NATO-Truppenstatut
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Artikel XIII [Amtshilfe bei Zuwiderhandlungen gegen Zoll- und
Steuervorschriften]
(1)
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Um Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche und steuerrechtliche
Gesetze und Vorschriften zu bekämpfen, leisten die
Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates bei der
Vornahme von Ermittlungen und der Beschaffung von Beweismitteln
einander Beistand.
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(2)
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Die Behörden einer Truppe gewähren alle in ihrer Macht
liegende Unterstützung, damit Waren, die der Beschlagnahme
durch oder für die Zoll- oder Steuerbehörden des
Aufnahmestaates unterliegen, diesen Behörden übergeben
werden.
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(3)
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Die Behörden einer Truppe gewähren alle in ihrer Macht
liegende Unterstützung, um die Zahlung der von Mitgliedern
dieser Truppe oder des zivilen Gefolges oder von deren
Angehörigen geschuldeten Zölle, sonstige Abgaben und
Geldstrafen sicherzustellen.
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(4)
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Die Dienstfahrzeuge und die Waren, die einer Truppe oder ihrem
zivilen Gefolge, nicht jedoch deren Mitgliedern gehören und
von den Behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit einer
Zoll- oder Steuerzuwiderhandlung beschlagnahmt worden sind, werden
den zuständigen Behörden der betreffenden Truppe
übergeben.
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