ausführung hausverwaltende Dienststelle) und solchen, die durch die Bauverwaltung durchgeführt werden

 

aufzunehmen.

 

Bei der Ermittlung der Kosten für die BU-Maßnahmen, die von der hausverwaltenden Dienststelle durchgeführt werden sollen, berät die Baudurchführende Ebene die hausverwaltende Dienststelle.

 

Technisch einfache Arbeiten an nutzerspezifischen Anlagen, Einbauten und Einrichtungen, die von der hausverwaltenden Dienststelle durchgeführt werden, sind in der gemeinsam aufzustellenden BBN an erster Stelle als „Kleiner Baubedarf” und die Kosten dafür als Pauschale aufzuführen

Zu C 4

Mittelanforderung - Bau - MABau -

 

Für das Regelverfahren, das Budgetverfahren sowie bei BU-Maßnahmen für Anlagen und Außenanlagen, die nicht Mietvertragsgegenstand sind, entfällt die Aufstellung und Vorlage der MABau.

Zu C 6

Unvorhergesehene Bauunterhaltungsarbeiten (Sofortmaßnahmen)

 

Ergänzend zu den RBBau Abschnitt C Nr. 6.2 gilt:

 

Sofern es sich um Sofortmaßnahmen am Mietvertragsgegenstand handelt, stellt die BImA die Mittel bereit.

Zu D

Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in Liegenschaften mit anderen Hauptbedarfsträgern („militärische Baumaßnahmen“)4)

Zu D 1

Allgemeines

 

Für kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in Liegenschaften mit anderen Hauptbedarfsträgern („militärische Baumaßnahmen“) ist BMVg Maßnahmenträger3.

 

Für die Zuordnung ist die Kostenhöhe der jeweiligen baulichen Maßnahme maßgebend, unabhängig davon, ob innerhalb einer Liegenschaft / Teilliegenschaft weitere Kleine oder Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten zur selben Zeit durchgeführt werden. Eine Teilung Großer Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in mehrere Einzelmaßnahmen mit Kosten bis 1.000.000,- € ist unzulässig.

 

Die Bestimmungen für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gelten auch für besonders dringende Maßnahmen des NATO Sicherheits-Investitionsprogramms (NSIP) in von der Bundeswehr genutzten Anlagen soweit sie mit nationalen Mitteln vorfinanziert werden.

Zu D 2

Ermittlung des Baubedarfs und Veranschlagung der Ausgaben

 

Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten werden von der hausverwaltenden Dienststelle im Unterbringungs-Fachinformationssystem (UFIS) erfasst. Aufstellung und Vorlage der AABau - 2A - und - 2B - entfallen.

 

Die Fortschreibung der Investitionskosten und der Terminplanung für die Baudurchführung erfolgt durch die WBV in gemeinsamen Besprechungen mit der militärischen und zivilen Infrastrukturdienststelle in der Mittelinstanz und den Bauverwaltungen. Die BImA wird hierüber unterrichtet, eine Teilnahme ist ihr freigestellt.

 

Die Anpassung an die aktuelle Entwicklung obliegt der Dienststelle, die mit dem jeweiligen Bearbeitungsschritt der Baumaßnahme befasst ist. ist im IT-Fachinformationssystem Bw durchzuführen. Die Bauverwaltungen informieren zeitnah die WBV. Die WBV ist für die Kosten- und Terminverfolgung zuständig.

 

Der Infrastrukturbedarf ist auf der Grundlage der Infrastrukturforderung der militärischen bzw. zivilen Infrastrukturdienststelle in der Bauunterlage (analog E 2 und F 1, ggf. in vereinfachter Form) im Einzelnen zu erläutern und zu begründen. Die Bauunterlage muss alle relevanten Detailangaben enthalten, die eine vollständige Kostenermittlung, eine zügige Prüfung und Anerkennung sowie eine rationelle Bauplanung ermöglichen.

 

Die Bauunterlage, Teil I - IV, ist von der hausverwaltenden Dienststelle mit der fachlichen Unterstützung der Bauverwaltungen unter Einbindung der BImA zu erstellen. Soll von der Infrastrukturforderung abgewichen werden, beteiligt sie die den Bedarf fordernde Dienststelle.

 

Für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die auf anerkannten Grundlagen basieren und der Erneuerung der Substanz bei Erhalt der Zweckbestimmung dienen, erstellt die WBV unter Einbindung der BImA die Bauunterlage, Teil I - IV (ggf. in vereinfachter Form). Das übrige Verfahren bleibt unberührt.

 

Fachbehörden und interne / externe Fachleute besonderer Fachrichtungen sind bei der Aufstellung und Anerkennung der Bauunterlage, Teil I - IV, einschließlich der Aufsichtsbehörde für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz bei der WBV frühestmöglich zu beteiligen.

