Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes

 

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K 9   Grundsteinlegungen - Erste Spatenstiche - Richtfeste - Durchschlagfeiern - Einweihungsfeiern - Printmedien

 

1 Grundsteinlegungen / "Erste Spatenstiche"

2 Richtfeste

3 Durchschlagfeiern

4 Einweihungsfeiern

 

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Grundsteinlegungen / "Erste Spatenstiche"

1.1

Grundsteinlegungen oder „Erste Spatenstiche“ sind nur auf Anordnung der Obersten Technischen Instanz vorzusehen. Sie werden vom Nutzer veranstaltet.

1.2

Die zu erwartenden Ausgaben sind unter Baunebenkosten zu veranschlagen (vgl. K 8). In der Regel können nur die Ausgaben für einfache Ausschmückung des Platzes sowie für die Beschaffung und den Einbau der Behälter sowie Urkunde veranschlagt werden. Weitergehende Ausgaben sind vom Nutzer zu tragen.

2

Richtfeste

2.1

Ausgaben für Richtfeste dürfen in der Regel bei Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten veranschlagt werden. Richtfeste werden von der Bauverwaltung veranstaltet.

 

Besteht eine umfangreiche Baumaßnahme aus mehreren Gebäuden oder Bauabschnitten, die in verschiedenen Zeitabschnitten errichtet werden, so können Richtfeste im Rahmen der insgesamt genehmigten Ausgaben abgehalten werden.

2.2

Bei Veranschlagung der Ausgaben für ein Richtfest ist als Anhalt davon auszugehen, dass für sämtliche zur Zeit des Richtens am Bau voraussichtlich beschäftigten Arbeitskräfte der Bundestariflohn eines Spezialfacharbeiters der Berufsgruppe III (Zimmerergeselle) bei vierstündiger Arbeitszeit gerechnet wird.

2.3

Eine Überschreitung der veranschlagten Ausgaben ist unzulässig.

2.4

Das Richtfest soll dem Handwerksbrauch entsprechen. Barauszahlungen sind unzulässig. Darbietungen während der Richtfeier dürfen nur dem ortsüblichen Brauch entsprechen, für darüber hinausgehende Darbietungen (z. B. Kabarett-Vorführungen usw.) dürfen Ausgabemittel nicht in Anspruch genommen werden.

2.5

Die Zahl der Gäste ist im Verhältnis zu der Zahl der teilnehmenden Handwerker gering zu halten. Sollte der Bedarfsträger eine Erweiterung der Gästeliste für erforderlich halten, sind die Mittel dafür gesondert bereitzustellen. Die Bewirtung der Gäste ist aus den veranschlagten Ausgaben für das Richtfest mitzubestreiten.

2.6

Die Richtfestkosten sind durch Rechnungen nachzuweisen.

3

Durchschlagfeiern

 

Für Durchschlagfeiern bei größeren und schwierigeren Untertagebaumaßnahmen gilt Nr. 2 sinngemäß.

4

Einweihungsfeiern

 

Durchführung und Umfang von Einweihungsfeiern bestimmt die zuständige Oberste Bundesbehörde1. Bauausgabemittel dürfen hierfür nicht in Anspruch genommen werden.

5

Printmedien

 

Für Einladungskarten zu Richtfesten und Ausstellungseröffnungen von Wettbewerbsarbeiten sowie für Broschüren und Flyer zu Projektdarstellungen etc., die von der Bauverwaltung herausgegeben werden, sind die für den Bundesbau eingeführten einheitlichen Vorlagen für Printmedien zu verwenden.

 

 

 

 

 

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Das BMVI hat mit Erlass vom 08.10.2015 - WS 11/5222.8-80 - sämtliche Befugnisse in Bauangelegenheiten der WSV des Bundes als obertse Instanz des Nutzers i.S.d. RBBau auf die Generaldirektin Wasserstraßen und Schifffahrt - GDWS - übertragen. In diesem Zusammenhang ist die GDWS auch ermächtigt, die abschliessenden und vollständigen Bedarfsplanungen der RBBau zu billigen.