RZBau - Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen

 

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Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (ZBau) zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung

 

Inhalt

Nr. 1

Allgemeines

Nr. 2

Aufgaben der zuständigen staatlichen Bauverwaltung (FfE / BdE)

Nr. 3

Beratung bei der Vergabe der Leistungen / Bauleistungen

Nr. 4

Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrages

Nr. 5

Beratung bei der Aufstellung der Antrags- und Bauunterlagen

Nr. 6

Festlegung des Umfangs der Antrags- und Bauunterlagen

Nr. 7

Prüfung der Bauunterlagen

Nr. 8

Überprüfung der Bauausführung

Nr. 9

Prüfung des Verwendungsnachweises

 

Anlage

Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)

 

Muster 1

Prüfvermerk (Verwendung wird freigestellt)

 

Muster 2

Verwendungsnachweis

 

Muster 3

Zwischennachweis

 

1

Allgemeines

 

1.1 

Die Bewilligung und Zahlung von Zuwendungen des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung für die Durchführung von Baumaßnahmen sowie der Nachweis der Verwendung der Mittel und die Prüfung ihrer Verwendung regeln sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) für Zuwendungen für Baumaßnahmen (VV Nr. 6 zu § 44 BHO) und nach diesen Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen. Das gilt auch für Baumaßnahmen im Rahmen institutioneller Förderung.

 

 

Die Bewilligung der Zuwendung kann versagt werden, wenn die Vergabevorschriften des Bundes (z. B. bei der Auswahl FBT) nicht eingehalten werden. Bei mit Bundes- und Landesmitteln (Mischfinanzierung) geförderten Baumaßnahmen sind grundsätzlich die ZBau des Bundes anzuwenden.

 

1.2

Abweichungen von den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen sind nur zulässig im Einvernehmen mit dem für die Bauaufgaben des Bundes fachlich verantwortlichen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen sowie, wenn der Verwendungsnachweis betroffen ist, auch mit dem Bundesrechnungshof. Die Oberste Technische Instanz (BMUB) kann im Einzelfall der Bauverwaltung (FfE) Weisungen über Art und Umfang ihrer Tätigkeit erteilen, soweit dadurch nicht von den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen abgewichen wird.

 

1.3

Die Bewilligungsbehörden (Ressorts) beteiligen die zuständige Oberste Technische Instanz des Bundes (BMUB); diese beauftragt die Bauverwaltung (FfE). Wird die Zuwendung durch eine Mittelbehörde des Bundes bewilligt, so beteiligt sie die zuständige staatliche Bauverwaltung (FfE) unmittelbar. Die Bewilligungsbehörde teilt - möglichst frühzeitig - der zuständigen Obersten Technischen Instanz des Bundes (BMUB) die voraussichtliche Höhe der Zuwendungen mit.

 

1.4

Die Bauverwaltung (FfE) ist so rechtzeitig zu beteiligen, dass sie die in Nr. 2 genannten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.

 

1.5

Die Bewilligungsbehörde unterrichtet den Antragsteller über Art und Umfang der Beteiligung der Bauverwaltung.

 

1.6

Soweit die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage fester Beträge erfolgt (VV Nr. 2.3 zu § 44 BHO), kann auf die Anwendung der Nrn. 3 - 7 im Einzelfall verzichtet werden.

2

Aufgaben der zuständigen staatlichen Bauverwaltung (FfE / BdE)

 

 

Aufgaben, die der zuständigen staatlichen Bauverwaltung in der Regel übertragen werden sollen, sind:

 

 

Beratung bei der Vergabe der Leistungen / Bauleistungen

(vgl. Nr. 3)

 

 

Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrages

(vgl. Nr. 4)

 

 

Beratung bei der Aufstellung der Antrags- und Bauunterlagen

(vgl. Nr. 5)

 

 

Festlegung des Umfanges der Antrags- und Bauunterlagen

(vgl. Nr. 6)

 

 

Prüfung der Bauunterlagen

(vgl. Nr. 7)

 

 

Überprüfung der Bauausführung

(vgl. Nr. 8)

 

 

Prüfung des Verwendungsnachweises

(vgl. Nr. 9)

 

 

Der Verwendungsnachweis nach Nr. 9 kann baufachlich nur geprüft werden, wenn der Bauverwaltung auch die in Nr. 6, 7, 8 genannten Tätigkeiten übertragen werden. Soweit ausnahmsweise weitere Leistungen der Bauverwaltung gefordert werden, ist der Umfang dieser Leistungen vorher mit der Bauverwaltung zu vereinbaren.

3

Beratung bei der Vergabe der Leistungen / Bauleistungen

 

 

Die zuständige staatliche Bauverwaltung berät die Zuwendungsempfänger bei Vergaben nach VOF, VOB, VOL und RPW 2013 und gibt ihnen im Bedarfsfall einheitliche Formblätter des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zur Verwendung an die Hand.

