Artikel V [Kennzeichnung der Truppenangehörigen und der
      Dienstfahrzeuge]
    
    
    
      
        | 
           
            (1)
           
         | 
        
           
            Die Mitglieder einer Truppe tragen in der Regel Uniform.
            Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen zwischen den
            Behörden des Entsende- und des Aufnahmestaates gelten für
            das Tragen von Zivilkleidung die gleichen Bedingungen wie für
            Mitglieder der Truppen des Aufnahmestaates. Ordnungsmäßig
            zusammengesetzte Einheiten oder Verbände einer Truppe tragen
            beim Überschreiten einer Grenze Uniform.  
           
          
            
              Zu Artikel V Absatz (1) Satz 2
             
            
              
                | 
                   
                    (1)
                   
                 | 
                
                   
                    Die Behörden eines Entsendestaates können den
                    Mitgliedern der Truppe erlauben, nach Maßgabe der
                    Vorschriften des Entsendestaates Zivilkleidung zu tragen.
                   
                 | 
               
              
                | 
                   
                    (2)
                   
                 | 
                
                   
                    Absatz (1) findet auch auf französische Abteilungen
                    Anwendung, in denen einzelne Mitglieder der Truppe
                    (Rekruten, die sich zu ihren Truppenteilen in der
                    Bundesrepublik, oder Entlassene, die sich nach Hause
                    begeben) zusammengefasst werden, wenn die
                    französischen Dienstvorschriften es diesen Personen
                    gestatten, die Grenze in Zivil zu überschreiten.
                   
                 | 
               
             
           
         | 
      
      
        | 
           
            (2)
           
         | 
        
           
            Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges führen
            außer ihrer Kennnummer ein deutliches
            Staatszugehörigkeitszeichen.
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
             
           
         | 
        
           
             
           
         | 
        
           
             
           
         | 
        
           
             
           
         |