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            Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
           
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      § 11 Aufforderung zur Verhandlung, Angebotsabgabe, Auftragsverteilung
    
    
    
      
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            (1) 
           
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            Die Auftraggeber fordern die ausgewählten Bewerber gleichzeitig
            in Textform zu Verhandlungen auf. Die Verhandlungen können
            sowohl über den Gegenstand der Leistung als auch über die
            im Rahmen der Verhandlung abgeforderten Angebote geführt
            werden.
           
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            (2) 
           
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            Die Aufforderung zur Verhandlung enthält mindestens Folgendes:
           
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            - 
           
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            das Anschreiben mit den Verfahrensbedingungen, Angaben zu den
            Fristen, einen Hinweis auf die Bekanntmachung sowie die
            Zuschlagskriterien, falls sie noch nicht in der Bekanntmachung
            aufgeführt sind,
           
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            -
           
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            die Aufgabenbeschreibung und eventuell einen Vertragsentwurf, aus dem
            die konkrete Leistung und die Auftragsbedingungen hervorgehen.
           
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            (3) 
           
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            Fehlende Erklärungen und Nachweise können auf Verlangen der
            Auftraggeber bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Frist
            nachgereicht werden.
           
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            (4) 
           
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            Die Auftraggeber haben in der Aufgabenbeschreibung oder der
            Vergabebekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe alle
            Zuschlagskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist. Sie
            haben auch anzugeben, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden.
            Die Gewichtung kann mittels einer Spanne angegeben werden. Kann die
            Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben
            werden, so gibt der Auftraggeber die Kriterien in der absteigenden
            Reihenfolge ihrer Bedeutung an.
           
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            (5) 
           
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            Bei der Entscheidung über die Auftragserteilung
            berücksichtigen die Auftraggeber verschiedene, durch den
            Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien, zum Beispiel
            Qualität, fachlicher oder technischer Wert, Ästhetik,
            Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Kundendienst und
            technische Hilfe, Leistungszeitpunkt, Ausführungszeitraum oder
            -frist und Preis/Honorar. Bei der Festlegung dieser
            Zuschlagskriterien ist auf die klare und nachvollziehbare
            Abgrenzung zu den Eignungskriterien bei der Auswahl der Bewerber zu
            achten. Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen
            Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis
            nur im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.
           
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            (6) 
           
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            Die Entscheidung für einen Bieter ist nur auf der Grundlage
            eines zuschlagsfähigen Angebotes zulässig.
           
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            Der Auftraggeber schließt den Vertrag mit dem Bieter, der
            aufgrund des ausgehandelten Auftragsinhalts und der ausgehandelten
            Auftragsbedingungen im Rahmen der bekannt gemachten
            Zuschlagskriterien und deren Gewichtung die bestmögliche
            Leistung erwarten lässt.
           
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            (7) 
           
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            Das Verfahren endet mit Vertragsschluss oder mit Verzicht auf die
            Auftragserteilung.
           
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