 

Die Prüfung und Anerkennung der Bauunterlage, Teil I - IV, erfolgt durch die WBV. Sie Dabei beteiligt sie die jeweilige militärische oder zivile Infrastrukturdienststelle in der Mittelinstanz und gibt der BImA Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese wird Bestandteil der Bauunterlage.

 

Fachbehörden und interne / externe Fachleute besonderer Fachrichtungen sind bei der Aufstellung und Anerkennung der Bauunterlage, Teil I - IV, einschließlich der Aufsichtsbehörde für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz bei der WBV frühestmöglich zu beteiligen.

 

Die WBV leitet die anerkannte Bauunterlage, Teil I - IV an die Fachaufsicht führende Ebene der Bauverwaltungen zur Erstellung des Teils V (Pläne und Kostenermittlung). Diese bestimmt Art und Umfang des Teils V der Bauunterlage. D 3.1 bleibt im Übrigen davon unberührt.

 

Änderungen der anerkannten Bauunterlage sind nur aus erheblichen Gründen zulässig (siehe E 5.1). Sie bedürfen der Anerkennung der WBV und der militärischen bzw. zivilen Infrastrukturdienststelle in der Mittelinstanz, ggf. auch der beteiligten Fach- und Aufsichtsbehörde / Fachleute besonderer Fachrichtungen.

Zu D 3

Planung und Ausführung der Baumaßnahmen

 

Das Einverständnis zur Bauunterlage erteilt bei:

 

Baumaßnahmen bis 125.000 € die hausverwaltende Dienststelle,

 

 

Die hausverwaltende Dienststelle beteiligt dabei den Kasernenkommandanten (KasKdt) / Dienststellenleiter.

 

-

Baumaßnahmen über 125.000 € die WBV.

 

 

Die WBV beteiligt die militärische bzw. zivile Infrastrukturdienststelle in der Mittelinstanz.

 

Die hausverwaltende Dienststelle beteiligt dabei den Kasernenkommandanten (KasKdt) / Dienststellenleiter. Die WBV beteiligt die militärische bzw. zivile Infrastrukturdienststelle in der Mittelinstanz.

 

Nach verwaltungsseitiger und fachtechnischer Prüfung bestätigen die WBV und die militärische bzw. zivile Infrastrukturdienststelle in der Mittelinstanz mit dem Aufstellungsvermerk (Muster 7) die Übereinstimmung der baufachlichen Unterlagen mit der Bedarfsbeschreibung.

 

Die BImA erhält von der WBV Muster 6 und Muster 7 zur kalkulatorischen Mietwertermittlung.

 

Überschreitung der Kostengrenze

 

Wird bei Kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten die Kostengrenze nach Abschnitt D 1.1 bis zu 15 v.H. überschritten, bleibt es bei der Eingliederung gem. Abschnitt B 1.1.8. Ist eine Überschreitung der Kostengrenze um mehr als 15 v.H. zu erwarten, ist dies der WBV von den Bauverwaltungen frühzeitig mitzuteilen, damit das Verfahren nach Abschnitt E RBBau eingeleitet werden kann. Die WBV informiert die BImA.

 

„Sammelpauschale für investive Sofortmaßnahmen“5

 

Der Bedarf an Baumaßnahmen geringen Umfangs (sog. „Sammelpauschale für investive Sofortmaßnahmen“) mit Kosten je Einzelmaßnahme bis zu 15.000,- € kann vom örtlich zuständigen Bedarfsträger formlos gefordert werden.

 

Von der militärischen bzw. zivilen Infrastrukturdienststelle wird der Bedarf geprüft, ggf. anerkannt und an das jeweils zuständige BwDLZ weitergeleitet. Gemeinsam mit der Baudurchführenden Ebene wird geprüft, in welcher Art und in welchem Umfang ggf. Bauunterlagen (Teil I - V) zu erstellen sind.

 

Danach Nach Finanzierungszusage durch die WBV kann das BwDLZ den Auftrag zur Durchführung dieser MaßnahmeBaumaßnahme der Baudurchführenden Ebene erteilen. Die BImA wird nachrichtlich beteiligt.

Zu E

Große Neu-, Um- und Erweiterungsbautenin Liegenschaften mit anderen Hauptbedarfsträgern („militärische Baumaßnahmen“)4)

Zu E 1

Vorbemerkungen

 

Für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in Liegenschaften mit anderen Hauptbedarfsträgern („militärische Baumaßnahmen“) ist das BMVg Maßnahmenträger3.

 

Unter Beachtung von K 1 sind die Bauverwaltungen (Fachaufsicht führende Ebene und Baudurchführende Ebene) und die BImA bei der Auswahl von Standorten und Grundstücken rechtzeitig von der WBV zu beteiligen, damit die Bauabsichten auch bezüglich des Städtebaues und der Erschließung (Verkehr und Technische Anlagen) im Benehmen mit den Fachbehörden erschöpfend beurteilt werden können. Dies hat im Einzelnen, wie in der Gesamtschau, zu allen im Standort vorhandenen anstalts- und bundeseigenen Liegenschaften, zu allen von der Bw bereits genutzten Gebäuden und Anlagen und - soweit übersehbar - zukünftigen Bauvorhaben der Bundeswehr zu geschehen.

