Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes

 

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K 7   Beteiligung bildender Künstler

 

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Bei Baumaßnahmen des Bundes sind Leistungen zur künstlerischen Ausgestaltung an bildende Künstler zu vergeben, soweit Zweck und Bedeutung der Baumaßnahmen dieses rechtfertigen. Als Leistungen bildender Künstler kommen Kunstwerke in und an Gebäuden, für die Ausstattung einzelner Diensträume sowie in gärtnerischen Anlagen u. dgl. in Betracht. Hierzu gehört auch die Anfertigung von Entwürfen für Kunstwerke oder künstlerisch gestaltete Bauteile, deren Herstellung zusätzliche handwerkliche Leistungen Dritter erforderlich macht.

 

Ausnahmsweise sind im Benehmen mit der Obersten Technischen Instanz auch künstlerische Ausgestaltungen möglich, die sich über die Baugrundstücksgrenze hinaus auf die Umgebung des Bauvorhabens erstrecken, sofern dafür die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Beziehung zum Bauwerk erkennbar bleibt.

2

Kosten für künstlerische Leistungen sind bereits frühzeitig, bei großen Baumaßnahmen bei der Aufstellung der Entscheidungsunterlage - Bau - festzulegen. Die künstlerische Idee ist bei der Aufstellung der Entwurfsunterlage - Bau - in die Bauplanung einzubeziehen und bei der Bauausführung zu verwirklichen. Zu diesem Zweck können frühzeitig Gestaltungsvorschläge von Künstlern eingeholt werden.

 

Für die Auswahl von Künstlern kann die Bauverwaltung Vorschläge einer Berufsvertretung der bildenden Künstler einholen.

3

Bei bedeutenden Baumaßnahmen sind in der Regel Wettbewerbe durchzuführen (s. K 13). Diese Ausgaben sind nicht in den Ansatz nach K 7 Nr. 6 einzuziehen, sondern unter der Kostengruppe 751 des Musters 6 zu veranschlagen.

 

Die Oberste Technische Instanz kann sich bei bedeutenden Baumaßnahmen mit dem Planungs- und Ausführungsauftrag die Entscheidung über die Auswahl der Künstler und darüber vorbehalten, welcher Gestaltungsvorschlag in die weitere Planung einzubeziehen ist.

 

Sofern die Oberste Technische Instanz nichts anderes bestimmt, hat die Fachaufsicht führende Ebene den zur Ausführung vorgesehenen Entwurf bzw. das Ergebnis des Wettbewerbs der Obersten Technischen Instanz zur Entscheidung über die Ausführung vorzulegen.

4

Die Entscheidung über die künstlerische Ausgestaltung obliegt der Bauverwaltung. Sie hat vor der Entscheidung den mit der Planung beauftragten freiberuflich Tätigen, den Nutzer / Bedarfsträger und in angemessenem Umfang bildende Künstler bzw. Kunstsachverständige zu beteiligen.

5

Die Art der künstlerischen Ausgestaltung und das vorgesehene Material sind im Erläuterungsbericht zur Entwurfsunterlage - Bau - zu beschreiben. Dabei sind die Höhe der Ausgaben für die Herstellung und / oder den Einbau von Kunstwerken / künstlerisch gestalteten Bauteilen anzugeben.

6

Die Ausgaben für Leistungen bildender Künstler (K 7 Nr. 1) müssen im angemessenen Verhältnis zu den Kosten des Bauwerks - Kostengruppe 300 und 400 - stehen, wobei von einem Bauwerk mit üblichem Technisierungsgrad*) auszugehen ist.

 

Ausgaben, die dadurch entstehen, dass zur Verwirklichung der künstlerischen Leistung Arbeiten des Künstlers und ggf. Dritter für die Herstellung und den Einbau von Kunstwerken oder für die Herstellung künstlerisch gestalteter Bauteile erforderlich werden, sind als Kosten der Kostengruppe 620 zu veranschlagen. Honorare, soweit von den Kosten des Kunstwerkes trennbar und nicht in Kostengruppe 620 bereits enthalten, sind als Baunebenkosten - Kostengruppe 752 (vgl. K 8) - zu veranschlagen. Die für die Kunst am Bau genehmigten Summen dürfen nicht überschritten werden.

 

Die Ausgaben sind zweckgebunden.

7

Die Verfahren und realisierten Kunstwerke sind in geeigneter Form zu dokumentieren und mit Erläuterungsbericht der Obersten Technischen Instanz nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen.

Das BMUB kann in einem - Leitfaden Kunst am Bau - Näheres regeln. Der Leitfaden dient als Orientierungshilfe für die Beteiligung bildender Künstlerinnen und Künstler gem. K 7, L 1 und L 2 der RBBau.

 

 

 

 

 

*)

Als üblich wird ein Bauwerk angesehen, dessen Kostengruppe 400 nicht mehr als 1/3 der Bauwerkskosten (KG 300 + 400) betragen; bei Bauwerken mit höherem Technisierungsgrad werden die Kosten der KG 400 nur bis 1/3 der Bauwerkskosten in Ansatz gebracht.