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            NATO-Truppenstatut
           
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      Artikel XVIII [Ratifizierung, Inkrafttreten, Beitrittsrecht]
    
    
    
      
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            (1)
           
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            Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden
            werden so bald wie möglich bei der Regierung der Vereinigten
            Staaten von Amerika hinterlegt; diese notifiziert jedem
            Unterzeichnerstaat den Zeitpunkt jeder Hinterlegung.
           
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            (2)
           
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            Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der
            Ratifikationsurkunden durch vier Unterzeichnerstaaten zwischen
            diesen in Kraft. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt es
            dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in
            Kraft.
           
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            (3)
           
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            Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens kann ihm vorbehaltlich der
            Zustimmung des Nordatlantikrates und unter den von diesem etwa
            festzusetzenden Bedingungen jeder Staat beitreten, der dem
            Nordatlantikvertrag beitritt. Der Beitritt wird durch die
            Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der
            Vereinigten Staaten von Amerika vollzogen; diese notifiziert jedem
            Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat den Zeitpunkt der
            Hinterlegung. Dieses Abkommen tritt in Bezug auf jeden Staat, in
            dessen Namen eine Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dreißig
            Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.
           
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