Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes

 

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F   Unterlagen entsprechend § 24 und § 54 BHO1, *)

 

1 Unterlagen der Entscheidungsunterlage - Bau (ES-Bau)

2 Entwurfsunterlage - Bau (EW - Bau)

3 Unterlagen für die Ausführung

 

Synopse (zur Zuordnung von Bezugnahmen auf F in nicht aktualisierten Teilen der RBBau)

 

 

 

Hinweis:

 

Für das in Abschnitt E beschriebene Verfahren sind in der Regel folgende Unterlagen zu erstellen, es sei denn, der Maßnahmenträger, die OTI, das BMF oder die Fachaufsicht führende Ebene verlangen im Einzelfall abweichende Unterlagen.2

1

Unterlagen der Entscheidungsunterlage – Bau (ES-Bau)

 

Zur ES-Bau gehören:

 

1.1 

Schriftverkehr,

 

1.2 

Unterlagen zur Bedarfsplanung,

 

1.3 

Unterlagen zur Variantenuntersuchung,

 

1.4 

Komplettierende Unterlagen.

  Zu 1.1 

Schriftverkehr

 

Hier ist der wesentliche die Aufstellung der ES-Bau berührende Schriftverkehr zwischen allen Beteiligten zusammenzustellen.

  Zu 1.2 

Unterlagen zur Bedarfsplanung

 

Sie bestehen aus:

 

1.2.1 

der Erläuterung der bedarfsauslösenden Gründe mit Angaben zur derzeitigen Unterbringungssituation inkl. Belegungsplan, Aufgabenzuwachs, Personalzuwachs,

 

1.2.2

Angaben zur voraussichtlichen Dauer des Bedarfs (z. B. nur kurzfristiger räumlicher Engpass oder dauerhafte Unterbringung erforderlich) und zum voraussichtlichen Nutzungsbeginn,

 

1.2.3

der Beschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten des Nutzers,

 

1.2.4

der Beschreibung des organisatorischen Aufbaus und des Ablaufs des Dienstbetriebes des Nutzers,

 

1.2.5

dem Stellenplan nach Muster 12 RBBau, einschließlich Teilzeitkräfte und Annexpersonal, soweit es raumbedarfsbegründend in Ansatz gebracht werden soll. Abweichungen gegenüber den im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellenplänen sind zu begründen, kw- und ku-Vermerke sind zu beachten,

 

1.2.6

dem Raumbedarfsplan nach Muster 13 RBBau Seiten 1 - 2a; Abweichungen gegenüber den Höchstflächenvorgaben sind zu begründen. Sonderraumbedarf ist durch Stellskizzen zu ermitteln. Das anzustrebende Flächenverhältnis von NF zu BGF ist als Planungsvorgabe auf Grund von Orientierungswerten anzugeben,

 

1.2.7

der Beschreibung der qualitativen Bedarfsanforderungen an Räume und Raumgruppen (Muster 13 C RBBau) als Anforderungsraumbuch (ggf. PLAKODA Gebäudedatenblatt 202),

 

1.2.8

die im Einzelfall erforderlichen ergänzenden Angaben über Raumfunktionen, Betriebsabläufe, spezielle Nutzung von Räumen mit besonderen technischen Anforderungen und dgl.,

 

1.2.9

den Anforderungen des Nutzers an

 

das Baugrundstück (Muster 13 A RBBau),

 

-

die Erschließung (Muster 13 B RBBau),

 

-

die Außenanlagen (Muster 13 D RBBau),

 

-

die Barrierefreiheit und die Baudokumentation (Abschnitt H).

