Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes

 

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K 8   Baunebenkosten

 

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In Kostengruppe 700 der Kostenermittlung - Muster 6 -

 

sind Baunebenkosten wie folgt in Ansatz zu bringen bzw. nachrichtlich aufzuführen:

 

für Kostengruppe 710 -

Bauherrenaufgaben,

 

für Kostengruppe 720 -

Vorbereitung der Objektplanung,

 

für Kostengruppe 730 -

Architekten- und Ingenieurleistungen,

 

für Kostengruppe 740 -

Gutachten, Beratung und Vermessung soweit nicht Grunderwerb,

 

für Kostengruppe 750 -

Leistung der bildenden Künstler, die Kosten sind entsprechend K 7 Nr. 6 zu ermitteln.

 

für Kostengruppe 770 - 

Allgemeine Baunebenkosten

 

sind in Ansatz zu bringen:

 

 

Versicherungen baulicher Anlagen (vgl. K 11),

 

 

-

besondere Materialprüfungen (nur Güte- und Gebrauchsprüfungen von Stoffen und Bauteilen, die über den in den ATV oder sonst vertraglich vorgeschriebenen Umfang hinausgehen),

 

 

-

Grundsteinlegung, Richtfest und Durchschlagfeier (vgl. K 9),

 

 

-

Bewachung der Baustelle, soweit dies nicht zu den Vertragspflichten der Auftragnehmer gehört,

 

 

-

Lichtbilder,

 

 

-

Gebühren.

 

für Kostengruppe 790 -

Sonstige Baunebenkosten:

 

 

Bauschild (vgl. G 1.7),

 

 

-

Baugrunduntersuchungen (vgl. K 1).

 

Den Ländern werden die Baunebenkosten (Kostengruppe 710 - 740) für die Erledigung von Bauaufgaben des Bundes nach der mit jedem Land dazu getroffenen besonderen Vereinbarung erstattet bzw. vergütet. Dies gilt auch für die Bauangelegenheiten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Sie sind im Muster 6 nachrichtlich aufzuführen.

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Bei Bauaufgaben des Bundes, die vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) durchgeführt werden, sind die Anteile der Baunebenkosten, die bis zur haushaltsmäßigen Anerkennung der Baumaßnahme nach § 24 BHO entstehen, bei Titel 539 99 - Vermischte Verwaltungsausgaben - im Einzelplan des Nutzerressorts auszubringen. Die nach der haushaltsmäßigen Anerkennung einer Baumaßnahme anfallenden Baunebenkosten sind beim Bautitel der Baumaßnahme auszubringen. Die im Rahmen der Durchführung Kleiner Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen anfallenden Baunebenkosten sind in den jeweiligen Titeln 711 01 bzw. 519 01 zu veranschlagen.

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Bei Bauangelegenheiten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die durch das BBR erledigt werden, sind die Baunebenkosten einschl. KG 710 - 740 zusammen mit den Baukosten zu veranschlagen.

 

Das Nähere regelt die Kostenerstattungsvereinbarung Bundesanstalt für Immobilienaufgaben / BBR.