Artikel V [Kennzeichnung der Truppenangehörigen und der
Dienstfahrzeuge]
(1)
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Die Mitglieder einer Truppe tragen in der Regel Uniform.
Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen zwischen den
Behörden des Entsende- und des Aufnahmestaates gelten für
das Tragen von Zivilkleidung die gleichen Bedingungen wie für
Mitglieder der Truppen des Aufnahmestaates. Ordnungsmäßig
zusammengesetzte Einheiten oder Verbände einer Truppe tragen
beim Überschreiten einer Grenze Uniform.
Zu Artikel V Absatz (1) Satz 2
(1)
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Die Behörden eines Entsendestaates können den
Mitgliedern der Truppe erlauben, nach Maßgabe der
Vorschriften des Entsendestaates Zivilkleidung zu tragen.
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(2)
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Absatz (1) findet auch auf französische Abteilungen
Anwendung, in denen einzelne Mitglieder der Truppe
(Rekruten, die sich zu ihren Truppenteilen in der
Bundesrepublik, oder Entlassene, die sich nach Hause
begeben) zusammengefasst werden, wenn die
französischen Dienstvorschriften es diesen Personen
gestatten, die Grenze in Zivil zu überschreiten.
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(2)
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Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges führen
außer ihrer Kennnummer ein deutliches
Staatszugehörigkeitszeichen.
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