 

Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind von der WBV im Unterbringungs-Fachinformationssystem (UFIS) IT-Fachinformationssystem Bw zu erfassen und entsprechend der aktuellen Kosten- und Terminentwicklung anzupassen. Die Bauverwaltungen informieren zeitnah die WBV.

 

Die Fortschreibung der Investitionskosten- und der Terminplanung für die Baudurchführung erfolgt unter Leitung des BMVg durch die WBV in gemeinsamen Besprechungen mit der militärischen und zivilen Infrastrukturdienststelle in der Mittelinstanz und den Bauverwaltungen. Die BImA wird hierüber unterrichtet, eine Teilnahme ist ihr freigestellt.

 

Die Anpassung an die aktuelle Entwicklung obliegt der Dienststelle, die mit dem jeweiligen Bearbeitungsschritt der Baumaßnahme befasst ist. Die Bauverwaltungen informieren zeitnah die WBV.

 

Die WBV ist für die Terminverfolgung zuständig.

 

Für nationale Anteile an Maßnahmen im Rahmen des NATO Sicherheits-Investitions-Programms gelten die Regelungen des Infrastrukturverfahrens entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Anerkennung von national zu finanzierenden Anteilen bis 1 Mio. € und für alle Nachträge das BMVg zuständig ist.

 

Um bei umfassenden Liegenschaftsentwicklungen eine möglichst frühzeitige Beteiligung des BMF zu sichern, beteiligt das BMVg das BMF bei allen liegenschaftsbezogenen Ausbaukonzepten, bei denen die Kosten aller Baumaßnahmen auf mehr als 25 Mio. € geschätzt werden. Hierzu legt die WBV Unterlagen auf Anforderung des BMVg vor, nachdem die Bauverwaltungen und die zuständigen Fachbehörden / Fachleute beteiligt wurden. Sie bestehen in der Regel aus:

 

1. 

Informationen des Bedarfsträgers zur heutigen und künftigen Nutzung der Liegenschaft (stationierte Einheiten, militärisches und ziviles Personal, von der Obersten Instanz des Bedarfsträgers gebilligtes Nutzungskonzept).

 

2.

Beschreibung der bisher durchgeführten Baumaßnahmen (Zustandsbericht), erarbeitet durch die WBV unter Beteiligung der Bauverwaltungen.

 

3.

Erläuterung der mittel- und längerfristig geplanten Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, einschließlich zu erwartender Kosten, erarbeitet durch die WBV zusammen mit der Fachaufsicht führenden Ebene der Bauverwaltungen (vgl. E 2.3.1).

 

4.

Farbig angelegten Lageplänen der Gesamtliegenschaft, in der Regel im Maßstab 1 : 1000, in der Vorher- und Nachherdarstellung, welche unter Berücksichtigung von Ziffern 2 und 3 durch die Bauverwaltungen zu erarbeiten sind.

 

Im Einzelfall können weitere Unterlagen nachgefordert werden.

 

Bei der Planung von Baumaßnahmen ist zu prüfen, ob Einzelvorhaben so zu koordinieren sind, dass sie als ein Projekt mit Einsparungspotential abgewickelt werden können. Hierbei sind die geeigneten Vergabemöglichkeiten Möglichkeiten darzustellen.

 

Im Einzelfall können weitere Unterlagen nachgefordert werden.

 

Die oberste Instanz des Bedarfsträgers entscheidet über das liegenschaftsbezogene Ausbaukonzept. Die BImA erhält das Ergebnis zur Kenntnis.

Zu E 2

Verfahren zur Aufstellung der Entscheidungsunterlage - Bau - (ES - Bau -)

Zu E 2.1

Aufstellen der ES - Bau -

 

Die WBV stellt die ist für die Aufstellung der ES – Bau – unter Beteiligung der Baudurchführenden Ebene der Bauverwaltung auf Bauverwaltung und unter Einbindung der BImA zuständig. Zuvor ist sicherzustellen, dass der Bedarf nicht anders gedeckt werden kann und ein evtl. erforderlicher Grunderwerb möglich ist.

 

Falls erforderlich, bilden WBV, militärische bzw. zivile Infrastrukturdienststelle in der Mittelinstanz und Bauverwaltung eine projektbezogene Arbeitsgruppe unter Federführung der WBV. Das Arbeitsergebnis ist aktenkundig zu machen.

 

Fachbehörden, interne / externe Fachleute besonderer Fachrichtungen und die Aufsichtsbehörde für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz bei der WBV sind bei der Aufstellung der ES - Bau - frühestmöglich zu beteiligen.

