Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes |
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A Organisation und Aufgaben
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Organisation |
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1.1 |
Die Gesamtverantwortung für das Bauwesen des Bundes in den Zuständigkeitsbereichen des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, der Bundesbaugesellschaft Berlin und der Bauverwaltungen der Länder obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB). |
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Oberste Technische Instanzen des Bundes sind: |
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das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen |
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für die zivilen Bauaufgaben, |
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das Bundesministerium der Verteidigung |
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für die Verteidigungsbauaufgaben. |
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Die Bauangelegenheiten der Verfassungsorgane des Bundes, der obersten Bundesbehörden, die Bauangelegenheiten des Bundes in Berlin sowie die Bauangelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland im Ausland - mit Ausnahme der Bauten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung - werden auf Grund des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BABauRaumOG) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29.12.2003, durch |
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das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung |
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wahrgenommen |
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(ausgenommen die in § 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bundesbauverwaltung vom 11. März 1993 genannten Bauangelegenheiten; mit den Bauaufgaben im Spreebogen Berlin ist die Bundesbaugesellschaft Berlin beauftragt). |
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Bauvorhaben der Verfassungsorgane des Bundes und der obersten Bundesbehörden in dem Internationalen Städtebaulichen Ideenwettbewerb Spreebogen erfassten Bereich in Berlin sind der Bundesbaugesellschaft Berlin mbH übertragen. |
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Die sonstigen Bauaufgaben des Bundes werden im Wege der Organleihe auf Grund des § 8 (5) des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) in der Fassung vom 05. März 2008 und den dazu geschlossenen Verwaltungsabkommen durch die Bauverwaltungen der Länder mit ihren eigenständigen Organisationseinheiten erledigt, die auf der Ebene der Fachaufsicht und der Baudurchführung tätig sind. |
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Die Fachaufsicht ist für den Bund umfassend nach pflichtgemäßen Ermessen wahrzunehmen. |
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1.2 |
Diese Bauverwaltungen des Bundes und der Länder sind als fachkundige Organe der öffentlichen Hand für die ordnungsgemäße Erfüllung der im öffentlichen Interesse durchzuführenden staatlichen Bauaufgaben des Bundes zuständig. |
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Dementsprechend haben sie alle Aufgaben des staatlichen Bauens des Bundes, insbesondere die der Leitung, der Koordinierung und der Steuerung wahrzunehmen. Sie vergeben Leistungen nach Maßgabe des Abschnitts K 12 an freiberuflich tätige Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute. Auch hierbei bleiben sie jedoch unbeschadet der Verantwortung der freiberuflich Tätigen für die ihnen übertragenen Leistungen - für die ordnungsgemäße Erledigung der Bauaufgaben verantwortlich. Die Verantwortung der Bauverwaltungen ist vor allem begründet durch die haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere |
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Grundsatz der Wirtschaftlichkeit |
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Grundregeln für die Veranschlagung und den Beginn von Baumaßnahmen |
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Grundsätze des Wettbewerbs und des einheitlichen Verwaltungshandelns bei der Vergabe |
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Grundsätze für den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen bzw. Grundstücken |
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Bei der Durchführung der Bauaufgaben hat die Bauverwaltung die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf der Grundlage der jeweiligen Bundes- und Ländergesetze sicherzustellen. |
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Die Bauverwaltung hat dafür zu sorgen, dass die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Fach- und Sachkenntnisse ihrer Beschäftigten den baufachlichen Anforderungen und den Anforderungen der Verwaltungsverfahren entsprechen. |
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2 |
Aufgaben |
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2.1 |
Objektübergreifende Aufgaben |
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Mit der Erfüllung der objektübergreifenden Aufgaben muss die Bauverwaltung die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Baumaßnahmen gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften wirtschaftlich, gestalterisch, funktionell und technisch einwandfrei sowie in jeder Hinsicht ordnungsgemäß nach einheitlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von eingeführten Leitfäden, Handbüchern und Arbeitshilfen der Obersten Technischen Instanzen durchgeführt werden können. |
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Objektübergreifende Aufgaben sind u. a.: |
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2.1.1 |
Aufstellung und Fortschreibung von Regelwerken mit Festlegungen, insbesondere über |
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Aufbau- und Ablauforganisation, Zuständigkeiten, |
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Umfang und Inhalt von Bauunterlagen, |
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Standardleistungsbuch, |
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Vergabe- und Vertragswesen, |
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Haushaltsvollzug, Kostenplanung und -kontrolle, |
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Planungs- und Ausführungsstandards, |
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Wettbewerbe - RPW 2013, |
