Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

Aktuelle Seite drucken

100   Allgemeine Richtlinien Vergabeverfahren und Zuständigkeiten

 

1 Allgemeines

2 Zuständigkeiten

3 Anwendung der EU-Paragrafen

4 Vorbereitung der Ausschreibung

5 Dokumentation / Vergabevermerk

6 Nachprüfungsverfahren

7 Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit

 

1

Allgemeines

1.1

Gliederung des Vergabehandbuches (VHB)

 

Richtlinien, die sich nicht einem Formblatt des Vergabehandbuches zuordnen lassen, sind hier dargestellt. Richtlinien mit direktem Bezug zu einzelnen Formblättern sind den jeweiligen Formblättern zugeordnet.

1.2

Wertgrenzen, Beträge im VHB

 

Die in diesem VHB angegebenen Wertgrenzen bzw. Beträge sind grundsätzlich Netto-Werte „ohne Umsatzsteuer“, es sei denn, es ist ausnahmsweise dazu etwas anderes angegeben.

1.3

Anwendung der VOB/A, der VOL/A und des VHB

 

Bei der Vergabe von Bauleistungen und sonstigen Leistungen für den Bund ist nach Teil A der VOB, Teil A der VOL und der VgV sowie nach den in diesem VHB enthaltenen Richtlinien1 unter Verwendung der Formblätter des VHB zu verfahren.

 

Alternativ zu den Formblättern des VHB können die Vergabestellen elektronisch generierte Formulare verwenden, welche lediglich die für das jeweilige Vergabeverfahren relevanten Angaben und Regelungen enthalten und insoweit optisch von den Formblättern des VHB abweichen. Inhaltliche Abweichungen und Änderungen sind nicht zulässig. Die Fachaufsicht führende Ebene hat sicherzustellen, dass die Regelungsinhalte des VHB eingehalten werden.

 

Bei Leistungen, die nicht Teil der baulichen Anlage werden, ist die VOL bzw. die VgV anzuwenden.

2

Zuständigkeiten

 

Zuständig für die Vergabe und die Vertragsabwicklung ist die Baudurchführende Ebene. Sie entscheidet grundsätzlich in eigener Verantwortung

2.1

Weisung der Fachaufsicht führenden Ebene

 

Weisung der Fachaufsicht führenden Ebene ist unverzüglich einzuholen bei

 

-

Klagen,

 

-

Mahn- oder Vollstreckungsbescheiden,

 

-

Selbständigen Beweisverfahren.

2.2

Vorherige Zustimmung der Fachaufsicht führenden Ebene

 

Bei Vergaben ab 50.000 Euro bedarf es der vorherigen Zustimmung der Fachaufsicht führenden Ebene, wenn

 

-

der Auftrag freihändig bzw. im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,

 

-

die Ausschreibung aufgehoben,

 

-

der Zuschlag auf ein anderes als das Angebot mit dem niedrigsten Preis oder in EU-Verfahren auf ein anderes als das Angebot mit der höchsten Bewertung erteilt,

 

-

der Zuschlag auf ein Nebenangebot erteilt

 

werden soll.

 

Die oberste Landesbehörde kann im Bedarfsfalle diese Wertgrenze ändern.

 

Die vorherige Zustimmung ist erforderlich bei

 

-

Ausschluss von Unternehmen und / oder der Beurteilung von Selbstreinigungsmaßnahmen

 

-

Kündigung des Vertrages,

 

-

Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers.

2.3

Mitwirkung der Fachaufsicht führenden Ebene

 

Die Mitwirkung der Fachaufsicht führenden Ebene ist erforderlich bei

 

-

Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm,

 

-

beabsichtigter Zuschlagserteilung auf ein Angebot, in dem ein einzelner Preis fehlt,

 

-

Berufung eines Bieters auf Irrtum,

 

-

Beanstandungen (Rügen), denen nicht abgeholfen werden soll,

 

-

Nachprüfungsverfahren,

 

-

Vereinbarung von Vorauszahlungen nach Vertragsabschluss,

 

-

Vorliegen von Preisen in einem auffälligen Missverhältnis zur Bauleistung (siehe Richtlinie 321 Nr. 2.3.2 und Leitfaden 510 Nr. 2.1.1),

 

-

Mängelansprüchen,

 

-

Geltendmachen von Schadensersatz-/ Entschädigungsansprüchen,

 

-

Unterbrechung der Verjährungsfrist bzw. Hemmung des Ablaufes der Verjährung,

 

-

der Entscheidung über Schadensersatz-/ Entschädigungsansprüche, z. B. nach § 6 Abs. 6 VOB/B,

 

-

der Entscheidung über Maßnahmen aufgrund Zahlungseinstellung des Auftragnehmers oder Insolvenzverfahren.