 

Sofern über Alternativen / Varianten als Ergebnis von Machbarkeitsstudien / Nutzungskonzepten zu entscheiden ist, beteiligt die WBV die militärische bzw. zivile Infrastrukturdienststelle in der Mittelinstanz.

Zu E 2.2

Bedarfsbeschreibung

 

Der Bedarf (ES - Bau -, Teil I - IV) Die ES - Bau - wird anhand der Infrastrukturforderung der militärischen bzw. zivilen Infrastrukturdienststelle in der Mittelinstanz unter Beachtung

 

der gebotenen Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. K 5),

 

-

der Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen (STAN) bzw. Organisations-, Dienstposten- und Stellenpläne (ODSP) der unterzubringenden Dienststelle

 

-

der Raum- und Flächennormen der Bundeswehr (RFN) ZDv 73 / 1 und

 

-

der sonstigen mit dem BMF abgestimmten Grundlagen (z. B. Grundsätzliche Infrastrukturforderungen (GIF))

 

aufgestellt beschrieben.

 

Die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist gemäß K 3 zu prüfen.

 

Im Rahmen der Erstellung der Infrastrukturforderung kann sich die militärische bzw. zivile Infrastrukturdienststelle in der Mittelinstanz unter Beteiligung der WBV von der Bauverwaltung fachlich unterstützen lassen.

 

ES - Bau -, Teil I - IV für Baumaßnahmen, für die - auch teilweise - keine GIF bzw. keine RFN vorliegen oder bei denen sich der Bedarf nicht vollständig aus diesen GIF bzw. RFN ergibt, sind dem BMVg durch die WBV zur Abstimmung des Raum- und Flächenbedarfs vorzulegen. Bei Abweichungen von den GIF oder RFN ist ebenso zu verfahren.

 

In besonderen Fällen kann BMVg eine Vorabstimmung über den Bedarf mit dem BMF herbeiführen.

Zu E 2.3

Bedarfsdeckung

 

Sofern über Varianten der Bedarfsdeckung zu entscheiden ist, beteiligt die WBV die militärische Infrastrukturdienststelle in der Mittelinstanz. Die BImA und die Bauverwaltung erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese werden Bestandteil der ES – Bau –, Teil I - IV.

 

Die WBV leitet die ES - Bau -, Teil I - IV, zur Aufstellung der baufachlichen Unterlagen (Teil V der ES - Bau -) an die Fachaufsicht führende Ebene der Bauverwaltung, nachrichtlich an die BImA sowie zweifach an das BMVg. Die Baudurchführende Ebene der Bauverwaltung erstellt die Unterlagen nach F 1.4.1/1.4.2-1.3 und 1.4.9 - 1.1. Der Soll-Ist-Vergleich gemäß F 1.3.4 und F 1.4.1 baut auf Teil IV der ES - Bau - auf. Die Kostenvergleichsbetrachtung (F 1.3) wird von der WBV erstellt.

 

Die Fachaufsicht führende Ebene der Bauverwaltung übersendet die von ihr geprüfte und festgestellte ES - Bau - (1. - 34. Ausfertigung) der WBV. Die WBV und die militärische bzw. zivile Infrastrukturdienststelle in der Mittelinstanz bestätigen die Übereinstimmung der baufachlichen Unterlagen mit der Bedarfsbeschreibung mit dem Aufstellungsvermerk (Muster 7).

 

Die ES - Bau - ist der Öffentlich-rechtlichen Aufsichtsbehörde Aufsicht für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz (ÖrA Bw) und dem Technischen Dezernat bei der WBV zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahmen sind zu bewerten und ggf. in Abstimmung mit der Bauverwaltung in die ES - Bau -einzuarbeiten. Beruht eine ES - Bau - Teil I - V auf einer Muster- und Standardplanung und entstehen keine Auswirkungen auf den laufenden Betrieb, so entfällt eine Prüfung dieser Bauunterlage durch das Technische Dezernat in der WBV.

 

Das Technische Dezernat prüft innerhalb von 4 Wochen die Bauunterlagen in Hinblick auf einen wirtschaftlichen Betrieb sowie die technische Zuverlässigkeit der technischen und ingenieurbaulichen Anlagen. Die WBV und die militärische bzw. zivile Infrastrukturdienststelle in der Mittelinstanz bestätigen die Übereinstimmung der baufachlichen Unterlagen mit der Bedarfsbeschreibung mit dem Aufstellungsvermerk (Muster 7). Die WBV legt die ES - Bau - mit ihrem Aufstellungsvermerk (Muster 7) dem BMVg in dreifacher Ausfertigung zur Überprüfung (insbesondere Bedarf, Konzeption, Kosten), Genehmigung und Festsetzung vor und beteiligt die Bauverwaltung und die militärische bzw. zivile Infrastrukturdienststelle in der Mittelinstanz nachrichtlich. Die WBV übersendet die 4. Ausfertigung der ES - Bau - Teil I-V der BImA zur Kenntnis. Die 4. Ausfertigung verbleibt bei der BImA. Die BImA erhält Gelegenheit zur Stellungnahme an die OTI.

