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            NATO-Truppenstatut
           
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      Artikel XIII [Amtshilfe bei Zuwiderhandlungen gegen Zoll- und
      Steuervorschriften]
    
    
    
      
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            (1)
           
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            Um Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche und steuerrechtliche
            Gesetze und Vorschriften zu bekämpfen, leisten die
            Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates bei der
            Vornahme von Ermittlungen und der Beschaffung von Beweismitteln
            einander Beistand.
           
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            (2)
           
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            Die Behörden einer Truppe gewähren alle in ihrer Macht
            liegende Unterstützung, damit Waren, die der Beschlagnahme
            durch oder für die Zoll- oder Steuerbehörden des
            Aufnahmestaates unterliegen, diesen Behörden übergeben
            werden.
           
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            (3)
           
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            Die Behörden einer Truppe gewähren alle in ihrer Macht
            liegende Unterstützung, um die Zahlung der von Mitgliedern
            dieser Truppe oder des zivilen Gefolges oder von deren
            Angehörigen geschuldeten Zölle, sonstige Abgaben und
            Geldstrafen sicherzustellen.
           
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            (4)
           
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            Die Dienstfahrzeuge und die Waren, die einer Truppe oder ihrem
            zivilen Gefolge, nicht jedoch deren Mitgliedern gehören und
            von den Behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit einer
            Zoll- oder Steuerzuwiderhandlung beschlagnahmt worden sind, werden
            den zuständigen Behörden der betreffenden Truppe
            übergeben.
           
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