Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes

 

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B   Eingliederung der Bauausgaben in den Bundeshaushaltsplan und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

 

1 Eingliederung in den Bundeshaushaltsplan

2 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für Bauausgaben

 

1

Eingliederung in den Bundeshaushaltsplan

1.1

Im Bundeshaushaltsplan werden die Ausgaben zur Deckung des Baubedarfs im Geschäftsbereich jeder Obersten Bundesbehörde nach dem Gruppierungsplan veranschlagt.

 

Die nachstehend aufgeführten und in allen fünf Stellen festgelegten Titel sind in der Regel Festtitel.

 

Hauptgruppe 5 

Sächliche Verwaltungsausgaben, militärische Beschaffungen usw., Ausgaben für den Schuldendienst -

1.1.1 

- freigehalten -

1.1.2

bei Titel 517 01*)

 

die Ausgaben für die Instandhaltung Technischer Anlagen durch Auftragnehmer (Wartungsverträge);

1.1.3

bei Titel 519 01**)

 

die Ausgaben für die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen unabhängig von der Kostenhöhe; d.h. die Unterhaltung der verwaltungseigenen sowie der gemieteten und gepachteten Gebäude, Grundstücke, Außenanlagen und sonstigen Anlagen, einschließlich Zubehör sowie der Gebäude, Grundstücke usw. des allgemeinen Kapital- und Sachvermögens; hierzu gehören auch Straßen und Wege auf diesen Grundstücken.

1.1.4

bei Titel 521..

 

die Ausgaben für die Unterhaltung von Straßen und Wegen außerhalb der in B 1.1.3 genannten Grundstücke, zu der der Bund vertraglich verpflichtet ist; unabhängig von der Kostenhöhe.

1.1.5

bei Titel 539..

 

können auch die Ausgaben für Honorare für freiberuflich Tätige veranschlagt und verausgabt werden, die z. B. für Besondere Leistungen für die Programmplanung beider Aufstellung der ES - Bau - erforderlich werden.

1.1.6

bei Titel 555.. bis 558..

 

nur bei Kap. 1412 die Ausgaben für Kleine und Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, jedoch ohne Grunderwerb (vgl. B 1.1.8 und B 1.1.11); die Ausgaben für Baugrunduntersuchungen(vgl. B 1.1.7).

 

Hauptgruppe 6 

Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen -

1.1.7

bei Titel 632..

 

nur bei Kap. 1412 und 1225;

 

die Verwaltungskostenerstattung an die Länder für die Wahrnehmung der Bauangelegenheiten des Bundes.

 

Hierunter fallen auch die Ausgaben für freiberuflich Tätige; für Baugrunduntersuchungen, die zur Feststellung geeigneter Baugrundstücke oder im Zusammenhang mit der Planung baulicher Maßnahmen erforderlich werden, auch die Untersuchung von Bauwerken, bevor Ausgabemittel für den Grunderwerb oder für die Baumaßnahme im Haushaltsplan bereit gestellt werden können,

 

für Wettbewerbe,

 

für Planungsleistungen nach § 7c VOB/A und § 8b Abs. 2 VOB/A, für die Wiederbeschaffung oder Ergänzung von Baubestandszeichnungen (Benutzungsplanskizzen), die verloren gingen oder deren Anfertigung aus sonstigen Anlässen erforderlich ist.

 

Hauptgruppe 7 

Baumaßnahmen -

1.1.8

bei Titel 711 01***)

 

ausgenommen bei Kap. 1412;

 

die Ausgaben für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (ohne Grunderwerb) bis zu einer Kostengrenze von 2.000.000,-€.

 

Mehrere gleichartige oder aus gleichem Anlass oder aus technischen Gründen gleichzeitig auszuführende Baumaßnahmen auf dem selben oder benachbarten Grundstücken gelten als eine Baumaßnahme; die Zuordnung richtet sich dann nach den Gesamtkosten.