3

Anwendung der EU-Paragrafen

3.1

Gesamtauftragswert

 

Der Gesamtauftragswert der baulichen Anlage nach § 1 EU Abs. 1 VOB/A ist deren geschätzte Gesamtvergütung (§ 3 VgV). Diese errechnet sich aus den veranschlagten Gesamtkosten, abzüglich

 

-

der einmaligen Abgaben und Gebühren,

 

-

der Umsatzsteuer,

 

-

der Kosten der beweglichen Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände; deren Lieferung ist gesondert zu vergeben,

 

-

der Baunebenkosten (soweit sie gesondert vergütet werden); die darin enthaltenen Dienstleistungen sind gesondert zu vergeben.

3.2

Nichtanwendung der EG-Paragrafen

 

Die Bestimmungen der EG-Paragrafen finden keine Anwendung bei Vergaben, die

 

-

der RiNATO (620) unterliegen,

 

-

für die Gaststreitkräfte nach ABG 1975 durchzuführen sind,

 

-

nach den Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Bauaufgaben - RiSBau in Abschnitt K 16 der RBBau dem Geheimhaltungsgrad VS-vertraulich, VS-geheim, VS-streng geheim oder entsprechenden Einstufungen unterliegen. Ob derartige Maßnahmen nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes der VOB/A (VS-Paragrafen) durchzuführen sind, ist im Einzelfall zu entscheiden, dabei ist die Richtlinie 101 zu beachten.

4

Vorbereitung der Ausschreibung

4.1

Voraussetzung für den Beginn des Ausschreibungsverfahrens

 

Mit dem Ausschreibungsverfahren darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Ausgabemittel zugewiesen sind und/oder eine Verpflichtungsermächtigung erteilt ist. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde.

4.2

Leistungsbeschreibung. Grundsätzliches

4.2.1

Die Leistung muss eindeutig, vollständig und technisch richtig beschrieben werden.

4.2.1.1

Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig, wenn sie

 

-

Art und Umfang der geforderten Leistungen mit allen dafür maßgebenden Bedingungen, z. B. hinsichtlich Qualität, Beanspruchungsgrad, technische und bauphysikalische Bedingungen, zu erwartende Erschwernisse, besondere Bedingungen der Ausführung und etwa notwendige Regelungen zur Ermittlung des Leistungsumfanges zweifelsfrei erkennen lässt

 

-

keine Widersprüche in sich, zu den Plänen oder zu anderen technischen Vorgaben und vertragsrechtlichen Regelungen enthält.

4.1.2.2

Eine Leistungsbeschreibung ist vollständig, wenn sie

 

-

Art und Zweck des Bauwerks bzw. der Leistung,

 

-

Art und Umfang aller zur Herstellung des Werks erforderlichen Teilleistungen,

 

-

alle für die Herstellung des Werks spezifische Bedingungen und Anforderungen darstellt.

 

Dem Auftragnehmer dürfen grundsätzlich keine Aufgaben der Planung und der Bauvorbereitung, die je nach Art der Leistungsbeschreibung dem Auftraggeber obliegen, übertragen und keine Garantien für die Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung abverlangt werden.

4.1.2.3

Eine Leistungsbeschreibung ist technisch richtig, wenn sie Art, Qualität und Modalitäten der Ausführung der geforderten Leistung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder etwaigen leistungs- und produktspezifischen Vorgaben zutreffend festlegt.

 

Sofern es für die Zugänglichkeit (Barrierefreiheit) für Menschen mit Behinderungen bereits eingeführte nationale oder internationale Regelungen, insbesondere Normen der EU, gibt, sind diese bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung zu beachten.

4.2.2

Die Beschreibung der fachlichen, gestalterischen, funktionellen oder sonstigen Anforderungen der (Teil-/ Einzel-)Leistung ist allgemein verständlich auf das wirklich Erforderliche bzw. Wesentliche zu beschränken.

