Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes

 

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K 3   Umweltschutz

 

Ziel und Zweck des Umwelt- und Naturschutzes ist es, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen sowie Natur, Landschaft und Arten zu schützen und zu erhalten, umweltschädigende Belastungen zu vermeiden, eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen und auf sparsamen Umgang mit Rohstoffen und Energien zu achten.

Der Umweltschutz im Bauwesen ist unverzichtbarer Beitrag zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Ökosysteme. Soweit der Bund gesetzlich eine Vorbildfunktion zu erfüllen hat, ist dieser Verpflichtung Rechnung zu tragen.

Bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen, Unterhaltung und Betrieb von baulichen Anlagen sowie deren Beseitigung sind die entsprechenden bundes- und landesrechtlichen Vorgaben der Umwelt- und Naturschutzgesetze (u. a. BBodSchG, WHG, BNatSchG), der Leitfaden Nachhaltiges Bauen, die Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz, die Arbeitshilfen Abwasser, die Arbeitshilfen Recycling sowie die Arbeitshilfen Kampfmittelräumung zu beachten.

Sofern aufgrund einer Baumaßnahme Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind, sind diese hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit in den Leistungsbeschreibungen der auszuführenden Gewerke quantitativ und qualitativ konkret zu beschreiben, um ihre Durchführung qualifiziert sicherzustellen.

Im Zuge von Baumaßnahmen angetroffene Kontaminationen (schädliche Bodenveränderungen / Altlasten und hierdurch verursachte Grundwasserverunreinigungen)

sind gemäß den Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz zu untersuchen und ggf. zu sanieren.