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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 98
Auftraggeber
Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.
Fußnote
(+++ § 98: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
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