 

Dabei ist der Leistungsbeschreibung in der Regel das Standardleistungsbuch für das Bauwesen des GAEB (StLB-Bau und StLB (Z)) zugrunde zu legen. Mit den Texten des Standardleistungsbuches für das Bauwesen nicht darstellbare Besonderheiten sind mit freien Eingaben zu beschreiben.

 

Für Leistungsbeschreibungen von Straßen- und sonstigen Tiefbauarbeiten kann der Standardleistungskatalog (StLK) verwendet werden

4.2.3

Bieterangaben zu Fabrikaten, Verfahren etc. sind in der Leistungsbeschreibung nur vorzusehen, sofern dies zur Konkretisierung des angebotenen Leistungsinhaltes unverzichtbar ist.

4.2.4

Leistungen sind grundsätzlich in allen Teilen produktneutral zu beschreiben. Unzulässig sind - auch bei Verwendung des Zusatzes „oder gleichwertig“ - insbesondere

 

-

die Angabe eines Planungs- bzw. Leitfabrikates,

 

-

die vorgeblich neutrale Beschreibung von Produkten oder Verfahren durch die Festlegung von Kenngrößen/Merkmalen, die Rückschlüsse auf ein bestimmtes Unternehmen oder Produkt zulassen,

 

ohne dass die Ausnahmevoraussetzungen nach § 7 Abs. 2, § 7 EU Abs. 2 bzw. § 7 VS Abs. 2 VOB/A erfüllt sind.

4.2.5

Als Nachweis, dass eine angebotene Leistung den geforderten Merkmalen entspricht, können geeignete Bescheinigungen, wie Prüfberichte Testberichte oder Zertifikate gefordert werden.

4.2.6

Wiederholungen oder Abweichungen von der VOB/B und VOB/C bzw. VOL/B, den Besonderen, den Zusätzlichen und Zusätzlichen Technischen (ZTVB) Vertragsbedingungen sowie Widersprüche in den Vergabeunterlagen sind auszuschließen.

4.2.7

In der Regel ist zu Einheitspreisen auszuschreiben und zu vergeben.

 

Zu Pauschalpreisen ist nur auszuschreiben und zu vergeben, wenn

 

-

die Leistungen nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt und

 

-

Änderungen bei der Ausführung nicht zu erwarten sind.

 

Erd- oder Gründungsarbeiten sind grundsätzlich zu Einheitspreisen zu vergeben.

4.2.8

Es ist festzustellen, ob energieverbrauchende Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen wesentlicher Bestandteil der Bauleistung sind. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn ihr Anteil im Verhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten des Fachloses (Gewerkes) 10% überschreitet.

 

In diesem Fall ist die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung festzulegen. Ist keine Energieeffizienzklasse definiert, ist das höchste Energieeffizienzniveau für solche Produkte zu fordern, die unter Berücksichtigung von Funktionalität, technischer Eignung, wirtschaftlicher Durchführbarkeit und ausreichendem Wettbewerb beschafft werden sollen.

 

Sind über die ausgewiesenen Mindestanforderungen hinaus nicht nur geringfügige Unterschiede im Energieverbrauch (> 10% zur Mindestanforderung) zu erwarten, sind zur Wertung des in diesem Fall aufzunehmenden Wertungskriteriums "Energieeffizienz", konkrete Angaben zum Energieverbrauch abzufragen, entsprechende Nachweise und in geeigneten Fällen eine minimierte Lebenszykluskostenberechnung zu fordern.

4.2.9

Für umweltbezogene, soziale oder sonstige Anforderungen können bestimmte Gütezeichen verlangt werden.

4.3

Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis

4.3.1

Vor dem Aufstellen der Leistungsbeschreibung müssen die Ausführungspläne, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu erstellen sind und die Mengenberechnungen vorliegen.

4.3.2

Die Leistungsbeschreibung ist zu gliedern in

 

-

die Baubeschreibung und

 

-

das Leistungsverzeichnis, bestehend aus den Vorbemerkungen und der Beschreibung der Teilleistungen.

4.3.2.1

In der Baubeschreibung sind die allgemeinen Angaben zu machen, die zum Verständnis der Bauaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind und die sich nicht aus der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen unmittelbar ergeben.

