NATO-Truppenstatut
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Artikel XVIII [Ratifizierung, Inkrafttreten, Beitrittsrecht]
(1)
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Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden
werden so bald wie möglich bei der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika hinterlegt; diese notifiziert jedem
Unterzeichnerstaat den Zeitpunkt jeder Hinterlegung.
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(2)
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Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden durch vier Unterzeichnerstaaten zwischen
diesen in Kraft. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt es
dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in
Kraft.
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(3)
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Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens kann ihm vorbehaltlich der
Zustimmung des Nordatlantikrates und unter den von diesem etwa
festzusetzenden Bedingungen jeder Staat beitreten, der dem
Nordatlantikvertrag beitritt. Der Beitritt wird durch die
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika vollzogen; diese notifiziert jedem
Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat den Zeitpunkt der
Hinterlegung. Dieses Abkommen tritt in Bezug auf jeden Staat, in
dessen Namen eine Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dreißig
Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.
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