Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes |
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K 12 Vergabe freiberuflicher Leistungen
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Die Bauverwaltung kann Leistungen an freiberuflich Tätige zur Erledigung der ihr übertragenen Bauaufgaben vergeben. |
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Sind freiberuflich Tätige bei Aufstellung der Entscheidungsunterlage - Bau - eingeschaltet, sollen diese in der Regel nicht mit den weiteren Leistungen zur Planung und Ausführung der Baumaßnahme beauftragt werden. |
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2 |
Art und Umfang der Beauftragung richtet sich nach der Struktur der nach E 3.1 festzulegenden Projektorganisation. |
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3 |
Bei großen Baumaßnahmen, funktional oder technisch komplizierter Art, kann die Koordinierung der Baumaßnahme einem freiberuflich Tätigen (z. B. einem Büro für Projektsteuerung und Projektmanagement) übertragen werden, dessen Vergütung in der Regel auch ein Erfolgshonorar für die Einhaltung von Kosten und Terminen enthält. |
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Soweit Leistungen an einen Generalplaner vergeben werden, ist dies mit der Obersten Technischen Instanz abzustimmen. |
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4 |
Die Bauverwaltung kann die Durchführung von Kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und Bauunterhaltungsmaßnahmen auf freiberuflich Tätige übertragen, die auf der Grundlage von Rahmenverträgen für umfangreiche Liegenschaftsbereiche tätig werden. Hierbei haben die freiberuflich Tätigen alle Verträge mit Auftragnehmern für die Bauverwaltung unterschriftsreif zu erarbeiten und Zahlungsbelege kassenreif festzustellen. Vergabeentscheidungen und die kassenmäßige Abwicklung verbleiben bei der Bauverwaltung. |
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5 |
Bei der Vergabe von Leistungen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer den EU-Schwellenwert gemäß § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) |
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5.1 |
nicht erreicht, sind |
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Diskriminierungsverbot, |
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Ausschlusskriterien, |
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Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, |
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Fachliche Eignung, |
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der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden. |
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5.2 |
erreicht oder übersteigt, sind die einschlägigen Bestimmungen der VOF anzuwenden. |
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5.3 |
Die Aufträge sind im leistungsbezogenen Wettbewerb an den Bewerber zu vergeben, der im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet (§ 11 i.V.m. § 20 VOF). Die Aufträge sollen möglichst gestreut werden. |
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5.4 |
Freiberufliche Leistungen, die nach Art und Umfang in Leistungspositionen eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, sind auf der Grundlage der VOL/A zu vergeben. |
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6 |
Die Bauverwaltung hat die Aufträge über freiberufliche Leistungen, vor deren Aufnahme, auf der Grundlage der Musterverträge (VM 1 bis 11) und der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB), Anl. 1/1, schriftlich zu erteilen. Dabei sind insbesondere der Umfang der Leistungen und die Höhe der Vergütung zu vereinbaren. Die Höhe der Vergütung ergibt sich nach der HOAI und den einschlägigen Gebührenordnungen. Soweit hierin keine Bestimmungen getroffen sind, ist eine Vergütung zu vereinbaren, die angemessen und üblich ist. |
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7 |
Die Bauverwaltung überwacht die Vertragserfüllung der freiberuflich Tätigen. Kommt der Auftragnehmer seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, hat die Bauverwaltung unverzüglich die nach § 634 ff. BGB erforderlichen Schritte einzuleiten. |
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8 |
Werden freiberuflich Tätige mit der Objektüberwachung beauftragt, soll ihnen auch die Befugnis zur Feststellung der zahlungsbegründenden Unterlagen nach B 2.3.5 übertragen werden. |
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9 |
Die durch den freiberuflich Tätigen festgestellten Rechnungsbeträge sind durch den Anordnungsbefugten im Rahmen seiner Zuständigkeit und Verantwortung (vgl. Nr. 2 der VV zu § 34 BHO) unter Verwendung der eingeführten Vordrucke und Druckmuster zur Zahlung anzuordnen. Die ergänzenden Bestimmungen des Abschnitts L 5 sind zu beachten. |
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10 |
Soweit Leistungen mit DV durch den freiberuflich Tätigen erbracht werden, sind die Dateninhalte, Formate und Schnittstellen vertraglich festzulegen. |
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11 |
Freiberuflich Tätige haben Haftpflichtversicherungen mit Deckungssummen für Personenschäden in folgender Staffelung nachzuweisen: |
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von der Bauverwaltung geschätzte
Baukosten |
Deckungssumme für
Personenschäden |
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bis 4 |
1,5 |
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bis 10 |
2 |
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über 10 |
3 |
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Freiberuflich Tätige haben Haftpflichtversicherungen mit Deckungssummen für sonstige Schäden in folgender Staffelung nachzuweisen: |
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von der Bauverwaltung geschätzte
Baukosten |
Deckungssumme für sonstige
Schäden |
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bis 0,5 |
250.000 |
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bis 1,5 |
500.000 |
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bis 4 |
1.000.000 |
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bis 10 |
2.000.000 |
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bis 25 |
3.000.000 |
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bis 50 |
5.000.000 |
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Die genannten Deckungssummen sind als Richtwerte anzusehen und können im Einzelfall auch erhöht oder ermäßigt werden. Die Festlegung ist in der Vergabedokumentation zu begründen. |
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Bei Baumaßnahmen im Ausland können die Versicherungsbedingungen für Leistungen freiberuflich Tätiger ortsspezifischen Besonderheiten unterliegen oder mit besonderen Kosten verbunden sein. Der Versicherungsschutz ist ggf. anzupassen. |
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Bei von der Bauverwaltung geschätzten Baukosten von über 50 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro beim Bauen im Bestand mit wesentlichen Eingriffen in die Konstruktion oder bei besonders risikoträchtigen Baumaßnahmen werden die Versicherungssummen grundsätzlich im Einzelfall festgelegt. Soweit erforderlich, ist hierzu unter Hinzuziehung eines Versicherungsberaters eine Risikoanalyse durchzuführen, anhand derer die konkreten Projektrisiken und die Haftungsrisiken für die betreffenden freiberuflich Tätigen bewertet werden und ein Versicherungskonzept entwickelt wird. |
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Der freiberuflich Tätige muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der Deckungssumme beträgt. |
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Soweit der freiberuflich Tätige Versicherungsschutz oberhalb der Basisversicherung nachzuweisen hat, besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer Objektversicherung oder der Zusatzdeckung durch Abschluss einer zu seiner Basisversicherung hinzutretenden Berufshaftpflicht - Exzedentenversicherung. |