RZBau - Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen

 

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Anlage                               Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)

 

Die NBest-Bau ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungensbaumaßnahmen. Sie enthalten Nebenbestimmungen i. S. des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1

Vergabe und Ausführung (siehe auch Nr. 3 ANBest-P bzw. Nr. 3 ANBest-Gk)

 

1.1 

Der Zuwendungsempfänger hat die ihm benannte Bauverwaltung rechtzeitig über die jeweils vorgesehene Vergabeart, den Baubeginn und die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten. Der Zuwendungsempfänger hat anzuwenden:

 

 

bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),

 

 

-

bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen (VOL).

 

 

Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, auf Grund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV), die Abschnitte 2 ff. der VOB/A bzw. der VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt. Im Bedarfsfall verwendet der Zuwendungsempfänger bei der Durchführung von Baumaßnahmen, die Formblätter des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB), die ihm von der Bauverwaltung an die Hand gegeben werden.

 

1.2

Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen sowie den technischen und baurechtlichen Vorschriften entsprechen.

 

1.3

Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichungen nicht erheblich sind. Wenn die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen sie vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde.

2

Baurechnung

 

2.1 

Der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten / Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.

 

2.2

Die Baurechnung besteht aus:

 

 

2.2.1 

dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276*) gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides). Werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Nachweise unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen der DIN 276*)  und können sie zur Prüfung der Baurechnung beigefügt werden, so kann mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde von der Führung eines gesonderten Bauausgabebuch abgesehen werden.

 

 

2.2.2

den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Nr. 2.1,

 

 

2.2.3

den Abrechnungszeichnungen und den der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Plänen,

 

 

2.2.4

den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr,

 

 

2.2.5

den bauaufsichtlichen Genehmigungen, den Prüf- und Abnahmebescheinigungen,

 

 

2.2.6

dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,

 

 

2.2.7

den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen,

 

 

2.2.8

der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277*) (nur bei Hochbauten) und bei Wohnbauten ggf. die Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFlV*)),

 

 

2.2.9 

dem Bautagebuch.

3

Verwendungsnachweis

 

3.1 

Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis (in Euro) abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P bzw. Nr. 6.1 ANBest-Gk der Bauverwaltung zur baufachlichen Prüfung einzureichen. Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nr. 6.2.2 ANBest-P bzw. Nr. 6.4 ANBest-Gk nach Muster 2 zu erstellen. Der Nachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die Baurechnung (Nr. 2) geführt. Die Baurechnung ist abweichend von Nr. 6.2.2 ANBest-P bzw. Nr. 6.5 ANBest- GK zur Prüfung bereitzuhalten, nur Ablichtungen des Bauausgabebuches, eine Ausgabengegenüberstellung und die Berechnung nach Nr. 2.2.8, sind dem Verwendungsnachweis beizufügen. Die Baurechnung ist mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.

 

3.2 

Werden über Teile einer Baumaßnahme (z. B. mehrere Bauobjekte / Bauabschnitte) einzelne Verwendungsnachweise geführt, so ist nach Abschluss der Baumaßnahme ein zusammengefaßter Verwendungsnachweis nach Muster 2 aufzustellen.

Zwischennachweis

 

 

Für Baumaßnahmen, deren Durchführung sich über ein Haushaltsjahr hinaus erstreckt, ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf eines Haushaltsjahres ein Zwischennachweis (in Euro) über die Verwendung der Zuwendung abweichend von 6.3 ANBest-P bzw. 6.2 ANBest-GK nach Muster 3 vorzulegen.

 

 

 

 

 

*)

in der vom Bund eingeführten Fassung