 

Hierzu gehören - abhängig von den Erfordernissen des Einzelfalles - z. B. Angaben über

 

-

Zweck, Art und Nutzung des Bauwerks bzw. der technischen Anlage,

 

-

ausgeführte Vorarbeiten und Leistungen,

 

-

gleichzeitig laufende Arbeiten,

 

-

Lage und örtliche Gegebenheiten, Verkehrsverhältnisse,

 

-

Konstruktion des Bauwerks bzw. Konzept der technischen Anlage.

4.3.2.2

Im Leistungsverzeichnis sind ausschließlich Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie alle die Ausführung der Leistungen beeinflussenden Umstände zu beschreiben.

4.3.3

In die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dürfen nur Regelungen technischen Inhalts aufgenommen werden, die einheitlich für alle beschriebenen Leistungen gelten. 

4.3.4

Die Ausführung der Leistung beeinflussende Umstände, beispielsweise technische Vorschriften, Angaben zur Baustelle, zur Ausführung oder zu Arbeitserschwernissen, sind grundsätzlich bei der Teilleistung (Position) anzugeben. Nur wenn sie einheitlich für einen Abschnitt oder für alle Leistungen gelten, sind sie dem Abschnitt bzw. dem Leistungsverzeichnis in den Vorbemerkungen voranzustellen.

4.3.5

Bei der Aufgliederung der Leistung in Teilleistungen dürfen unter einer Teilleistung nur Leistungen erfasst werden, die technisch gleichartig sind und unter den gleichen Umständen ausgeführt werden, damit deren Preis auf einheitlicher Grundlage ermittelt werden kann.

 

Bei der Teilleistung sind insbesondere anzugeben:

 

-

die Mengen aufgrund genauer Mengenberechnungen,

 

-

die Art der Leistungen mit den erforderlichen Erläuterungen über Konstruktion und Baustoffe,

 

-

die einzuhaltenden Maße mit den gegebenenfalls zulässigen Abweichungen (Festmaße, Mindestmaße, Höchstmaße),

 

-

besondere technische und bauphysikalische Forderungen wie Lastannahmen, Mindestwerte der Wärmedämmung und des Schallschutzes, Mindestinnentemperaturen bei bestimmter Außentemperatur, andere wesentliche, durch den Zweck der baulichen Anlage bestimmte Daten,

 

-

besondere örtliche Gegebenheiten, z. B. Baugrund, Wasserverhältnisse, Altlasten,

 

-

andere als die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen vorgesehenen Anforderungen an die Leistung,

 

-

besondere Anforderungen an die Qualitätssicherung,

 

-

die zutreffende Abrechnungseinheit entsprechend den Vorgaben im Abschnitt 05 der jeweiligen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV),

 

-

besondere Abrechnungsbestimmungen, soweit in VOB/C keine Regelung vorhanden ist.

4.4

Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

4.4.1

Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm kann sich auf das gesamte Bauwerk oder auf Teile davon erstrecken.

4.4.1.1

Eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm kann zweckmäßig sein,

 

-

wenn sie wegen der fertigungsgerechten Planung in Fällen notwendig ist, in denen es beispielsweise bei Fertigteilbauten wegen der Verschiedenartigkeit von Systemen den Bietern freigestellt sein muss, die Gesamtleistung so anzubieten, wie es ihrem System entspricht,

 

-

wenn mehrere technische Lösungen möglich sind, die nicht im Einzelnen neutral beschrieben werden können, und der Auftraggeber seine Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Funktionsgerechtigkeit erst aufgrund der Angebote treffen will.

4.4.1.2

Dabei ist sorgfältig zu prüfen, ob die durch die Übertragung von Planungsaufgaben auf die Bieter entstehenden Kosten in angemessenem Verhältnis zum Nutzen stehen, und ob für die Ausarbeitung der Pläne und Angebote leistungsfähige Unternehmer in so großer Zahl vorhanden sind, dass ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet ist.

4.4.1.3

Eilbedürftigkeit oder Erleichterungen in der Organisation, Leitung der Baudurchführung und Vertragsabwicklung sowie Gewährleistung sind für sich keine Gründe für die Wahl dieser Beschreibungsart.