  Zu 1.3 

Unterlagen zur Variantenuntersuchung

 

Auf der Grundlage der Bedarfsplanung und des variantenabhängigen Raumbedarfs für den Gebäudebetrieb und des Leitfadens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (WU) bei der Vorbereitung von Hochbaumaßnahmen des Bundes (vgl. E 2.2.2.1) mindestens zu dokumentieren und vorzulegen:

 

1.3.1 

das nachvollziehbare Ergebnis des Eignungstests der Beschaffungsvarianten im Rahmen der Variantenuntersuchung (dabei wird vorrangig durch qualitative Kriterien festgestellt, welche Beschaffungsvarianten für dieses Projekt grundsätzlich geeignet sind),

 

1.3.2

das nachvollziehbare Ergebnis der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auf Basis der Ergebnisse des Eignungstests der Beschaffungsvarianten, ggf. das Ergebnis der Nutzwertanalyse,

 

1.3.3

ggf. die Ermittlung des konventionellen Vergleichswertes (PSC)6,

 

1.3.4

der SOLL-IST-Flächenvergleich, auf der Grundlage des Raumbedarfs nach Muster 13 und entsprechend der Gliederung nach DIN 277, sofern für den Vergleich von Beschaffungsvarianten erforderlich.

  Zu 1.4

Komplettierende Unterlagen3

 

 

Diese umfassen in der Regel die Ergebnisse der noch ausstehenden Leistungen für die Grundlagenermittlung und Vorplanung gemäß HOAI, einschließlich ggf. erforderlicher Besonderer Leistungen.

 

1.4.1 

Erläuterung der Baumaßnahme nach Muster 7 RBBau einschließlich der erforderlichen Einverständniserklärungen (vgl. E 3.5) und der Angabe des Haushaltsmittelbedarfs, getrennt nach Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen (VE).

 

 

Die Erläuterung muss ferner das Ergebnis von Vorverhandlungen mit Bauaufsichtsbehörden oder anderen fachlich Beteiligten über die Genehmigungs- bzw. Zustimmungsfähigkeit des Bauvorhabens enthalten.

 

 

In gesonderter Anlage sind die Flächen und ggf. Rauminhalte auf Grund der in den Bauplänen dargestellten Nutz-, Funktions- und Verkehrsflächen und entsprechend DIN 277 rechnerisch nachzuweisen und zu dokumentieren (vgl. Muster 13 RBBau). Die geplanten Flächen sind den Flächen des gebilligten Raumbedarfsplans gegenüberzustellen (Soll/Ist-Vergleich).

 

1.4.2

Die Anmerkungen zu Muster 7 RBBau sind zu beachten, insbesondere Erläuterung der Technischen Ausrüstung und des Energiekonzeptes (betriebstechnisches Konzept) auf der Grundlage der betrieblichen Bedarfsanforderung.

 

1.4.3

Kostenermittlung nach Muster 6 RBBau einschließlich der erforderlichen Einverständniserklärungen.

 

 

In der Regel ist für die ES-Bau eine Kostenschätzung nach DIN 276-1 anhand von Kostenkennwerten unter Angabe der Quellen (z. B. mit PLAKODA oder RBK1-PC4) ausreichend.

 

1.4.4

Überschlägige Ermittlung der zu erwartenden Nutzungskosten nach Anlage 1 zu Muster 7 RBBau (z. B. auf Basis von Kostenkennwerten, mit PLAKODA-Modul Nutzungskosten oder entsprechend PSC-Ermittlung aus der Variantenuntersuchung).

 

1.4.5

Übersichtsplan (z. B. Stadtplan o. ä., Topographische Karte Maßstab 1 : 25000) mit Darstellung der Lage des Grundstücks.

 

1.4.6

Auszug aus dem Liegenschaftskataster im Maßstab 1:1000 / 1:5000 mit Darstellung des Grundstückes und angrenzender Bebauung.

 

1.4.7

Zeichnerische Darstellungen des Planungskonzeptes.

 

1.4.8

Erforderlichenfalls ein Baufachliches Gutachten über das Baugrundstück nach K 1 oder Teile davon.

 

1.4.9

Terminplanung für das Erstellen der Entwurfsunterlage Bau, für das Erstellen der Ausführungsplanung für den Baubeginn und die Übergabe.