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Bauten mit staatlichen Zuwendungen, |
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Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken. |
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2.1.2 |
Erfassung und Auswertung aller aus der Durchführung der Baumaßnahmengewonnenen Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf: |
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Planungs- und Kostendaten (z. B. Investitions- und Folgekosten), |
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Bauschäden, |
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Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofes und seiner Prüfungsämter, |
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Vergabestatistik, |
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Energieeinsparung, |
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Umweltschutz. |
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2.1.3 |
Sonstige baufachliche Verwaltungstätigkeiten |
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Mitwirkung bei der Entwicklung von Bau- und Baunebenrecht, einschließlich Honorarordnungen, |
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Mitwirkung bei der Aufstellung von Normen und technischen Regeln, |
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Beiträge zu Vorlagen für Regierung und Parlament, |
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Ausbildung und Fortbildung, |
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Veröffentlichungen. |
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2.2 |
Objektbezogene Aufgaben |
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Objektbezogene Aufgaben umfassen für den Einzelfall die Bauherrenaufgaben und die Leistungen, die für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen erforderlich sind. |
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2.2.1 |
Bauherrenaufgaben des Bedarfsträgers sind: |
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Vorgabe des Zieles, das mit der Baumaßnahme erreicht werden soll, |
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Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung der Bauaufgaben, |
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Entscheidungen über die Durchführung der Baumaßnahme hinsichtlich Zeit, Qualität und Kosten. |
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2.2.2 |
Die Bauverwaltung erbringt insbesondere die baufachlichen Bauherrenaufgaben. Dies sind die Beratung der Bedarfsträger und das Projektmanagement. |
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Dazu gehören und anderem: |
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Klärung der Voraussetzungen für die reibungslose Planung und Ausführung der Baumaßnahmen, Projektorganisation und Projektleitung, |
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Wahrnehmung der baurechtlichen Belange auf Grund der Landesbauordnungen, |
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Vorgabe baufachlich abgesicherter Termine und Kosten, |
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Auswahl der zu Beteiligenden, |
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Bereitstellen erforderlicher Unterlagen und Erteilen notwendiger Auskünfte an die Beteiligten, |
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Abschluss von Vereinbarungen mit rechtlichen und finanziellen Auswirkungen, |
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Vergabe der Leistungen, |
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Überwachung der Leistungserfüllung, |
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Verhandeln mit Behörden, |
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Haushaltsführung und -überwachung, |
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Rechtsgeschäftliche Abnahme und Übergabe, |
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Leistung von Zahlungen, |
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Wahrung von Rechtsansprüchen. |
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2.2.3 |
Die Bauverwaltung erbringt z. B. folgende Leistungen für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen entsprechend den Leistungsbildern der HOAI und für die Bauunterhaltung. |
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Projektsteuerung, |
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Planung, Kostenermittlung und Bauausführung, |
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Einholen der nach öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen (einschließlich Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen), |
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Kostenkontrolle, Kostenfeststellung, |
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Sicherstellung der Entsorgung der im Rahmen einer Baumaßnahme anfallenden Abfälle, |
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Anträge auf behördliche Abnahme und Teilnahme hieran, |
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Übergabe der Objekte, |
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Überwachen der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, |
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Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel, |
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Objektbetreuung und Dokumentation. |
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2.2.4 |
Weitere baufachliche Aufgaben sind ggf.: |
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Mitwirkung bei Baumaßnahmen mit staatlichen Zuwendungen, |
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Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken, |
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Baufachliche Beratung anderer Verwaltungen, |
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Bereitstellung von Daten für das Liegenschafts- und Gebäudemanagement, |
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Wahrnehmung der baufachlichen Aufgaben im Bereich der Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen / Altlasten sowie der Kampfmittelräumung, |
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Erledigung der baufachlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) gem VV-AKG*). |
*) |
Sammlung von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) in den Geschäftsbereichen des BMF und BMVBS. |