Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes

 

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L 2   Bauangelegenheiten des BMI

 

1

Für die Durchführung von Baumaßnahmen des BMI gilt ergänzend Folgendes:

 

 

Zu A

Aufgaben und Organisation

 

 

Zu A 1

(1) 

Oberste Instanz ist das Bundesministerium des Innern.

 

 

 

(2)

In der Mittelinstanz sind die Bundesober- und Mittelbehörden federführende Dienststellen.

 

 

 

(3)

Ortinstanz ist die hausverwaltende Dienststelle.

 

 

Zu C

Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen

 

 

Zu C 1.3

Allgemeines

 

 

 

Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs durch kurzfristig umzusetzende Sicherheitsmaßnahmen des Bundes sind mit Zustimmung der Obersten Instanz Abweichungen von bis zu 100.000,- € zulässig.

 

 

Zu C 3.1.5 

Baubegehung

 

 

 

Technisch einfache Arbeiten*) sollen von der hausverwaltenden Dienststelle durchgeführt werden, sofern sie über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt.

 

 

Zu C 4

Auf die Aufstellung einer MABau wird verzichtet.

 

 

Zu D

Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

 

 

Zu D 1

Allgemeines

 

 

 

Für die Zuordnung ist die Kostenhöhe der jeweiligen baulichen Maßnahme maßgebend, unabhängig davon, ob innerhalb einer Liegenschaft / Teilliegenschaft weitere Kleine oder Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten zur selben Zeit durchgeführt werden.

 

 

 

Die Bestimmungen für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gelten auch für besonders dringende Maßnahmen des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe, soweit sie mit Bundesmitteln finanziert bzw. vorfinanziert werden.

 

 

Zu D 2

Ermittlung des Bedarfs und Veranschlagung der Ausgaben

 

 

 

Für die Bundespolizei gilt Folgendes:

 

 

 

Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten werden im Plan über die Bewirtschaftung der Bauausgaben bei Kapitel 0625 Titel 711 01 erfasst und jährlich fortgeschrieben. Aufstellung und Vorlage der AABau - 2A - und - 2B - entfallen.

 

 

Zu D 3

Planung und Ausführung der Baumaßnahmen

 

 

 

Das Einverständnis zur Bauunterlage erteilt bei:

 

 

 

Baumaßnahmen bis 125.000 € die hausverwaltende Dienststelle,

 

 

-

Baumaßnahmen über 125.000 € die Mittelbehörde.

 

Zu E

Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

 

 

Zu E 1

Vorbemerkungen

 

 

 

Um bei umfassenden Entwicklungen von großen Liegenschaften eine möglichst frühzeitige Beteiligung des BMF zu sichern, Fehlplanungen zu vermeiden, beteiligt das BMI das BMF bei allen liegenschaftsbezogenen Ausbaukonzepten, bei denen die Kosten aller Baumaßnahmen auf mehr als 20 Mio. € geschätzt werden.

 

 

 

Hierzu sind durch die Mittel- bzw. Oberbehörden mit Unterstützung der zuständigen Bauverwaltungen liegenschaftsbezogene Ausbau- und Nutzungskonzepte zu erstellen. Diese bestehen in der Regel aus:

 

 

 

1. 

Allgemeine Angaben zur Liegenschaft (Lage, Größe, Flurstücksangaben, Verkehrswert - soweit ermittelt bzw. bekannt -; örtliche Bebauungspläne, Umweltverträglichkeits-Prüfungen, Altlasten etc.)

 

 

 

2.

Lagepläne der Gesamtliegenschaft

 

 

 

3.

Übersicht über derzeitige und künftige Nutzung der Liegenschaft / der Gebäude (Art der Nutzung, Org.-einheiten, eigenes Personal, andere Nutzer)

 

 

 

4.

Beschreibung der bisher durchgeführten Baumaßnahmen und getätigten Investitionen

 

 

 

5.

Erläuterung und Begründung der mittelfristig und langfristig geplanten Neu-, Um und Erweiterungsbauten (Grobkostenschätzungen, Prioritäten, vorgesehener Realisierungszeitraum)

 

 

 

6.

