Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes |
K 11 Versicherungen für bauliche Anlagen
1 |
Der Bund ist Selbstversicherer. |
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Im Zusammenhang mit der Errichtung baulicher Anlagen, die in der Verwaltung des Bundes stehen, sind deshalb - außer in den Fällen der Nr. 2 - keine Versicherungsverträge (z. B. für Bauwesen, Feuer, Diebstahl, Haftpflicht, Transport, Wasserschaden, Glas usw.) abzuschließen. |
2 |
Sofern ausnahmsweise ein Versicherungszwang auf Grund von Landesgesetzen oder Ortstatuten besteht, sind Verträge über Feuer- und Haftpflichtversicherung abzuschließen. Soweit für derartige Versicherungen Kosten während der Bauzeit anfallen, sind sie als Baunebenkosten zu veranschlagen und abzurechnen (vgl. K 8). |