Baumaßnahmen für die Gaststreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland |
Abkommen
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die
Rechtsstellung ihrer Truppen
(NATO-Truppenstatut)
vom 19. Juni 1951
(BGBl. 1961 II S. 1190)
- redaktionell überarbeitete Fassung -
DIE PARTEIEN des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags - |
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Truppen einer Vertragspartei nach Vereinbarung zur Ausübung des Dienstes in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden können; |
IN DEM BEWUßTSEIN, dass der Beschluss, sie zu entsenden, und die Bedingungen, unter denen sie entsandt werden, auch weiterhin Sondervereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien unterliegen, soweit die Bedingungen nicht in diesem Abkommen festgelegt sind; |
IN DEM WUNSCHE jedoch, die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthaltes in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei festzulegen - |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: |
Artikel I [Begriffsbestimmungen]
Artikel II [Pflichten der Truppe und des
zivilen Gefolges]
Artikel III [Ausweispflicht, Grenz- und
Ausländerkontrolle, Ausweisung]
Artikel IV [Fahrerlaubnis oder
Führerschein]
Artikel V [Kennzeichnung der
Truppenangehörigen und der Dienstfahrzeuge]
Artikel VI [Waffenbesitz]
Artikel VII [Straf- und
Disziplinargerichtsbarkeit, Polizeigewalt, Unterstützung bei
Strafverfolgung]
Artikel VIII [Schadenshaftung,
Zivilgerichtsbarkeit]
Artikel IX [Versorgung von Truppe, zivilem
Gefolge und Angehörigen; Reiseerleichterungen]
Artikel X [Steuerpflicht der
Truppenangehörigen und des zivilen Gefolges]
Artikel XI [Zölle und sonstige
Abgaben]
Artikel XII [Vorbehalt für Steuer- und
Zollvergünstigungen]
Artikel XIII [Amtshilfe bei Zuwiderhandlungen
gegen Zoll- und Steuervorschriften]
Artikel XIV [Maßgebende
Devisenvorschriften]
Artikel XV [Gültigkeit des Abkommens
bei Feindseligkeiten]
Artikel XVI [Streitigkeiten bei Auslegung und
Anwendung des Abkommens ]
Artikel XVII [Revision des Abkommens]
Artikel XVIII [Ratifizierung, Inkrafttreten,
Beitrittsrecht]
Artikel XIX [Kündigung]
Artikel XX [Geltungsbereich]
Anlage
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben. |
Geschehen zu London am neunzehnten Juni 1951 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften. |
Für das Königreich Belgien: |
|
Für Kanada: |
|
Für das Königreich Dänemark: |
|
Für Frankreich: |
|
Für Island: |
|
Für Italien: |
|
Für das Großherzogtum Luxemburg: |
|
Für das Königreich der Niederlande: |
|
Für das Königreich Norwegen: |
|
Für Portugal: |
(Das Abkommen ist nur auf das Gebiet des kontinentalen Portugal anwendbar, die vorgelagerten Inseln und die überseeischen Gebiete sind davon ausgeschlossen.) |
|
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und
Nordirland: |
|
Für die Vereinigten Staaten von Amerika: |