1.1.9

bei Titel 712.. bis 799..

 

die Ausgaben für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (ohne Grunderwerb) im Zuständigkeitsbereich der Bundes- und der Bauverwaltungen der Länder, soweit die Gesamtkosten 2.000.000,- € übersteigen; die Ausgaben für Baugrunduntersuchungen (vgl. B 1.1.7).

 

Eine Baumaßnahme kann auch mehrere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und außerdem die Herrichtung vorhandener Gebäude und Anlagen auf dem selben oder benachbarten Grundstücken umfassen; sie ist dann stets einheitlich zu bezeichnen.

 

Soll für mehrere Bundesverwaltungen ein gemeinsames Dienstgebäude errichtet werden, sind die Kosten nur in einem Einzelplan zu veranschlagen.

 

Hauptgruppe 8 

Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungen -

1.1.10

bei Obergruppe 81

 

die Ausgaben für Erwerb von verwaltungseigenen Telekommunikationsanlagen, einschließlich Endgeräten****), soweit die Ausgaben nicht unter Hauptgruppe 7 veranschlagt sind.

1.1.11 

bei Obergruppe 82

 

die Ausgaben für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken, einschließlich aller Nebenkosten, auch deren Kataster- und Vermessungskosten.

1.2

Muss eine Liegenschaft infolge neuer Zweckbestimmung erstmalig hergerichtet werden, ist diese wie eine Kleine oder Große Neu-, Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme zu veranschlagen.

1.3

Sofern Ausgaben für bauliche Maßnahmen auch an anderen Stellen des Bundeshaushaltsplanes zu veranschlagen sind, gelten für sie diese Richtlinien entsprechend.

2

Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für Bauausgaben

2.1

Allgemeines

 

Baumaßnahmen im Sinne dieses Abschnitts sind Maßnahmen für die Bauunterhaltung und für Kleine und Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Sie dürfen nur unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 BHO) veranschlagt und durchgeführt werden.

2.1.1

Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch Dienststellen des Landes.

 

Bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen) durch Dienststellen des Landes ist nach Nr. 1.9 der VV zu § 34 BHO zu verfahren.

2.1.2

Anwendung der Datenverarbeitung

 

Siehe Abschnitt L 1 (Ergänzende Regelungen im Geschäftsbereich des BMVg).

 

Werden im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen automatisierte Verfahren eingesetzt, so sind die Verfahrensrichtlinien für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften für Zahlung, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO, Teil IV BHO) zu beachten. Dies gilt auch für Verfahren des Landes im Rahmen der Nr. 1.9 der VV zu § 34 BHO.

2.2

Zuweisung und Verteilung von Haushaltsmitteln

 

Die für den Einzelplan zuständigen Stellen verteilen die Haushaltsmittel an die mittelbewirtschaftenden Stellen. Diese weisen sie der Baudurchführenden Ebene zur Bewirtschaftung zu. Dabei ist, unter Beachtung evtl. Vorgaben der übergeordneten Mittelverteiler, wie folgt zu verfahren:

2.2.1

Bauunterhaltung

 

Zu Beginn eines Haushaltsjahres sind die Haushaltsmittel insgesamt für die Bauunterhaltung der Liegenschaften einer hausverwaltenden Dienststelle zuzuweisen, soweit ihr die Bauunterhaltung dafür obliegt; sie können bei Bedarf für eine bestimmte Liegenschaft zugewiesen werden.

 

Diese Stelle verteilt die Haushaltsmittel an die jeweiligen Bewirtschafter.

 

Nach Zustimmung des Beauftragten für den Haushalt können im laufenden Haushaltsjahr Verpflichtungen bis zu 40 v.H. des im Entwurf der Bundesregierung zum Bundeshaushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Ansatzes zu Lasten des folgenden Haushaltsjahres eingegangen werden. Die hausverwaltende Dienststelle erteilt über den vorgesehenen Ansatz unter Berücksichtigung des jeweiligen Verfahrensstandes Auskunft. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es hierzu nicht (vgl. VV Nr. 3.1 zu § 16 und Nr. 4 zu § 38 BHO).

