Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes

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K 15   Betriebsführung und Betriebsüberwachung von Technischen Anlagen

 

1 Allgemeines

2 Vorbereitende Maßnahmen für den Betrieb

3 Betriebsführung von Technischen Anlagen

4 Betriebsüberwachung von Technischen Anlagen

 

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Allgemeines

 

Als Technische Anlagen im Sinne der RBBau gelten sämtliche maschinen- und elektrotechnischen Anlagen und Einrichtungen, die der unmittelbaren Ver- und Entsorgung von Gebäuden, Bauwerken und Liegenschaften dienen bzw. den Bedarf ihrer Nutzer an Wärme, Kälte, Luft, Elektrizität, Wasser, sonstigen Medien, Transportleistungen, Kommunikationsmitteln, Sicherheitseinrichtungen, Verpflegungseinrichtungen und dgl. decken.

 

Technische Anlagen bedürfen angesichts der vielseitigen Beeinflussbarkeit der Verbrauchskosten und der Notwendigkeit, den Schadstoffaustrag in die Umwelt zu begrenzen bzw. zu vermeiden, einer besonderen Betriebsführung und Betriebsüberwachung. Zur Sicherstellung eines zuverlässigen und wirtschaftlichen Betriebs haben die für die Betriebsführung verantwortlichen hausverwaltenden Dienststellen und die für die Betriebsüberwachung und Bauunterhaltung zuständigen Stellen der Bauverwaltung eng zusammenzuarbeiten.

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Vorbereitende Maßnahmen für den Betrieb

2.1

Ver- und Entsorgungsverträge

 

Die Baudurchführende Ebene klärt zu Beginn der Planung von Baumaßnahmen die Bedingungen für die Ver- und Entsorgung, berät die hausverwaltende Dienststelle über die erforderlichen Verträge und bereitet diese, einschließlich der Ausschreibung, fachtechnisch vor.

 

Die Vertragsentwürfe und Vertragsänderungen bedürfen der Einwilligung der Betriebsüberwachung.

 

Dies gilt auch für Verträge über den Bezug von Energie und Medien für anzumietende oder angemietete Gebäude.

 

Lieferung von Medien zur Versorgung, die unter die Bestimmungen des liberalisierten Marktes fallen, sind mit den zuständigen Betriebsüberwachungsstellen abzustimmen Die Bauverwaltung organisiert diese Betriebsüberwachungsstellen in eigener Zuständigkeit.

 

Abschluss und Abwicklung der Verträge obliegen der hausverwaltenden Dienststelle.

2.2

Wartungs- und Instandhaltungsverträge

 

Die Baudurchführende Ebene schafft die Voraussetzungen für die Instandhaltung der Technischen Ausrüstung und bereitet die erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsverträge*) (z. B. Instandhaltungsverträge für Telekommunikations- und Gefahrenmeldeanlagen) vor.

 

Im Einvernehmen mit der Baudurchführenden Ebene und der hausverwaltenden Dienststelle legt die Betriebsüberwachung Art und Umfang der Inspektion und Wartung fest. Bei Abschluss von Wartungsverträgen / Instandhaltungsverträgen ist entsprechend K 15 Nr. 2.1 zu verfahren.

2.3

Betrieb der Technischen Anlagen Lebensdauer, Wirtschaftlichkeit und sicherer Betrieb der Anlagen hängen maßgeblich von der Qualität der Betriebsführung ab. Mit der Aufstellung der Entwurfsunterlage -Bau - arbeitet die Bauverwaltung einen Vorschlag über den wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen aus.

 

Mit der Übernahme der Technischen Anlagen ist die hausverwaltende Dienststelle dafür verantwortlich, dass die Aufgaben der Betriebsführung rechtzeitig wahrgenommen und sachgerecht erfüllt werden.

2.4

Übergabe der Technischen Anlagen und Aufnahme des Betriebes

 

Ergänzend zu Abschnitt H ist zu beachten:

 

Der Anlagenerrichter hat den Betreiber vor Übergabe unter Beteiligung der Baudurchführenden Ebene in die Funktion der Anlage einzuweisen (s. VOB / C, Abschnitte 3 und 4 der entsprechenden DIN-Normen). Die Baudurchführende Ebene benachrichtigt die Betriebsüberwachung rechtzeitig über den Termin der Einweisung. Über die Einweisung fertigt die Baudurchführende Ebene eine Niederschrift.

 

Die Baudurchführende Ebene hat den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung bestellten Fachkräften**) die Funktion der Anlage zu erläutern.

 

Der hausverwaltenden Dienststelle ist, soweit erforderlich, ergänzend zu den Musterbetriebsanweisungen eine auf die Nutzung des Gebäudes oder Bauwerks abgestellte Betriebsanweisung durch die Baudurchführende Ebene zu übergeben.

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Betriebsführung von Technischen Anlagen

 

Die Betriebsführung von Technischen Anlagen ist Aufgabe der hausverwaltenden Dienststelle. Diese trägt die Verantwortung dafür, dass die Technischen Anlagen nach den Grundsätzen der Sicherheit, der technischen Zuverlässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Umweltverträglichkeit und der sparsamen Energieverwendung betrieben werden.

 

Der Abschluss, die Abwicklung und die notwendige Anpassung der Wartungs- und Instandhaltungsverträge obliegen der hausverwaltenden Dienststelle.