2

Entwurfsunterlage – Bau (EW - Bau)

 

Diese umfassen in der Regel die Ergebnisse der Entwurfs- und Genehmigungsplanung gemäß HOAI, einschließlich ggf. erforderlicher Besonderer Leistungen. Die im Einzelnen zu vergebenden Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag.

 

Zur EW - Bau gehören mindestens:

 

2.1 

Schriftverkehr,

 

2.2

Erläuterungsbericht nach Muster 7 RBBau einschließlich der erforderlichen Einverständniserklärungen (vgl. E 3.5)

 

2.3

Kostenberechnung nach Muster 6 RBBau einschließlich der erforderlichen Einverständniserklärungen (vgl. E 3.5),

 

2.4

Pläne,

 

2.5

Bericht nach Abschnitt E 3.6.

  Zu 2.1 

Schriftverkehr

 

Hier ist der wesentliche, die Aufstellung der EW-Bau berührende Schriftverkehr zwischen allen Beteiligten zusammenzustellen (z. B. Erlasse, Verfügungen, Bescheide, Niederschriften).

  Zu 2.2

Erläuterungsbericht nach Muster 7 RBBau mit Anlagen 1 und 25

 

2.2.1 

Allgemein

 

Der Erläuterungsbericht ist textlich kurz gefasst und allgemein verständlich auf der Grundlage des Musters 7 RBBau der ES-Bau aufzustellen. Die Baumaßnahme ist so ausreichend zu beschreiben, dass eine zweifelsfreie Beurteilung aller wesentlichen Teile möglich ist.

 

Die wesentlichen Planungsergebnisse sowie die fachspezifischen Zusammenhänge und Bedingungen und die Entscheidung für die gewählte Lösung sind zu begründen sowie nachvollziehbar darzustellen.

 

Dem Erläuterungsbericht ist die fortgeschriebene Anlage 1 zu Muster 7 RBBau (Nutzungskosten) der ES-Bau und die erstmals aufzustellende Anlage 2 zu Muster 7 RBBau (energiewirtschaftliche Gebäudekenndaten) beizufügen.

 

In gesonderten Anlagen sind die Flächen und Rauminhalte auf Grund der in den Entwurfsplänen dargestellten Nutz-, Funktions- und Verkehrsflächen und entsprechend DIN 277 rechnerisch nachzuweisen und zu dokumentieren (vgl. Muster 13). Die geplanten Flächen sind den Flächen des gebilligten Raumbedarfsplans gegenüberzustellen (Soll / Ist-Vergleich).

 

Nachweise über Wärme-, Schall- und Brandschutz sind beizufügen. Die Tragwerksplanung kann beigefügt werden.

 

2.2.2 

Bei Technischen Anlagen

 

Dies sind gemäß DIN 276 die Technischen Anlagen des Bauwerks (KG 400) sowie deren Teile in den Kostengruppen Herrichten und Erschließen (KG 200) und Außenanlagen (KG 500).

 

Zusätzlich soll die technische Ausrüstung in ihrer Dimensionierung (vgl. F 2.3.2), ihrem Ausbaustandard usw. eindeutig beschrieben werden; die notwendigen Angaben enthalten über den Nachweis der Wirtschaftlichkeit, die gewählte Lösung (z. B. Anlagenkonzeption, Energieträger, Nutzungsdauer, Gleichzeitigkeitsfaktor, Leistungsreserve), Varianten, Zustand und Leistung ggf. vorhandener und weiterverwendbarer Anlagentechnik, wie z. B. Ver- und Entsorgungsanlagen und deren Anschlussmöglichkeiten.

 

Für die Übertragungswege von Einrichtungen der Informationstechnik (hier: für Einrichtungen der DV) ist das IT-Konzept dem Erläuterungsbericht beizufügen.

