Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes |
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K 10 Behandlung und Aufbewahrung von Unterlagen
Unterlagen im Sinne dieses Abschnitts sind Akten, Schriftstücke, Karteien, Karten, Pläne, Bild- und Filmmaterialien sowie sonstige Informationsträger im Original, einschließlich Mikrofilme und digitalisierte Unterlagen*), die Originale ersetzen. |
Die Unterlagen sind gegen Beschädigung, Abhandenkommen und gegen Einsicht durch Unbefugte geschützt aufzubewahren. Die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt (z. B. Bundesarchivgesetz). Zur Sicherung digitaler Datenbestände sind geeignete technische Maßnahmen vorzusehen. |
In besonderen Fällen sind zusätzlich Zweitschriften zu fertigen. |
Für nachstehend aufgeführten Unterlagen gelten folgende Aufbewahrungsfristen und -stellen: |
Bezeichnung der Unterlagen |
Aufbewahrungsfrist |
Aufbewahrungsstelle |
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1 |
2 |
3 |
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0 |
Allgemeiner Schriftverkehr zur Baumaßnahme zwischen FfE und OTI sowie ähnliches Schriftgut |
5 Jahre nach dem
Abschluss der Prüfung durch den BRH 7 Jahre nach Rechnungslegung gemäß J 3 |
Fachaufsicht führende Ebene |
1 |
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1.1 |
Rechnungslegungsunterlagen über Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gemäß J 2 |
5 Jahre
nach dem Abschluss der Prüfung durch den BRH 7 Jahre nach Rechnungslegung gemäß J 3 |
Baudurchführende Ebene |
1.2 |
Rechnungslegungsunterlagen über Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gemäß J 2 |
5 Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem Rechnung gemäß J 3 gelegt worden ist |
wie vor |
1.3 |
Rechnungslegungsunterlagen über Bauunterhaltungsarbeiten |
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1.4 |
Vergabeunterlagen |
entsprechend der in den Nrn. 1.1 - 1.3 genannten Fristen |
wie vor |
2 |
Unterlagen für die
Grundstücksakte |
3 Jahre nach Veräußerung der Liegenschaft bzw. Beseitigung des Bauwerks |
Zuständige Verwaltungsdienststelle |
3 |
Sonstige Unterlagen |
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3.1 |
Pläne, die der Bauausführung entsprechen |
3 Jahre nach Veräußerung der Liegenschaft bzw. Beseitigung des Bauwerks |
Baudurchführende Ebene |
3.2 |
Flächenberechnungen, die der Bauausführung entsprechen |
wie vor |
wie vor |
3.3 |
die genehmigte Entscheidungsunterlage - Bau -, einschließlich der Entwurfsunterlage -Bau - |
wie vor |
wie vor |
3.4 |
Wichtige Unterlagen zur fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Baugeschehens (z. B. gerichtliche Entscheidungen, Vergleiche, Gutachten, Verfügungen, Berichte, Bautagebuch, Zweitschriften von Mengen-, Wärmebedarfs-, Festigkeitsberechnungen mit Anlagen, abfallrechtliche Nachweise u. dgl.). |
wie vor |
wie vor |
3.5 |
Unterlagen über die öffentlich-rechtliche Behandlung gemäß K 14 |
wie vor |
wie vor |
3.6 |
Zweitschriften der Verträge mit freiberuflich Tätigen |
wie vor |
wie vor |
3.7 |
die Haushaltsüberwachungslisten |
wie vor |
wie vor |
*) |
Das Ersetzen von Papierunterlagen durch digitalisierte Unterlagen ist insbesondere im „Bundessarchivgesetz“, im „Verwaltungsverfahrensgesetz“ sowie in der „Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in den Bundesministerien“ geregelt. |