Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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Zu Artikel V Absatz (1) Satz 2

 

(1)

Die Behörden eines Entsendestaates können den Mitgliedern der Truppe erlauben, nach Maßgabe der Vorschriften des Entsendestaates Zivilkleidung zu tragen.

(2)

Absatz (1) findet auch auf französische Abteilungen Anwendung, in denen einzelne Mitglieder der Truppe (Rekruten, die sich zu ihren Truppenteilen in der Bundesrepublik, oder Entlassene, die sich nach Hause begeben) zusammengefasst werden, wenn die französischen Dienstvorschriften es diesen Personen gestatten, die Grenze in Zivil zu überschreiten.