 

Die OTI übersendet eine Ausfertigung an die oberste Instanz des Bedarfsträgers im BMVg zur Billigung. Nach baufachlicher Genehmigung und Festsetzung der Kosten durch die OTI wird die erste Ausfertigung über die Haushaltsreferate dem BMF zur haushaltsmäßigen Anerkennung (Kostenobergrenze) nach § 24 BHO übersandt. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der OTI.

 

BMVg erwirkt die haushaltsmäßige Anerkennung durch BMF.

 

Nach der haushaltsmäßigen Anerkennung beauftragt BMVg mit Übersendung der dritten Ausfertigung die Fachaufsicht führende Ebene der Bauverwaltung mit der weiteren Durchführung der Baumaßnahme (Bauplanung und Bauausführung). Die WBV, die BImA und die militärische bzw. zivile Infrastrukturdienststelle in der Mittelinstanz werden nachrichtlich beteiligt.

Zu E 3

Verfahren zur Aufstellung der Entwurfsunterlage - Bau - (EW - Bau -)

 

Die Baudurchführende Ebene der Bauverwaltung stellt die Entwurfsplanung auf. Sie beteiligt dabei die WBV. Diese beteiligt die militärische bzw. zivile Infrastrukturdienststelle in der Mittelinstanz, die internen Fachbehörden / Fachleute besonderer Fachrichtungen und die Aufsichtsbehörde für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz bei der WBV und die BImA. Soweit erforderlich, sind wesentliche Ergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten. WBV, militärische bzw. zivile Infrastrukturdienststelle in der Mittelinstanz und die Aufsichtsbehörde für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz erklären ihr Einverständnis zur EW -Bau -. Die WBV übersendet der BImA Muster 6 und Muster 7.

Zu E 5

Nachträge zu Unterlagen nach § 24 BHO (EW - Bau -)

 

Prüfung, Festsetzung und Genehmigung der nachfolgenden Nachträge obliegt der Fachaufsicht führenden Ebene der Bauverwaltung.

 

Die haushaltsmäßige Anerkennung von Nachträgen obliegt bis zu einer Kostengrenze von 1 Mio. € der WBV, wenn

 

der anerkannte Raum- und Flächenbedarf einschließlich Standardfestlegung nicht überschritten wird und

 

-

zusätzliche Ausgaben zu veranschlagen sind, die nicht mehr als 15 % der durch BMF anerkannten Baukosten betragen(EW - Bau -).

 

Bei Überschreitung der vorgenannten Grenzen sind die Unterlagen gemäß E 5.3 vorzulegen.

 

Nachträge, die ausschließlich auf Lohn- und Preissteigerungen beruhen (Muster 11), werden von der WBV haushaltsmäßig anerkannt, wenn sie nicht mehr als 15 % der durch BMF anerkannten Baukosten oder 1 Mio. € betragen.

 

Die Summe aller Nachträge darf nicht mehr als 15 % der durch BMF anerkannten Baukosten betragen. Dabei sind bereits zurückgemeldete Teilbeträge ebenso zu berücksichtigen wie vom BMF anerkannte Nachträge.

 

Die WBV berichtet BMVg in jedem Einzelfall über die von ihr anerkannten Nachträge.

Zu E 6.1.1  

Der Vorlage der ES - Bau - an die OTI fügt die WBV einen abgestimmten Prüfbericht bei, der Umfang und Ergebnis der Prüfung beinhaltet.

Zu F

Bauunterlagen

Zu F 1

Entscheidungsunterlage - Bau -

 

Sie besteht aus:

 

  Teil I

 

Allgemeine Beschreibung des geforderten Bauvorhabens im Ganzen, z. B. nach Art, Größe, Verwendungszweck, Standort (Lageplan) und in diesem Zusammenhang notwendiger sonstiger Baumaßnahmen für die Bw, erforderlicher Erschließungsmaßnahmen und Folgeeinrichtungen sowie auftretender Verkehrsbedürfnisse (ggf. Kartenunterlagen hierzu).

 

In jedem Falle sind der geforderte Fertigstellungstermin und die von der militärischen bzw. zivilen Infrastrukturdienststelle in der Mittelinstanz vorläufig geschätzten Kosten der Baumaßnahme anzugeben. Ferner sind die Ergebnisse, welche sich aus der Beteiligung der Bauverwaltung gemäß L 1 zu E 2 ergeben, beizufügen. Auf Maßnahmen, die von anderen Verwaltungen durchzuführen bzw. von anderen Kostenträgern (ggf. teilweise) zu finanzieren sind, ist hinzuweisen.

