NATO-Truppenstatut

 

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Artikel VI [Waffenbesitz]

 

Mitglieder einer Truppe können Waffen besitzen und tragen, vorausgesetzt, dass sie durch ihre Dienstanweisung hierzu befugt sind. Die Behörden des Entsendestaates werden Ersuchen des Aufnahmestaates in diesem Sachbereich wohlwollend erwägen.