Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes

 

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K 14   Bauaufsichtliche Behandlung von baulichen Anlagen

 

1 Allgemeines

2 Entwurfsarbeiten, Bauüberwachung

3 Verfahren

4 Bauvorlagen

5 Führung der Akten über die bauaufsichtliche Behandlung von Baumaßnahmen

6 Hinweise zur Führung der Bauaufsichtsakte

 

 

Die Durchführung von baulichen Maßnahmen unterliegt den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Bundes und des jeweiligen Landes.

1

Allgemeines

1.1

Nach Maßgabe des anwendbaren Landesrechts bedürfen die Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen keiner Genehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde des Landes, wenn die Leitung der Entwurfsarbeiten, die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung - auch bei Einschaltung freiberuflich Tätiger - der Baudurchführenden Ebene des Bundes oder des Landes übertragen ist und diese mindestens mit einem Bediensteten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist (Zustimmungsverfahren). Soweit es die jeweiligen Landesvorschriften zulassen, sind Angehörige der Bauverwaltung mit einer dieser Laufbahn entsprechenden Vorbildung den Bediensteten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst gleichgestellt.

 

Sofern eine Baudurchführende Ebene nicht über geeignetes Personal verfügt, ist das Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

1.2

Bauliche Anlagen, die unmittelbar der Landesverteidigung dienen, sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde des Landes vor Baubeginn schriftlich zur Kenntnis zu bringen (im Sinne von § 77 (5) MBO).

 

Welche baulichen Anlagen der Landesverteidigung dienen, bezeichnet im Einzelfall (spätestens mit Erteilung des Planungs- und Ausführungsauftrages) die für die Baumaßnahme zuständige Oberste Technische Instanz.

1.3

Ob die bauaufsichtliche Behandlung von baulichen Anlagen der Bundespolizei und des Zivilschutzes dem Kenntnisgabe- oder Zustimmungsverfahren unterliegt, richtet sich nach der jeweiligen Landesbauordnung.

1.4

Neben baurechtlichen Bestimmungen sind bei Maßnahmen zur Erkundung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen / Altlasten und Grundwasserverunreinigungen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, wie z. B. das Bundesbodenschutzgesetz oder das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu berücksichtigen.

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Entwurfsarbeiten, Bauüberwachung

2.1

Das Zustimmungsverfahren (Nr. 1.1) und die Kenntnisgabe (Nr. 1.2) entbinden nicht von der Einhaltung materiell-rechtlicher Anforderungen; auch die baulichen Anlagen des Bundes müssen den materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die mit der Erledigung der Bauaufgaben betraute Bauverwaltung (Baudurchführende Ebene) trägt hierfür die Verantwortung.

2.2

Ist beabsichtigt, von öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften abzuweichen, so sind die hierfür notwendigen Ausnahmen und Befreiungen rechtzeitig zu beantragen; der Antrag  ist zu begründen. Bei Kenntnisgaben können Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen nur nach § 29 ff BauGB in Betracht kommen.

2.3

Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung, der Bundespolizei oder dem Zivilschutz dienen Abweichungen von den Vorschriften des BauGB oder den auf Grund dieses Gesetzeserlassenen Vorschriften erforderlich, ist hierfür nach § 37 (2) BauGB nur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde notwendig; diese hat die Gemeinde zuhören. Wird die Zustimmung versagt oder widerspricht die Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, so entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

2.4

Mit der Bauausführung darf bei zustimmungsbedürftigen baulichen Anlagen erst nach Erteilung der Zustimmung begonnen werden. In den Fällen des Nr. 3.4 ist die dort vorgesehene Entscheidung der Obersten Technischen Instanz einzuholen.

 

Bei baulichen Anlagen, die nur der Kenntnisgabe bedürfen, darf mit der Bauausführung nach Ablauf der in der Landesbauordnung bezeichneten Frist nach Eingang der Kenntnisgabe bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, sofern diese keine Einwände erhoben hat.

