NATO-Truppenstatut |
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Artikel XX [Geltungsbereich]
(1) |
Vorbehaltlich der Absätze (2) und (3) findet dieses Abkommen nur auf das Mutterland einer Vertragspartei Anwendung. |
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(2) |
Ein Staat kann jedoch bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder später durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Notifizierung erklären, dass sich dieses Abkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete erstrecken soll, für deren internationale Beziehungen er im Raum des Nordatlantikvertrags verantwortlich ist; wenn jedoch der Staat, der die Erklärung abgibt, dies für erforderlich hält, wird ein besonderes Abkommen zwischen diesem Staat und jedem beteiligten Entsendestaat geschlossen. Das vorliegende Abkommen findet sodann auf das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete, die so benannt werden, dreißig Tage nach Eingang der Notifizierung bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika beziehungsweise dreißig Tage nach Abschluss der etwaigen besonderen Abkommen oder aber mit seinem Inkrafttreten gemäß Art. XVIII Anwendung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt. |
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(3) |
Ein Staat, der eine Erklärung nach Absatz (2) abgegeben und dadurch dieses Abkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt hat, für dessen internationale Beziehungen er verantwortlich ist, kann das Abkommen gemäß Art. XIX gesondert für dieses Gebiet kündigen. |
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