2.2.2

Kleine und Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

 

Haushaltsmittel sind der Baudurchführenden Ebene in der Regel für jede Baumaßnahme gesondert zuzuweisen. Mit der ersten Zuweisung soll die Gesamtsumme der haushaltsmäßig anerkannten Baukosten ausgewiesen werden, wenn das Eingehen von Verpflichtungen vorgesehen ist, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können (VV Nr. 9 zu § 16 BHO).

 

Die einzelnen Jahresbeträge sind entsprechend den Bauunterlagen aufzuteilen; Änderungen im Rahmen der Bewirtschaftung sind von der Baudurchführenden Ebene an den übergeordneten Mittelverteiler zu berichten.

 

Wird bei Kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten die Kostengrenze nach D 1.1 überschritten, bleibt es bei der Eingliederung gemäß Abs. B 1.1.8, soweit es sich hierbei nicht um eine Überschreitung um mehr als 15 v.H. der Kostengrenze handelt. Über das Verfahren bei Überschreitungen darüber hinaus entscheidet die Oberste Technische Instanz im Benehmen mit dem zuständigen Bundesministerium.

2.2.3

Führung von Titelkonten

 

Für die Bewirtschaftung von Baumaßnahmen werden bei der Kasse Titelkonten geführt (vgl. J 1.1).

 

Die Titelkonten sind in Objektkonten je Baumaßnahme aufzuteilen.

2.3

Verantwortlichkeiten bei der Bewirtschaftung

2.3.1

Allgemeines

 

Mit der Zuweisung der Haushaltsmittel wird die Befugnis übertragen, im Rahmen der verfügbaren Beträge Maßnahmen zu treffen oder Verträge abzuschließen, die zu Einnahmen oder Ausgaben führen. Die Bewirtschaftungsbefugnis schließt die Befugnis ein, Kassenanordnungen durch den Beauftragten für den Haushalt oder dazu beauftragte Bedienstete zu erteilen.

2.3.2

Verträge

 

Verträge (einschließlich Nachtragsvereinbarungen) dürfen ohne Mitwirkung des Beauftragten für den Haushalt (bzw. ohne die von ihm mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Bediensteten) nicht abgeschlossen werden. Verträge sind ihm rechtzeitig zur Festlegung zuzuleiten. Er ist weiterhin über alle Änderungen zu unterrichten, die die Höhe der festgelegten Beträge beeinflussen.

2.3.3

Rechnungen

 

Rechnungen müssen die Mindestangaben gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalten. Darüber hinaus haben Rechnungen für Bauleistungen den Regelungen des Vergabe- und Vertragshandbuches (VHB) zu entsprechen.

2.3.4

Kassenanordnungen / -anweisungen

 

Kassenanordnungen und -anweisungen sind unter Verwendung der Vordrucke und Druckmuster des Bundes für den jeweiligen Kassenbereich zu erstellen und nach Unterschrift des Anordnungsbefugten dem Beauftragten für den Haushalt oder den mit diesen Aufgaben beauftragten Bediensteten zur Eintragung in die Haushaltsüberwachungsliste -Bau- zuzuleiten. Die Erstschriften der Kassenanordnungen und -anweisungen sind der Kasse zu übersenden, die Zweitschriften werden für die örtlichen Erhebungen und Teilprüfungen vorgehalten.

 

Die Haushaltsüberwachungsliste ist in regelmäßigen Abständen und am Schluss der Baumaßnahme mit den Objektkonten abzugleichen.

