Baumaßnahmen für die Gaststreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland

Aktuelle Seite drucken

Abkommen
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(NATO-Truppenstatut)

vom 19. Juni 1951
(BGBl. 1961 II S. 1190)

- redaktionell überarbeitete Fassung -

 

DIE PARTEIEN des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags -

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Truppen einer Vertragspartei nach Vereinbarung zur Ausübung des Dienstes in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden können;

IN DEM BEWUßTSEIN, dass der Beschluss, sie zu entsenden, und die Bedingungen, unter denen sie entsandt werden, auch weiterhin Sondervereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien unterliegen, soweit die Bedingungen nicht in diesem Abkommen festgelegt sind;

IN DEM WUNSCHE jedoch, die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthaltes in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei festzulegen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel I [Begriffsbestimmungen]
Artikel II [Pflichten der Truppe und des zivilen Gefolges]
Artikel III [Ausweispflicht, Grenz- und Ausländerkontrolle, Ausweisung]
Artikel IV [Fahrerlaubnis oder Führerschein]
Artikel V [Kennzeichnung der Truppenangehörigen und der Dienstfahrzeuge]
Artikel VI [Waffenbesitz]
Artikel VII [Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit, Polizeigewalt, Unterstützung bei Strafverfolgung]
Artikel VIII [Schadenshaftung, Zivilgerichtsbarkeit]
Artikel IX [Versorgung von Truppe, zivilem Gefolge und Angehörigen; Reiseerleichterungen]
Artikel X [Steuerpflicht der Truppenangehörigen und des zivilen Gefolges]
Artikel XI [Zölle und sonstige Abgaben]
Artikel XII [Vorbehalt für Steuer- und Zollvergünstigungen]
Artikel XIII [Amtshilfe bei Zuwiderhandlungen gegen Zoll- und Steuervorschriften]
Artikel XIV [Maßgebende Devisenvorschriften]
Artikel XV [Gültigkeit des Abkommens bei Feindseligkeiten]
Artikel XVI [Streitigkeiten bei Auslegung und Anwendung des Abkommens ]
Artikel XVII [Revision des Abkommens]
Artikel XVIII [Ratifizierung, Inkrafttreten, Beitrittsrecht]
Artikel XIX [Kündigung]
Artikel XX [Geltungsbereich]
Anlage

 

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu London am neunzehnten Juni 1951 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

 

Für das Königreich Belgien:
Obert de Thieusies

 

Für Kanada:
L. D. Wilgress

 

Für das Königreich Dänemark:
Steensen-Leth

 

Für Frankreich:
Herve Alphand

 

Für Island:
Gunnlauger Petursson

 

Für Italien:
A. Rossi-Longhi

 

Für das Großherzogtum Luxemburg:
A. Clasen

 

Für das Königreich der Niederlande:
A.W.L. Tjarda van Starkenborgh-Stachouwer

 

Für das Königreich Norwegen:
DagBryn

 

Für Portugal:
R. Ennes Ulrich

(Das Abkommen ist nur auf das Gebiet des kontinentalen Portugal anwendbar, die vorgelagerten Inseln und die überseeischen Gebiete sind davon ausgeschlossen.)

 

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland:
Herbert Morrison

 

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
Charles M. Spofford