 

Zur Betriebsführung gehören u. a.:

 

Beschaffung von Betriebsanweisungen,

 

-

Einhaltung der sicherheits- und umweltrelevanten Auflagen,

 

-

Veranlassung von erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen,

 

-

Veranlassung von Wartung und Instandhaltung entsprechend abgeschlossener Verträge,

 

-

Feststellung und Beseitigung von Mängeln und Schäden (vgl. Abschnitte C u. D),

 

-

Aufzeichnung des Verbrauchs von Energie, Medien und deren Kosten sowie Meldung an die Betriebsüberwachung bis spätestens 1. März des Folgejahres,

 

-

Schulung des Betriebspersonals,

 

Veränderungen an Technischen Anlagen sollen nur im Einvernehmen mit der Bauverwaltung vorgenommen werden.

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Betriebsüberwachung von Technischen Anlagen

 

Die Betriebsüberwachung hat die Anwendung und Einhaltung der Grundsätze für die Betriebsführung zu überprüfen sowie die fachtechnische Beratung der hausverwaltenden Dienststelle mit dem Ziel wahrzunehmen, die Wirtschaftlichkeit des Betriebes sicherzustellen.

 

Aus der Betriebsüberwachung gewonnene Erfahrungen sollen verwertet und bei der Planung neuer Anlagen berücksichtigt werden.

 

Die Bauverwaltung organisiert die Betriebsüberwachung im Rahmen ihrer jeweiligen Organisationsform in eigener Zuständigkeit.

4.1

Betriebsüberprüfung

 

Zustand und Betrieb der Anlagen sind regelmäßig in Verbindung mit den Baubegehungen nach C 3.1 und auf der Grundlage der von der Obersten Technischen Instanz eingeführten Arbeitsmittel zur Betriebsüberwachung von Technischen Anlagen zu überprüfen.

 

Die Betriebsüberwachung fertigt über das Ergebnis der Überprüfung einen Bericht, in dem festgestellte Beanstandungen und Verbesserungsvorschläge aufzunehmen sind.

 

Technische Abteilungen von hausverwaltenden Dienststellen bedeutender Liegenschaften können mit Zustimmung der Obersten Technischen Instanz die Betriebsüberwachung in eigener Zuständigkeit ausüben.

4.2

Objektbezogene Auswertung des Energie- und Medienverbrauchs sowie der Betriebskosten

 

Die Betriebsüberwachung hat die von der hausverwaltenden Dienststelle nach K 15 Nr. 3 zuführenden Verbrauchsaufzeichnungen zu überprüfen und eine Soll-Ist-Verbrauchskontrolle anhand des Musters 3 mit Hilfe eingeführter DV-Programme durchzuführen.

 

Der hausverwaltenden Dienststelle sollen dazu Obergrenzen für den Energie- und Medienverbrauch vorgegeben werden.

 

Die Betriebsüberwachung informiert die hausverwaltende Dienststelle jährlich bis zum 31. Oktober des Folgejahres über die objektbezogenen Auswertungsergebnisse und stellt die Verbrauchsentwicklung in einem Soll-Ist-Vergleich dar.

 

Der hausverwaltenden Dienststelle sind notwendig werdende Anpassungen der Energielieferverträge an den tatsächlichen Bedarf sowie Vorschläge für bauliche und betriebliche Maßnahmen, die zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Sicherheit und zur Reduzierung des Energieverbrauchs führen, mitzuteilen. Dazu gehören Vorschläge, z. B. für eine ausreichende Ausstattung der Technischen Anlagen mit Messeinrichtungen***).

4.3 

Objektübergreifende Auswertung des Energie- und Medienverbrauchs sowie der Betriebkosten

 

Neben der objektbezogenen Auswertung nach Nr. 4.2 sind mit dem jeweiligen eingeführten Energie- und Medieninformationssystem besondere Liegenschaftsbetriebsvergleiche unterteilt nach Bauwerken (vgl. Hauptgliederung des Bauwerkszuordnungskatalogs, Erläuterungen zu Muster 6 oder anderen gemeinsamen Merkmalen) aufzustellen.

 

Aus der Betriebsüberwachung gewonnene Erkenntnisse sind, nach Liegenschaften gegliedert, in einem jährlichen Bericht zusammenzufassen, der insbesondere folgende Punkte behandeln soll:

 

Verbrauchs****) und Kostenwerte bezogen auf:

 

 

Netto-Grundfläche (NFG) nach DIN 277,

 

 

-

Personenzahl,

 

-

Entwicklung der Ver- und Entsorgungspreise und -kosten,

 

-

Darstellung von Verbrauchs- und Kostenentwicklungen (Wärme, Strom und Wasser).

 

Die Betriebsüberwachung bzw. die Technische Abteilung der hausverwaltenden Dienststelle einer bedeutenden Liegenschaft leitet den Bericht der Obersten Technischen Instanz und der zuständigen obersten Bundesbehörde1 bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu.

 

 

 

 

 

*)

Die Vertragsmuster mit Bedarfsliste und Leistungskatalog nach VHB Teil VI sowie Nr. 12 der Richtlinie zu § 10 VOB / A sind zu beachten.

**)

Nach den "Richtlinien für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes" und nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz).

***)

Die Ausstattung der Technischen Anlagen mit Messeinrichtungen ist nach den Empfehlungen des AMEV EnMess vorzusehen.

****) 

Wärmegradtagszahl bereinigt

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Das BMVI hat mit Erlass vom 08.10.2015 - WS 11/5222.8-80 - sämtliche Befugnisse in Bauangelegenheiten der WSV des Bundes als obertse Instanz des Nutzers i.S.d. RBBau auf die Generaldirektin Wasserstraßen und Schifffahrt - GDWS - übertragen. In diesem Zusammenhang ist die GDWS auch ermächtigt, die abschliessenden und vollständigen Bedarfsplanungen der RBBau zu billigen.

 

 

Checklisten (gepackte Excel-Datei)

 

Erläuterungen zu den Checklisten

 

Hinweise Betriebsüberwachung