Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
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§ 11 Aufforderung zur Verhandlung, Angebotsabgabe, Auftragsverteilung
(1)
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Die Auftraggeber fordern die ausgewählten Bewerber gleichzeitig
in Textform zu Verhandlungen auf. Die Verhandlungen können
sowohl über den Gegenstand der Leistung als auch über die
im Rahmen der Verhandlung abgeforderten Angebote geführt
werden.
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(2)
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Die Aufforderung zur Verhandlung enthält mindestens Folgendes:
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das Anschreiben mit den Verfahrensbedingungen, Angaben zu den
Fristen, einen Hinweis auf die Bekanntmachung sowie die
Zuschlagskriterien, falls sie noch nicht in der Bekanntmachung
aufgeführt sind,
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die Aufgabenbeschreibung und eventuell einen Vertragsentwurf, aus dem
die konkrete Leistung und die Auftragsbedingungen hervorgehen.
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(3)
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Fehlende Erklärungen und Nachweise können auf Verlangen der
Auftraggeber bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Frist
nachgereicht werden.
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(4)
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Die Auftraggeber haben in der Aufgabenbeschreibung oder der
Vergabebekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe alle
Zuschlagskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist. Sie
haben auch anzugeben, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden.
Die Gewichtung kann mittels einer Spanne angegeben werden. Kann die
Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben
werden, so gibt der Auftraggeber die Kriterien in der absteigenden
Reihenfolge ihrer Bedeutung an.
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(5)
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Bei der Entscheidung über die Auftragserteilung
berücksichtigen die Auftraggeber verschiedene, durch den
Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien, zum Beispiel
Qualität, fachlicher oder technischer Wert, Ästhetik,
Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Kundendienst und
technische Hilfe, Leistungszeitpunkt, Ausführungszeitraum oder
-frist und Preis/Honorar. Bei der Festlegung dieser
Zuschlagskriterien ist auf die klare und nachvollziehbare
Abgrenzung zu den Eignungskriterien bei der Auswahl der Bewerber zu
achten. Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen
Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis
nur im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.
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(6)
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Die Entscheidung für einen Bieter ist nur auf der Grundlage
eines zuschlagsfähigen Angebotes zulässig.
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Der Auftraggeber schließt den Vertrag mit dem Bieter, der
aufgrund des ausgehandelten Auftragsinhalts und der ausgehandelten
Auftragsbedingungen im Rahmen der bekannt gemachten
Zuschlagskriterien und deren Gewichtung die bestmögliche
Leistung erwarten lässt.
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(7)
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Das Verfahren endet mit Vertragsschluss oder mit Verzicht auf die
Auftragserteilung.
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