 

  Teil II

 

Infrastrukturforderung mit Erläuterung und Begründung der Baumaßnahme im Einzelnen.

 

Grundsätzlich sind Skizzen zur Erläuterung und Darstellung der geforderten funktionalen Zusammenhänge, der Zusammengehörigkeit von Raumgruppen, der besonderen Anforderungen an die Lage und der Betriebsabläufe beizufügen. Mit dem BMF nicht abgestimmter Raumbedarf ist zu kennzeichnen.

 

  Teil III

 

Stärke- und Ausrüstungsnachweis (STAN) oder Organisations-, Dienstposten- und Stellenplan (ODSP) für die unterzubringenden Einheiten und Dienststellen.

 

  Teil IV

 

Raumbedarfsplan für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, der nach Anlage 1 der ZDv 73 / 1 Raum- und Flächennormen der Bundeswehr (RFN) aufzustellen ist. Kostenvergleichsbetrachtung gemäß Abschnitt F 1.3 (einschließlich qualitativer Bedarfsanforderungen vgl. E 2.2).

 

Bei Umbaumaßnahmen ersetzen die Baubestandszeichnungen als Benutzungsplanskizzen den Raumbedarfsplan. In diese Benutzungsplanskizzen nach H 2 ist die zukünftige Belegung einzutragen.

 

Bestehen für die Art der beantragten Baumaßnahmen oder deren Teile durch BMF anerkannte Musterforderungen, ist in dem Raumbedarfsplan von Einzelerläuterungen abzusehen und auf die Musterforderung oder die betreffenden Teile der Musterforderung zu verweisen.

 

  Teil V

 

Die im Regelfall von der Bauverwaltung aufzustellenden baufachlichen Unterlagen gemäß F 1.4.1/1.4.2 bis F 1.3 und F 1.4.9 bis 1.1.

 

Beinhaltet eine baufachliche Unterlage den Neubau und / oder die Sanierung der Außenanlagen, sind sowohl der Bestand als auch das Planungskonzept zeichnerisch darzustellen. Für den Teil Abwasser ist das gemäß Arbeitshilfen Abwasser erstellte Liegenschaftsbezogene Abwasserentsorgungskonzept (LAK) zugrunde zu legen.

 

Liegt eine grundsätzliche Infrastrukturforderung (GIF) vor, sind die entsprechenden Auszüge aus der GIF bzw. Muster- / Standardplanung zu verwenden. Katasterkarten sind in der Regel nicht beizufügen.

 

Die Angaben über die Raumausstattungssätze entfallen, sofern sie nicht in Ausnahmefällen besonders zu fordern sind

Zu G

Bauausführung

 

Den Beginn der Bauarbeiten hat die Bauverwaltung der hausverwaltenden Dienststelle und nachrichtlich der BImA mitzuteilen.

 

Wenn der im Unterbringungs- und Fachinformationssystem (UFIS) IT-Fachinformationssystem Bw festgelegte Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden kann, hat die Bauverwaltung unter Benennung eines neuen Termins die WBV sofort unverzüglich zu verständigen. Die WBV informiert die militärische und zivile Infrastrukturdienststelle der Mittelinstanz und nachrichtlich die BImA.

 

Stand und Fortgang der Ausführung der Baumaßnahme sind mit der WBV und den Dienststellen der Bw bei Bedarf zu erörtern.

 

Bei Technischen Anlagen ist hat die Bauverwaltung vor der Abnahme eine Abnahmeprüfung nach den jeweiligen Bestimmungen oder auf Grund einer Forderung in der ES - Bau - durchzuführen. An der Abnahmeprüfung ist das Technische Dezernat der WBV und der Technische Betriebsdienst (TBD) der hausverwaltenden Dienststelle zu beteiligen. Die BImA wird hierüber unterrichtet, eine Teilnahme ist ihr freigestellt.

 

Die Bauverwaltung hat bis zur formgerechten Übergabe eines Bauwerkes an die Bundeswehrverwaltung - vgl. H 1 - das Hausrecht auf der Baustelle. Die Dienststellen der Bw sowie die BImA im Rahmen ihrer Eigentümerfunktion sind berechtigt, die Baustellen zu besichtigen. Vorgesehene Besichtigungen sind der Bauverwaltung durch die WBV anzumelden.

Zu H

Bauübergabe und Dokumentation

Zu H 1

Bauübergabe

Zu H 1.1

Zeitpunkt der Bauübergabe

 

Nach Abschluss der Baumaßnahme übergibt die Bauverwaltung das fertig gestellte Objekt an die WBV, die es mit der Baubestandsdokumentation nach RBBau H 2 an die BImA übergibt („wirtschaftlicher Eigentumsübergang“). Die BImA übergibt das Objekt dem BwDLZ, und dieses übergibt es weiter an den Nutzer.