2.5

Der Baubeginn ist - soweit nach jeweiligem Landesrecht erforderlich - der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen

3

Verfahren

3.1

Zur Vermeidung von Änderungen und Verzögerungen bei der Planung ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde frühzeitig zu beteiligen. Soweit es erforderlich ist, sind zu diesem Zeitpunkt auch Gemeinden sowie Behörden und Dienststellen, deren Aufgabenbereich berührt wird, zu hören. Die Verhandlungen mit den dafür zuständigen Behörden sind durch die Bauverwaltung zu führen. Das Ergebnis ist schriftlich zu vermerken; nötigenfalls sind Vorbescheide oder Teilzustimmungen einzuholen.

3.2

Der Antrag auf Zustimmung oder die Kenntnisgabe ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten, sobald der Planungs- und Ausführungsauftrag erteilt wurde.

 

Hierbei ist der Bedienstete der Baudurchführenden Ebene, dem die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übertragen worden ist bzw. wird, mit Namen, Amts- oder Dienstbezeichnung zu benennen

3.3

Erteilt die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren Auflagen, die in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht unangemessen erscheinen und kann eine Einigung darüber nicht erzielt werden, so ist der Obersten Technischen Instanz über die Fachaufsicht führende Ebene einschließlich Lösungsvorschlag zu berichten.

3.4

Sofern eine Zustimmung befristet oder widerruflich erteilt wird, entscheidet die Oberste Technische Instanz über den Baubeginn. Ihr ist unverzüglich zu berichten. Dies gilt auch, wenn eine beantragte Zustimmung nicht erteilt wird.

3.5

Macht die zuständige Bauaufsichtsbehörde auf Grund einer Kenntnisgabe Bedenken geltend, so ist die Weisung der Obersten Technischen Instanz einzuholen.

4

Bauvorlagen

4.1

Dem Antrag auf Zustimmung oder der Kenntnisgabe sind die Bauvorlagen beizufügen, die für die Beurteilung der Baumaßnahme notwendig sind. Art und Inhalt der Bauvorlagen bestimmen sich nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Die Bauvorlagen sind entsprechend den Vorschriften der Länder (Bauordnungen) zu unterschreiben.

4.2

Den Bauvorlagen sind Vorbescheide, Teilzustimmungen, oder dergleichen beizufügen.

5

Führung der Akten über die bauaufsichtliche Behandlung von Baumaßnahmen

 

Für jede Baumaßnahme ist von der für die Durchführung verantwortlichen Baudurchführenden Ebene eine besondere Akte (Bauaufsichtsakte vgl. Nr. 6) zu führen, die alle Vorgänge über die bauaufsichtliche Behandlung der Baumaßnahme enthalten muss.

 

In dieser Akte sind alle Anträge mit den zugehörigen Unterlagen (Zweitschriften) an die zuständigen Bauaufsichtsbehörden oder andere Stellen (vgl. Nr. 3.1) sowie der geführte Schriftwechsel mit diesen und alle Bescheide (im Original) abzulegen.

 

Diese Akte ist nach Maßgabe von Nr. 3.5 aufzubewahren.

6

Hinweise zur Führung der Bauaufsichtsakte

6.1

Verantwortlich für die Führung der Bauaufsichtsakte ist der mit der Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung beauftragte Bedienstete der Baudurchführenden Ebene.

6.2

Die Aktenführung ist wie folgt zu strukturieren:

6.2.1 

Bauordnungsrechtliche Vorgänge wie z. B.:

 

Baugenehmigungsverfahren,

 

-

Zustimmungsverfahren,

 

-

Kenntnisgabeverfahren,

 

-

Ausnahmen und Befreiungen,

 

-

Tragwerksplanung und Prüfung,

 

-

Wärmeschutz, Schallschutz,

 

-

Brandschutz,

 

-

u.s.w.

6.2.2

Planungsrechtliche Vorgänge wie z. B.:

 

Bauleitplanung,

 

-

Planfeststellungsverfahren,

 

-

Anträge nach § 29 ff. BauGB,

 

-

u.s.w.

6.2.3

Vorgänge sonstiger Bereiche wie z. B.:

 

nach Wasserrecht,

 

-

Denkmalschutz,

 

-

Kulturhistorische Funde,

 

-

Landschaftsschutz,

 

-

Immissionsschutz,

 

-

Verfahren nach Luftverkehrsgesetz,

 

-

Verfahren nach Bundeswaldgesetz,

 

-

Abfallwirtschaft,

 

-

u.s.w.