 

Dem Erläuterungsbericht sind die die Telekommunikationsanlagen und Übertragungsnetze (Daten, Sprache, Text und Bild) betreffenden Teile der IT-Rahmenkonzepte beizufügen.

 

2.2.3

Bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

 

Ingenieurbauwerke umfassen insbesondere Bauwerke und Anlagen:

 

der Wasserversorgung,

 

-

der Abwasserentsorgung,

 

-

des Wasserbaues,

 

-

für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschl. wassergefährdenden Flüssigkeiten,

 

-

zur Abfallentsorgung,

 

-

konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

 

-

sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

 

Verkehrsanlagen umfassen Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs.

 

Zusätzlich sollen erläutert werden:

 

Planungskonzept, einschließlich Untersuchung alternativer Lösungen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit,

 

-

öffentlich-rechtliche Verfahren und Auflagen,

 

-

Baugrundverhältnisse,

 

-

Zustand und Leistung vorhandener Anlagen,

 

-

Planungen anderer Bauträger.

 

Fachspezifische Berechnungen und Bemessungen.

 

2.2.4

Bei Freianlagen (Außenanlagen)

 

Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume in Verbindung mit Bauwerken Zusätzlich sollen erläutert werden:

 

wesentliche Absichten und Inhalt der Planung,

 

-

öffentlich-rechtliche Verfahren und Auflagen,

 

-

Schutzmaßnahmen für vorhandene Vegetation,

 

-

Bodenarten, Grundwasserstand, Oberbodenbewirtschaftung, Bodenbearbeitung und -verbesserung,

 

-

Aussaaten, wesentliche Pflanzarbeiten und -größen und zugehörige bauliche Anlagen,

 

-

Pflegemaßnahmen.

  Zu 2.3

Kostenberechnung nach Muster 6 RBBau

 

2.3.1 

Allgemein

 

Für die Kostenberechnung ist das Muster 6 RBBau der ES-Bau- bis zur 3. Gliederungsebene fortzuschreiben und zu ergänzen. Bei der Ermittlung der Kosten ist eine allgemein anerkannte Kostenermittlungsmethode anzuwenden, (Bauteilmethode oder ausführungsorientiert nach Leistungsbereichen). Die angewandte Methode ist im Muster 6 RBBau anzugeben.

 

Werden mehrere Bauwerke, die verschiedenen Bauwerksgruppen (vgl. BWZ-Katalog) zuzuordnen sind, als eine Baumaßnahme veranschlagt, sind die Kosten getrennt zu ermitteln. Eine getrennte Ermittlung ist in der Regel auch bei Baukörpern durchzuführen, die als selbstständige Anlagen gelten (vgl. Muster 6 RBBau).

 

2.3.2

Bei Technischen Anlagen

 

Zusätzlich ist zu beachten:

 

die Leistungen sind nach Anlagengruppen so aufzugliedern, dass die Angemessenheit der Kosten beurteilt werden kann (vgl. Muster 7 RBBau, Gliederung bis zur 4. Gliederungsebene).

 

-

der Kostenberechnung sind überschlägige Bedarfsermittlungen mit Angabe von Leistungswerten (z. B. Wärme, Kälte, Luftmengen, Wasser, Brennstoffe, elektrische Energie) beizufügen.

 

2.3.3

Bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

 

Die Ermittlung der Kosten ist nach Muster 6 RBBau vorzunehmen.

 

Der Kostenberechnung sind beizufügen:

 

überschlägige Ermittlungen für Anlagen der Ver- und Entsorgung oder dgl.,

 

-

unverbindlich eingeholte Vorschläge für Spezialausführungen und -einrichtungen (soweit erforderlich).

 

2.3.4

Bei Freianlagen (Außenanlagen)

 

Die Ermittlung der Kosten ist nach Muster 6 RBBau vorzunehmen.

