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           NATO-Truppenstatut  | 
        
           
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Artikel XIV [Maßgebende Devisenvorschriften]
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           (1)  | 
        
           Eine Truppe, ein ziviles Gefolge und ihre Mitglieder sowie deren Angehörige unterstehen weiterhin den Devisenvorschriften des Entsendestaates und außerdem den Vorschriften des Aufnahmestaates.  | 
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           (2)  | 
        
           Die für den Devisenverkehr zuständigen Behörden des Entsende- und des Aufnahmestaates können Sonderbestimmungen erlassen, die auf eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige Anwendung finden.  | 
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