 

Bei Baumaßnahmen unter 125.000 € übernimmt anstelle der WBV das BwDLZ das fertig gestellte Objekt von der Bauverwaltung zur Übergabe an die BIMA („wirtschaftlicher Eigentumsübergang“). Die BImA wiederum übergibt das Objekt dem BwDLZ zur Übergabe an den Nutzer.

 

Mit der fertig gestellten Baumaßnahme erhält die BImA die Investitions- und Herstellungskosten zur Ermittlung des neuen Mietwertes.

 

Bei der Übernahme der Bauten hat die WBV die Aufsichtsbehörde für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz und das Technische Dezernat bei der WBV, die zuständigen Infrastrukturdienststellen der Mittelinstanz sowie ggf. weitere betroffene Dienststellen der Bw zu beteiligen. Das Technische Dezernat hat bei der Übernahme der Bauten die Übergabereife der Anlagen, einschließlich der Dokumentation und der Einweisung des TBD zu prüfen und zu bestätigen. Sie kann nur abgelehnt werden, wenn begründete erhebliche Mängel vorliegen. Ein erheblicher Mangel liegt z. B. vor, wenn ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegt oder die zum Betrieb benötigten Genehmigungen und Prüfungen fehlen.

 

Die Übergabe der Landschaftsbaumaßnahmen erfolgt im Zuge der Abnahme. Der Geländebetreuungsdienst der hausverwaltenden Dienststelle ist hierbei zu beteiligen.

Zu H 1.3

Zu übergebende Unterlagen

 

Soweit abweichend vom Regelfall gemäß H 1.3 die Übergabe von Papierplänen vereinbart wird, sind der hausverwaltenden Dienststelle 2 Ausfertigungen der Baubestandszeichnungen zu übergeben. Eine Ausfertigung der Baubestandsdokumentation verbleibt bei der BImA im Rahmen ihrer Eigentümerfunktion.

Zu H 2

Baubestandsdokumentation

 

Werden infolge baulicher Maßnahmen Änderungen der Bestandszeichnungen notwendig, sind sie der hausverwaltenden Dienststelle in gleicher Form bzw. Anzahl auszuhändigen.

 

Die digitale Bestandsdokumentation der Gebäude (BFR-GBestand) wird entsprechend der vereinbarten Austauschformate bereitgestellt.

 

Die Baubestandsdokumentation der Außenanlagen besteht aus geografischen Daten sowie den damit verknüpften Fachdaten. Sie ist mit dem Liegenschaftsinformationssystem Außenanlagen LISA® durch die Bauverwaltungen als die für den Primärnachweis verantwortliche Stelle (z. B. Leitstellen Vermessung, Abwasser, BoGwS und POL) zu führen. Die Bauverwaltungen stellen den Dienststellen des BMVg die Bestandsdaten in den digitalen Austauschformaten des LISA bereit.

Zu H 3

Verjährungsfrist für Mängelansprüche

 

Durch die BImA festgestellte Mängel während des Gewährleistungszeitraums werden der hausverwaltenden Dienststelle mitgeteilt. Diese veranlasst die Beseitigung durch die Bauverwaltung.

Zu K 1

Baufachliches Gutachten über das Baugrundstück

 

Die zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen aufzustellenden liegenschaftsbezogenen Abwasserentsorgungskonzepte (LAK) gemäß Arbeitshilfe Abwasser sind als baufachliches Gutachten nach K 1 zu behandeln.

Zu K 3

Umweltschutz

 

Bei der Durchsetzung von Vorhaben der Landbeschaffung und bei der Durchführung von Baumaßnahmen des Bauwesens ist von der WBV, ggf. unter Mitwirkung der Bauverwaltung, für umwelterhebliche Infrastrukturvorhaben der Bw eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung / Umweltverträglichkeitsprüfung (UVU / UVP)**) vorzunehmen. Die gesetzlichen Vorgaben des Naturschutzes sind - insbesondere im Rahmen des Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 - zu beachten.

 

Sofern aufgrund einer Baumaßnahme Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind, sind diese hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit in den Leistungsbeschreibungen der auszuführenden Gewerke quantitativ und qualitativ konkret zu beschreiben.

 

Im Zuge von Baumaßnahmen angetroffene Kontaminationen (schädliche Bodenveränderungen / Altlasten und hierdurch verursachte Grundwasserverunreinigungen) sind gemäß den Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz - BoGwS - zu untersuchen und ggf. zu sanieren. Dies gilt auch für außerhalb von Baumaßnahmen zu bearbeitende Kontaminationen sowie bei Sofortmaßnahmen.

Zu K 7

Beteiligung bildender Künstler

 

Die Kosten für die Aufträge an bildende Künstler müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Baumaßnahme und ihrer Bedeutung stehen und dürfen 1 % der Kosten nach Muster 6, Kostengruppe 300 und 400 nicht übersteigen.