  Zu 2.4

Pläne

 

 

Pläne sind unter Beachtung der gültigen Normen, Richtlinien, Leitfäden und Arbeitshilfen u. ä. anzufertigen, zu beschriften, zu falten und in Ordnern zusammenzustellen.

 

 

Lagepläne sowie Pläne für Um- und Erweiterungsbauten sind nach DIN 1356 farbig anzulegen.

 

 

Allgemein

 

2.4.1 

Übersichtsplan (z. B. Stadtplan, topographische Karte Maßstab 1:25000 oder sonstige Karten). Aus dem Übersichtsplan müssen die Lage der Baustelle zur Umgebung sowie die Verkehrsanbindungen und alle sonstigen für die Baustelle oder den Bau seiner Lage nach wichtigen Umstände ersichtlich sein. In ihm sind auch die Anschlussmöglichkeiten an Technische Anlagen, Straßen, Wege oder dgl. einzutragen, falls sie nicht im Lageplan dargestellt werden können.

 

2.4.2

Katasterplan

 

2.4.3

Lageplan - in der Regel Maßstab 1:500 -, in dem die gewählte Lösung für die bauliche Aufgabe und deren Beziehung zum vorhandenen Bestand und ggf. zu weiteren geplanten Baumaßnahmen dargestellt sind (das gewählte Höhenbezugssystem ist anzugeben).

 

 

Es sind darzustellen:

 

Maßstab, Nordpfeil und Hauptwindrichtung,

 

-

Grenzen und Bebaubarkeit des Baugrundstücks, Bebauung der Nachbargrundstücke, Höhenangaben - Linien / Koten - zum Grundstück, besondere Geländegegebenheiten (Böschungen und dgl.), vorhandene und zu erhaltende Baumgruppen, am Grundstück vorbeiführende Straßen und Wege sowie Versorgungs- und Entsorgungsanlagen,

 

-

vorhandene und zu errichtende bauliche Anlagen mit Angabe ihrer Nutzung, Geschosszahl und Dachform; Einfriedungen, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, Flächen für Fußgänger, Fahrzeugverkehr und Grünflächen,

 

-

die für die Mengenberechnung der Außenanlagen wichtigen Maße,

 

-

ggf. Angaben zu geologischen und hydrologischen Verhältnissen, zu Baustoffen, zu schädlichen Bodenveränderungen/Altlasten, Grundwasserverunreinigungen und zu Kampfstoffen/- mitteln.

 

2.4.4 

Entwurfs- und Genehmigungspläne, in der Regel im Maßstab 1:100 und ggf. Ausführungspläne im Maßstab 1:50.

 

Es sind darzustellen:

 

Grundrisse aller Geschosse und des nutzbaren Dachraumes, alle Ansichten, Dachaufsichten und die erforderlichen Schnitte für jedes Gebäude bzw. Bauwerk. Die Pläne sollen enthalten:

 

Nordpfeil und Maßstab,

 

-

die Raumnummern, Bezeichnung der Raumnutzung (unmissverständliche Abkürzungen genügen) sowie die Höhenordinate der Oberkante Erdgeschoss-Fußboden,

 

-

alle Maße zum Nachweis der Rauminhalte und der Raumflächen,

 

-

die Flächen der Räume,

 

-

die Darstellung der Einbauten,

 

erforderlichenfalls Angaben zu:

 

Baustoffen und Bauarten, Gründung der geplanten Gebäude und, soweit erforderlich, die Gründung benachbarter baulicher Anlagen,

 

-

die Anordnung der Sanitär-Objekte und Wasserzapfstellen sowie die Anordnung der sonstigen Technischen Anlagen mit Querschnitten der Kanäle, Schächte Schornsteine usw.,

 

-

den Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,

 

-

Geländeschnitt, der die vorhandenen und künftigen Höhen erkennen lässt,

 

-

Geländehöhenplan, der insbesondere bei umfangreichen Erdarbeiten den Zustand des Baugeländes vor Beginn der Bauarbeiten höhenmäßig zu erfassen hat.