4

Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags

 

 

Die Bauverwaltung (FfE) ist durch die Bewilligungsbehörde (vgl. Nr. 1.3) an den für die Antragstellung erforderlichen Vorbesprechungen - insbesondere bei der Beurteilung des Raumbedarfsplanes unter Berücksichtigung des Stellenplanes, der Nutzbarkeit der Liegenschaft, der Vorentwurfsplanung der Wirtschaftlichkeits-Betrachtungen, der Kostenermittlung etc. - zur Klärung von baufachlichen Fragen zu beteiligen.

5

Beratung bei der Aufstellung der Antrags- und Bauunterlagen

 

 

Soweit es die Baumaßnahme erfordert, ist die Bauverwaltung zur Erzielung einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung zu beteiligen.

6

Festlegung des Umfangs der Auftrags- und Bauunterlagen

 

 

Die Bauverwaltung (FfE) bestimmt die Art und den Umfang der für das Bewilligungsverfahren einzureichenden Antrags- und Bauunterlagen. Diese bestehen gemäß § 24 BHO Abs. 1 im Allgemeinen aus folgenden Unterlagen:

 

6.1 

Unterlagen nach § 24 Abs. 4 BHO zur Veranschlagung im Haushalt

 

 

Bei Maßnahmen nach VV Nr. 6 zu § 44 BHO sollen, bei Maßnahmen nach § 24 Abs. 4 BHO sind immer zur Festlegung der Kostenobergrenze bzw. des Bedarfs mindestens für die Veranschlagung im Haushalt folgende Unterlagen nach Nr. 6.1.1 - 6.1.10 vorzulegen:

 

 

6.1.1 

Darlegung der bedarfsauslösenden Gründe,

 

 

6.1.2

Bedarfsbeschreibung des Nutzers,

 

 

6.1.3

von der Bewilligungsbehörde anerkannten Stellen- und Raumbedarfsplan mit qualitativen Bedarfsanforderungen als Anforderungsraumbuch,

 

 

6.1.4

Variantenuntersuchung der Bedarfsdeckung,

 

 

6.1.5

Wirtschaftlichkeits-Betrachtungen (Kauf, Miete, PPP, Neubau, Erweiterung),

 

 

6.1.6

Konzeptplanung (Grundlagenermittlung und Teile der Vorplanung),

 

 

6.1.7

Baufachliche Bewertung des Grundstückes und vorhandener baulicher Anlagen,

 

 

6.1.8

Kostenermittlung (z. B. auf Basis von Kostenkennwerten),

 

 

6.1.9

Gesamtbeurteilung / Erläuterungsbericht incl. Schätzung der nach Fertigstellung entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen (Baunutzungskosten),

 

 

6.1.10 

Terminplan für die Baumaßnahme.

 

6.2

Planunterlagen

 

 

6.2.1

von der Bewilligungsbehörde anerkannten Bau- sowie Stellen- und Raumbedarfsplan,

 

 

6.2.2

Übersichtsplan (M. 1:5000),

 

 

6.2.3

Lageplan des Bauvorhabens (mind. M. 1:1000) mit Darstellung der Erschließungs- und Außenanlagen,

 

 

6.2.4

Vorentwurfs- und / oder Entwurfszeichnungen, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen, einschließlich der Untersuchung von alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen (maßstäbliche Strichskizzen),

 

 

6.2.5

bauaufsichtlichen oder sonstigen Genehmigungen (Vorbescheide genügen),

 

6.3

Erläuterungsbericht

 

 

Er soll Auskunft geben über:

 

 

6.3.1

Veranlassung und Zweck der geplanten Baumaßnahme, Raumbedarf, Kapazität, Nutzung (ggf. Hinweise auf entsprechende Gesetze, Verordnungen, Richtlinien oder veranlassende Schreiben, die im Abdruck beizufügen sind), Benennung des künftigen Eigentümers, Baulastträgers, Betreibers oder Nutznießers der Anlage,

 

 

6.3.2

Lage und Beschaffenheit des Baugeländes, Eigentumsverhältnisse, Rechte Dritter, Entschädigung und dgl.,

 

 

6.3.3

Bau- und Ausführungsart mit Erläuterungen der baulichen, der ver- und entsorgungstechnischen, maschinentechnischen, elektrotechnischen und anderen Anlagen und Einrichtungen, Bevorratungen, zugrunde liegenden technischen Vorschriften, zur künstlerischen Ausgestaltung sowie zur Nachhaltigkeit der Planung u. a. m. Begründung der Wirtschaftlichkeit bei mehreren Lösungsmöglichkeiten,

 

 

6.3.4

Gesamtkosten der Baumaßnahme mit Kostenangabe, für die die Zuwendung beantragt wird,

 

 

6.3.5

Bauzeitenplan und Baumittelbedarf in den einzelnen Haushaltsjahren,

 

 

6.3.6

vorgesehene Abwicklung der Baumaßnahme (Vergabe und Ausführung ), Stand der bauaufsichtlichen und sonstigen Genehmigungen, usw.,

 

 

6.3.7

im Bedarfsfall zu erwartende Vermögensvorteile (Vorteilsausgleiche) bzw. Vermögensnachteile,

 

 

6.3.8

etwaige Leistungen und Verpflichtungen sowie evtl. Rückflüsse nach den Gesetzen, Ortsstatuten und sonstigen Satzungen (z. B. Versorgungsanlagen).