 

Baumaßnahmen von besonderer Bedeutung, wie Krankenhäuser, Kommando- und Verwaltungsgebäude und Schulen sowie Bw-spezifische Gebäude (Wirtschafts-, Stabs- und Lehrsaalgebäude, Heime) können künstlerisch ausgestaltet werden.***)

 

Die Entscheidung über die künstlerische Ausgestaltung von Baumaßnahmen wird, soweit sie sich das BMVg nicht vorbehalten hat, durch die Bauverwaltung im Einvernehmen mit der WBV getroffen. Die WBV handelt im Einvernehmen mit den militärischen bzw. zivilen Infrastrukturdienststellen.

Zu K 14

Bauaufsichtliche Behandlung von baulichen Anlagen

 

Arbeitssicherheit und Immissionsschutz

 

Zuständig für die Arbeitssicherheit und den Immissionsschutz, für den Strahlenschutz und für die Unfallverhütung, soweit BMVg sich diese vorbehalten hat, sind auf Grund erlassener Rechtsvorschriften (z. B. GewO, AtG, BImSchG, ArbSchG) das BMVg und die Aufsichtsbehörde für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz bei der WBV.

 

Geprüfte Bauunterlagen für Technische und Sonstige Anlagen, die der öffentlichrechtlichen Prüfung unterliegen, sind von der Fachaufsicht führenden Ebene der Bauverwaltung der Aufsichtsbehörde für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz bei der WBV zuzuleiten.

Zu K 15 

Betriebsführung und Betriebsüberwachung von Technischen Anlagen

Zu 1

Allgemeines

 

Die Betriebsführung wird grundsätzlich vom Technischen Betriebsdienst der hausverwaltenden Dienststelle und die Betriebsüberwachung (Fachaufsicht) vom Technischen Dezernat der WBV ausgeübt.

Zu 2

Vorbereitende Maßnahmen für den Betrieb

 

Das Verfahren für den Abschluss von Verträgen richtet sich nach den im Bereich der Bw getroffenen Regelungen.

Zu 3

Betriebsführung

 

Technische Anlagen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bauverwaltung und dem Technischen Dezernat der WBV und bei Mietvertragsgegenständen im Einvernehmen mit der BImA wesentlich verändert werden.

 

Aufzeichnung und Meldung des Verbrauchs von Energie und Medien, deren objektbezogene Überwachung sowie die Ermittlung und Auswertung der Betriebskosten, richten sich nach den im Bereich der Bw getroffenen Regelungen. Die Betriebskosten und Daten zu Energieverbräuchen sind der BImA regelmäßig zu übermitteln.

Zu 4

Betriebsüberwachung

 

Die WBV unterrichtet die Bauverwaltung und die BImA auf Grund der Auswertung von Betriebsüberprüfungen von grundsätzlich bedeutsamen Feststellungen über Mängel der Planung, Bauausführung und der betrieblichen Nutzung.

 

 

 

 

 

1

Geändert und ergänzt aufgrund Erlass des BMVg vom 15.04.2011- WV III 5 - Az 68-03-03/12;
gültig für den Bereich WBV West ab 01.01.2013

2

Erlass des BMVg WV III 5 Az 45-01-01/70 vom 23.03.2011

3

Maßnahmenträger ist die Behörde oder Einrichtung, die die Ausgaben zur Deckung des Unterbringungs- oder Baubedarfs in ihrem Haushalts- / Wirtschaftsplan veranschlagt. Maßnahmenträger ist ein Begriff der zukünftigen Abschnitte E und F. Bisher ist BImA gemäß Abschnitt L 5 Maßnahmenträger.

4

Liegenschaften anderer Hauptbedarfsträger sind alle Liegenschaften, in denen die Territoriale Wehrverwaltung nicht Hauptbedarfsträger ist.

5

Hierbei handelt es sich nicht um Sofortmaßnahmen im Sinne der Definition nach C 6.

6

Dachvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur Umsetzung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) im Geschäftsbereich des BMVg

*)

Technisch einfache Arbeiten sind insbesondere Instandhaltung an Fenstern, Installationen und dgl. sowie einfache Leistungen der Gewerke Mauer-, Putz-, Fliesen-, Anstricharbeiten und dgl. bezüglich Verschönerungsarbeiten durch die Truppe vgl. Erlass BMVg Fü S V 6 - Az 40-20- 10 / 11 vom 28.08.1996 / WV / U III 1 - Az 68-03-05 / 00 vom 29.10.1996.

**)

BMVg Allgem. Umdruck Nr. 164 BMVg WV IV 3 - Az 63-10-00 /2 vom 04.07.2002 und BMVg WV IV 3 Az 63-25-00/510 vom 31.01.2003

***)

BMVg WV / U III 1 - Az 68-03-03 / 19 K7 vom 15.08.1996