 

Zusätzlich zu 2.4.1 sind gesondert darzustellen und beizufügen:

 

2.4.5

Bei Technischen Anlagen:

 

die wesentlichen Bestandteile der Technischen Anlagen und die Führung und Anordnung von wesentlichen Leitungen, Kabeln, Kanälen, Rohren, Schächten usw. in Gebäuden und Außenanlagen,

 

-

die Schaltschemata, soweit sie zum Verständnis von Funktionsabläufen erforderlich sind.

 

2.4.6

Bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen:

 

Lageplan Maßstab 1:500, evtl. 1:1000 mit Leitungsführungen,

 

-

Längsschnitte im Maßstab 1:500/50, evtl. 1:1000/100,

 

-

wesentliche Querschnitte im Maßstab 1:50, evtl. 1:20, dabei sind alle Höhen auf das aktuelle, amtliche Höhenbezugssystem zu beziehen.

 

Ver- und Entsorgungsanlagen (Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme, Stromversorgung etc.):

 

DIN EN 752,

 

-

Lage und Höhe vorhandener und geplanter Kanäle und Leitungen mit zugehörigen Anlagen (z. B. Hebeanlage, Rückhaltebecken, Kläranlage, Abscheider),

 

-

Höhe der Geländeoberfläche und der Rohrsohle, Schachtabstände und Leitungsgefälle, Dimensions- und Baustoffangaben, Ausweisung von Schutzzonen und Dimensions- und Baustoffangaben (z. B. Übergabeschächte, Wassergewinnungs- und Aufbereitungsanlagen, Schieber),

 

-

die BFR Vermessung sind zu beachten.

 

Verkehrsanlagen:

 

Musterkarten für die einheitliche Gestaltung landschaftspflegerischer Begleitpläne im Straßenbau (LBP),

 

-

Entwurfselemente (Radien, Querneigung), Kilometrierung, Begrenzungslinien der Verkehrsflächen, Regelquerschnitte mit Konstruktionsaufbau, Entwässerungseinrichtungen, Böschungen, Gebäude- und Grabenhöhen, Kunstbauwerke, Schutzzonen.

 

2.4.7

Bei Freianlagen (Außenanlagen):

 

Geländemodellierung mit alten und neuen Höhenlinien sowie sonstigen Höhenangaben, geologische Besonderheiten,

 

-

verbleibender, erhaltungswürdiger Vegetationsbestand, zu rodender Bestand, einschließlich Forstflächen (ggf. mit Angabe der Wuchshöhe),

 

-

wesentliche Vegetationsbestände der angrenzenden Grundstücke,

 

-

Neupflanzungen, einschließlich Forstflächen (ggf. mit Angabe der Wuchshöhe), Rasen- und Wiesenflächen,

 

-

zugehörige bauliche Anlagen (z. B. Wege, Be- und Entwässerung, Beleuchtung).

  Zu 2.5 

Bericht nach Abschnitt E 3.6

 

Zu dem Bericht der FfE an OTI und BMF gehören:

 

die Kostenberechnung nach Muster 6 RBBau einschließlich der erforderlichen Einverständniserklärungen,

 

-

der Erläuterungsbericht nach Muster 7 RBBau mit den Anlagen 1 und 2 einschließlich der erforderlichen Einverständniserklärungen und

 

-

Aussage zum Stand des öffentlich-rechtlichen Verfahrens (vgl. K 14).

3

Unterlagen für die Ausführung

 

Diese umfassen die Ergebnisse der Ausführungsplanung und der Vorbereitung der Vergabe gemäß HOAI, einschließlich ggf. erforderlicher Besonderer Leistungen.