Anerkannter und künftiger Raum- und Flächenbedarf, Raumabgleich

 

 

Zu E 2.2

Bedarfsbeschreibung

 

 

 

Soweit haushaltsmäßig anerkannte Raumprogramme bzw. Muster - Bauunterlagen für Typenbauten des THW vorliegen, können diese anstelle eines Raumbedarfsplanes Bestandteil der Bedarfsbeschreibung werden.

 

 

Zu E 5

Nachträge zu Unterlagen nach § 24 BHO (EW - Bau -):

 

 

 

Prüfung, Festsetzung und Genehmigung der nachfolgenden Nachträge obliegt der Fachaufsicht führenden Ebene der Bauverwaltung.

 

 

 

-

Die haushaltsmäßige Anerkennung von Nachträgen obliegt bis zu einer Kostengrenze von 1 Mio. € der Mittel- bzw. Oberbehörde, wenn

 

 

 

 

der anerkannte Raum- und Flächenbedarf nicht überschritten wird und

 

 

 

 

-

zusätzliche Ausgaben zu veranschlagen sind, die nicht mehr als 15 % der durch BMF anerkannten Baukosten betragen

 

 

 

Bei Überschreitung der vorgenannten Grenzen sind die Unterlagen gemäß E 3.5 vorzulegen.

 

 

 

Die Summe aller Nachträge darf nicht mehr als 15 % der durch BMF anerkannten Baukosten betragen. Dabei sind bereits zurückgemeldete, nicht benötigte Teilbeträge ebenso zu berücksichtigen, wie vom BMF anerkannte Nachträge.

 

 

 

Die Mittel- bzw. Oberbehörden berichten BMI in jedem Einzelfall über die von ihr anerkannten Nachträge.

 

 

Zu F

Unterlagen entsprechend § 24 und 54 BHO

 

 

Zu F 1

Entscheidungsunterlage - Bau - (ES - Bau -)

 

 

 

Schießtechnische Ausstattungen sind Bestandteil der Entscheidungsunterlage - Bau - (ES - Bau -) und der Entwurfsunterlage - Bau - (EW - Bau -) und durch die jeweilige Bauverwaltung in die Gesamtbaumaßnahme einzubeziehen. Der Nachweis gemäß § 24 BHO ist jedoch durch die nutzende Verwaltung (BPOL) zu führen. Die Beschaffung dieser Ausstattung erfolgt aus dem Gerätetitel des Nutzers Kapitel 0625 Titel 812 04.

 

 

 

Das gleiche Verfahren gilt auch für die Festlegung des Geschossfangsystems durch den Schießsachverständigen nach Punkt 4.2 der Planungshinweise für Raumschießanlagen der Bundespolizei.

 

 

Zu H 2

Baubestandszeichnungen zugleich Benutzungspläne

 

 

 

Soweit abweichend vom Regelfall gemäß H 1.3 die Übergabe von Papierplänen vereinbart wird, sind der hausverwaltenden Dienststelle 2 Ausfertigungen der Baubestandszeichnungen zu übergeben.

 

 

 

Werden infolge baulicher Maßnahmen Änderungen der Baubestandszeichnungen notwendig, sind sie der hausverwaltenden Dienststelle in gleicher Form und Anzahl auszuhändigen.

 

 

Zu K 7

Beteiligung bildender Künstler

 

 

 

Die Kosten für Aufträge an bildende Künstler müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Baumaßnahme und ihrer Bedeutung stehen und dürfen 1 % der Kosten nach Muster 6, Kostengruppe 300 nicht übersteigen.

 

 

Zu K 15

Betriebsführung und Betriebsüberwachung von Betriebstechnischen Anlagen

 

 

Zu K 15.4 

Abweichende Regelungen nur im Einvernehmen mit BMUB und vorbehaltlich gesonderter organisatorischer und / oder gesetzlicher Regelungen zur Neuordnung des Zivil- und Katastrophenschutzes.

 

Bauangelegenheiten des erweiterten Katastrophenschutzes

 

 

Abweichende Regelungen nur im Einvernehmen mit BMUB und vorbehaltlich gesonderter organisatorischer und / oder gesetzlicher Regelungen zur Neuordnung des Zivil- und Katastrophenschutzes.

 

 

 

 

 

*)

Technisch einfache Arbeiten sind insbesondere Instandhaltung an Fenstern, Installationen und dgl. sowie einfache Leistungen der Gewerke Mauer-, Putz-, Fliesen-, Anstricharbeiten.