NATO-Truppenstatut

UP: Zu Artikel V Absatz (1) Satz 2

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Artikel V [Kennzeichnung der Truppenangehörigen und der Dienstfahrzeuge]

 

(1)

Die Mitglieder einer Truppe tragen in der Regel Uniform. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen zwischen den Behörden des Entsende- und des Aufnahmestaates gelten für das Tragen von Zivilkleidung die gleichen Bedingungen wie für Mitglieder der Truppen des Aufnahmestaates. Ordnungsmäßig zusammengesetzte Einheiten oder Verbände einer Truppe tragen beim Überschreiten einer Grenze Uniform.

(2)

Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges führen außer ihrer Kennnummer ein deutliches Staatszugehörigkeitszeichen.