2.3.5

Feststellungen

 

Bei Erstellung der Kassenanordnungen und -anweisungen ist die über die Regelungen in Abschnitt B Nr. 2.1.2 hinaus die Anlage zu Nr. 9.2 der Verwaltungsvorschriften für Zahlung, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO) zu beachten. Soweit es den Vorschriften des Landes entspricht, dem die anordnende Dienststelle angehört, können als Voraussetzung für eine prüfbare Erstellung Bescheinigungen der sachlichen, fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit von den dazu befugten Bediensteten - bei Bauabrechnungen mindestens Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes, entsprechend eingestufte technische Angestellte oder entsprechend qualifizierte freiberuflich Tätige durch folgende Feststellungsvermerke erteilt werden:

 

a) 

für die sachliche, fachtechnische und rechnerische Feststellung

 

 

"Sachlich und rechnerisch richtig"

 

b)

für die fachtechnische und rechnerische Feststellung

 

 

"Fachtechnisch und rechnerisch richtig"

 

c)

für die fachtechnische Feststellung

 

 

"Fachtechnisch richtig"

 

d)

für die rechnerische Feststellung

 

 

"Rechnerisch richtig"

 

Die Teilbescheinigung "Fachtechnisch richtig" ist auf den begründenden Unterlagen abzugeben, wenn an der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit mehrere Bedienstete beteiligt sind, die über die erforderliche Fachkenntnis auf dem jeweiligen technischen Gebiet verfügen. Soweit sich die fachtechnische Feststellung nur auf Teile der begründenden Unterlagen bezieht, muss zusätzlich der Umfang der Verantwortung erläutert werden. Der Feststeller der sachlichen Richtigkeit ist für die Richtigkeit der von der Teilbescheinigung erfassten Angaben nicht verantwortlich.

 

Begründende Unterlagen über die von der hausverwaltenden Dienststelle durchgeführten Bauunterhaltungsmaßnahmen (ausgenommen die begründenden Unterlagen über die von Technischen Diensten durchgeführten Maßnahmen) sind weder von der hausverwaltenden Dienststelle noch vom Mittelbewirtschafter fachtechnisch festzustellen. Sofern hausverwaltende Dienststellen über Technische Dienste verfügen, gilt B 2.3.4 ohne Einschränkung.

2.4

Nachweis der Haushaltsmittel

2.4.1

Bauunterhaltung

 

Festlegungen und Anordnungen sind vom Mittelbewirtschafter liegenschaftsbezogen nachzuweisen.

2.4.2

Kleine und Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

 

Haushaltsmittel sowie ihre Inanspruchnahme durch Festlegungen und Anordnungen sind bei der Baumaßnahme nachzuweisen.

2.4.3

Führen der Haushaltsüberwachungsliste -Bau-

 

Der Beauftragte für den Haushalt führt die Haushaltsüberwachungsliste -Bau- bei sämtlichen Baumaßnahmen, soweit er die Führung der HÜL nicht anderen Bediensteten übertragen hat.

2.4.4 

Rechnungsmäßiger Nachweis: s. Abschnitt J

2.5

Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln

2.5.1

beim Bauunterhalt

 

Die Haushaltsmittel sind grundsätzlich nicht übertragbar, können jedoch durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden.

2.5.2

bei Kleinen und Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

 

Noch nicht geleistete Ausgaben sind übertragbar (§ 19 BHO). Es können Ausgabereste gebildet werden. Die Inanspruchnahme der Ausgabereste bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen (§ 45 Abs. 3 BHO). Sie ist bei der zuständigen Obersten Bundesbehörde, die die Ausgabereste zuweisen soll, zu beantragen.

 

Die in J 3.1 festgelegten Fristen bleiben hiervon unberührt.

 

 

 

 

 

*)

sowie andere Titel der Gruppe 517

**)

sowie andere Titel der Gruppe 519

***)

sowie Titel gleicher Zweckbestimmung

****) 

Für die Veranschlagung und Ausführung von Telekommunikationsanlagen ist nach Abschnitt D - soweit es sich um Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten - bzw. E - soweit es sich um Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten handelt - zu verfahren.