 

Die im Einzelnen zu vergebenden Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag. Zur Ausführungsplanung gehören:

 

3.1 

ggf. die fortgeschriebenen Entwurfs-/Genehmigungspläne nach F 2.4.4 ff,

 

3.2

Ausführungs- und Detailzeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1 unter Beachtung der gültigen Normen und Richtlinien,

 

3.3

die abschließenden Bedarfsermittlungen mit Angabe von Leistungswerten (z. B. Wärme, Kälte, Luftmengen, Wasser, Brennstoffe, elektrische Energie),

 

3.4

Leistungsverzeichnisse mit Mengenberechnungen,

 

3.5

geprüfte Standsicherheitsnachweise mit statischen Berechnungen und zugehörigen Zeichnungen, soweit nach den jeweiligen Landesvorschriften erforderlich. Die geprüfte Tragwerksplanung muss in jedem Fall zur Bauaufsichtsakte (vgl. K 14 Nr. 6) genommen werden,

 

3.6

Fortschreibung der bautechnischen Nachweise (insbesondere der Nachweise nach der Energieeinsparverordnung),

 

3.7

sonstige Berechnungen.

 

 

 

Synopse

 

(für Bezugnahmen auf F in anderen Abschnitten, Mustern und Anhängen, soweit noch nicht aktualisiert)

 

F - 19. AustL. -

F - aktuell -

 

 

1 ES-Bau

 

 

1.1

1.2

 

 

1.2

1.4.1/1.4.2

 

 

1.3

1.4.8

 

 

1.4

1.4.5

 

 

1.5

1.4.6

 

 

1.6

1.4.7

 

 

1.7

1.3.4 und 1.4.1

 

 

1.8

1.4.1

 

 

1.9

1.4.3

 

 

1.10

(1.3)

 

 

1.11

1.3

 

 

1.12

1.4.9

 

 

1.13

1.4.1

 

 

1.14

1.1

 

 

2 EW-Bau

 

 

2.1.1

2.4

 

 

2.1.2

2.2

 

 

2.1.3

2.2.1

 

 

2.1.4

2.3

 

 

2.2

2.2.2

 

 

2.2.1

2.4

 

 

2.2.2

2.2

 

 

2.2.3

2.3

 

 

2.3

2.2.3

 

 

2.3.1

2.4

 

 

2.3.2

2.2

 

 

2.3.3

2.3

 

 

2.3.4

2.2.3

 

 

2.4

2.4

 

 

2.4.1

2.4

 

 

2.4.2

2.2

 

 

2.4.3

2.3

 

 

2.5

2

 

 

2.6

2.5

 

 

Ausführungsplanung

 

 

3.1 bis 3.4

3.1 bis 3.7

 

 

BU für Um- und Erweiterungsbauten

 

 

4

in F1 bis F 3

 

 

 

 

 

1

Bezugnahmen auf F in nicht aktualisierten Teilen der RBBau sind mit Hilfe der nachfolgenden Synopse zuzuordnen.

2

Ergänzende Unterlagen können sich z. B. aus der Anwendung des Leitfadens Nachhaltiges Bauen ergeben.

3

Zusätzlich bei Bauangelegenheiten des BMVg vgl. L 1

4

Vgl. Muster 13 RBBau

5

Bei Bauangelegenheiten des BMVg vgl. L 1

6

Der Public Sector Comparator (PSC) ermöglicht als Referenzwert den Vergleich einer Eigenbaumaßnahme mit einem ÖPP-Projekt. Im Rahmen der Erarbeitung des PSC werden die Summen aller Kosten und ggf. Erlöse geschätzt, die während des Betrachtungszeitraums für die Eigenbaumaßnahme voraussichtlich anfallen werden. Der PSC ist die Kostenobergrenze im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die bei definierten Qualitäten und Standards im ÖPP-Verfahren vom privaten Bieter im Vergleich nicht überschritten werden darf.

 

 

*)

Eingeführt mit Erlass BMVBS vom 15.12.2011 - B 10 - 8111.1/0,
geändert mit Erlass BMVBS vom 27.08.2013 - B 10 - 8111.1/0