 

6.4

Kostenermittlung

 

 

6.4.1

Kostenschätzung

 

 

6.4.2

Kostenberechnung

 

 

 

Die Kosten sind für Hochbauten nach DIN 276*) , für andere Bauten entsprechend (ggf. nach Bauobjekten / Bauabschnitten unterteilt) zu ermitteln.

 

 

 

Die Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird, sind gesondert auszuweisen. Als Anlage sind, soweit erforderlich, Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen anderer Art, deren Ergebnisse der Kostenberechnung zugrunde gelegt wurden, beizufügen (z. B. auf Grundlage von Kostenkennwerten bzw. Vergleichsobjekten).

 

 

6.4.3

Planungs- und Kostendatenblatt

 

6.5

Flächen- und Rauminhaltsberechnungen nach DIN 277*),

 

 

6.5.1

Berechnungen der Flächen (nach Flächenart gegliedert),

 

 

6.5.2

Berechnung der Rauminhalte, bzw.

 

 

6.5.3

Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFlV*)), soweit erforderlich,

 

 

6.5.4

Gegenüberstellung (Soll-Ist-Vergleich) der geforderten und der geplanten Nutzflächen

 

6.6

Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (z. B. Machbarkeitsstudie, Kostenvergleichsbetrachtung mit Betriebskosten) soweit sie für die Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung von Bedeutung ist.

7

Prüfung der Bauunterlagen

 

7.1

Voraussetzung für die baufachliche Prüfung ist:

 

 

7.1.1

der anerkannte Stellen- und Raumbedarfsplan,

 

 

7.1.2

die Vollständigkeit der vom Antragsteller vorzulegenden Antrags- und Bauunterlagen nach Nr. 6.

 

7.2

Die Prüfung ist stichprobenweise vorzunehmen und erstreckt sich auf:

 

 

7.2.1

die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung und Konstruktion,

 

 

7.2.2

die Angemessenheit der Kosten.

 

7.3

Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme niederzulegen und als Prüfvermerk (Muster 1) dem Antrag beizuheften.

 

 

Es muss ersichtlich sein, welche Kosten nicht geprüft worden sind. Die Bauunterlagen und die Kostenberechnung erhalten einen Sichtvermerk. In der Stellungnahme sind die erforderlichen baufachlichen Auflagen an den Zuwendungsempfänger und im Kostenprüfblatt die aus baufachlicher Sicht förderfähigen Kosten so zusammenzufassen, dass sie von der Bewilligungsbehörde unverändert in den Zuwendungsbescheid aufgenommen werden können.

 

7.4

Erhebliche Abweichungen von den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen bedürfen vor ihrer Ausführung ebenfalls der baufachlichen Prüfung; Nr. 7.1 - 7.3 gelten sinngemäß.

8

Überprüfung der Bauausführung

 

 

Die Bewilligungsbehörde leitet der Bauverwaltung (FfE) unverzüglich einen Abdruck des Zuwendungsbescheides zu. Die Bauverwaltung (BdE) berät den ZE bei der operativen Durchführung der Baumaßnahme (vgl. Nr. 3). Die Bauverwaltung (BdE) überprüft während der Bauausführung stichprobenweise die Einhaltung der baufachlichen Bedingungen und Auflagen. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Zuwendungsgeber und Bauverwaltung (FfE) können vereinbaren, dass die Bauverwaltung (BdE) bei den Mittelanforderungen mitwirkt.

Prüfung des Verwendungsnachweis

 

9.1 

Die Bauverwaltung (BdE) prüft nach Fertigstellung der Baumaßnahme den Verwendungsnachweis in baufachlicher Hinsicht. Dabei überprüft sie die Übereinstimmung der Angaben im Verwendungsnachweis mit der Baurechnung und der Örtlichkeit stichprobenweise. Der Verwendungsnachweis erhält einen Prüfvermerk (Muster 2).

 

 

Die Prüfung ist unverzüglich (VV Nr. 11 zu § 44 BHO) nach Eingang der Unterlagen durchzuführen.

 

9.2

Voraussetzung für die baufachliche Prüfung ist die Vollständigkeit der vom Zuwendungsempfänger vorzulegenden Anlagen zum zahlenmäßigen Nachweis (vgl. NBest-Bau).

 

9.3

Die Prüfung ist stichprobenweise vorzunehmen.

 

9.4

Die bei der baufachlichen Prüfung getroffenen Feststellungen sind in einer dem Verwendungsnachweis beizufügenden ergänzenden Stellungnahme festzuhalten.

 

 

Der Verwendungsnachweis ist umgehend an die mit der verwaltungsmäßigen Prüfung betraute Bewilligungsbehörde weiterzuleiten.

 

9.5

Mängel und Änderungen gegenüber den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen und Kostenabweichungen sind in der ergänzenden Stellungnahme festzuhalten. Sie ist jedem Verwendungsnachweis anzufügen. Sofern die Feststellungen Einfluss auf die Bemessung der Zuwendung haben, ist der zuwendungsfähige Betrag festzustellen.

 

 

 

 

 

*)

in der vom Bund eingeführten Fassung