4.4.1.4

Bevor das Leistungsprogramm erstellt werden darf, ist sicherzustellen, dass die Grundlagen der Ausschreibung nicht mehr geändert werden. Die Beschreibung muss alle für die Entwurfsbearbeitung und Angebotserstellung erforderlichen Angaben eindeutig und vollständig enthalten und gewährleisten, dass die zu erwartenden Angebote vergleichbar sind.

4.5

Nebenleistungen / Besondere Leistungen

4.5.1

Nebenleistungen

 

Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören (§ 2 Abs. 1 VOB/B, DIN 18299 Abschnitt 4.1) und mit den Preisen abgegolten sind. Sie sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.

 

Nebenleistungen, die von besonderer Bedeutung für die Preisbildung sind, können als eigenständige Teilleistung aufgenommen werden.

4.5.2

Besondere Leistungen

 

Für Besondere Leistungen nach DIN 18299 Abschnitte 4.2 u. 0.4.2 sind in der Regel eigene Teilleistungen (Positionen) in der Leistungsbeschreibung vorzusehen.

4.6

Bedarfs- und Wahlpositionen

 

Bedarfs- und Wahlpositionen dürfen weder in das Leistungsverzeichnis noch in die übrigen Vergabeunterlagen aufgenommen werden.

4.7

Angehängte Stundenlohnarbeiten

 

Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang (Stundenanzahl und Lohngruppen, ggf. Geräte) aufgenommen werden.

4.8

Einzelregelungen

4.8.1

Arbeiten bei laufendem Betrieb

 

Vor Aufstellung der Leistungsbeschreibung ist mit der nutzenden Verwaltung abzustimmen, welche besonderen Vorkehrungen bei der Ausführung getroffen werden müssen.

4.8.2

Auswertung von Gutachten

 

Wenn Gutachten, z. B. über Baugrund, Grundwasser oder Altlasten, eingeholt werden, sind deren Ergebnisse und die dadurch begründeten Anforderungen in der Leistungsbeschreibung vollständig und eindeutig anzugeben; das bloße Beifügen des Gutachtens reicht für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung nicht aus.

4.8.3

Gütenachweis

 

Bei der Festlegung von Art und Umfang verlangter Eignungs- und Gütenachweise im Sinne von Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) ist darauf zu achten, dass der Wettbewerb nicht durch die Forderung eines bestimmten Güte- oder Überwachungszeichens bei sonst gleichwertigen Stoffen und Bauteilen beschränkt wird. 

4.8.4

Pläne

 

Das Beifügen von Plänen zur zeichnerischen Erläuterung der Leistung entbindet nicht von der Pflicht zur eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung der Teilleistungen.

4.8.5

Lohngleitklausel

 

Wenn entsprechend Richtlinie 211 Lohngleitklausel vereinbart werden soll, ist in die Leistungsbeschreibung ein separater Titel aufzunehmen, in den der Bieter den gemäß Formblatt 224 errechneten Änderungsbetrag übertragen kann.

4.8.6

Instandhaltung

 

Wenn die Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) technischer Anlagen

 

-

nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtend ist,

 

-

nach Auffassung der Vergabestelle erforderlich bzw. sinnvoll ist oder

 

-

von der liegenschaftsverwaltenden Stelle gewünscht wird,

 

ist für jede dieser Anlagen mit der liegenschaftsverwaltenden Stelle eine Vereinbarung nach Formblatt 112 abzuschließen. Dabei sind die Einzelheiten entsprechend den Vorgaben in Formblatt 112 festzuhalten. Es wird damit für beide Seiten verbindlich vereinbart, ob die Instandhaltung - oder Teile davon - durch die Vergabestelle mit ausgeschrieben oder durch die liegenschaftsverwaltende Stelle in anderer Form sichergestellt wird.

5

Dokumentation / Vergabevermerk

5.1

Die einzelnen Stufen des Verfahrens, die maßgebenden Feststellungen, einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen sind in einem Vermerk zu dokumentieren.

5.2

Dieser Vergabevermerk ist zu Beginn des Vergabeverfahrens anzulegen und laufend fortzuschreiben. Die zu dokumentierenden Verfahrensschritte müssen jederzeit nachgewiesen und überprüft werden können. Ein Dokumentationsmangel kann sich im Nachprüfungsverfahren zum Nachteil der Vergabestelle auswirken.

 

Bei EU-Vergabeverfahren, in denen der Auftraggeber durch Bieter, Bewerber oder mit diesen in Verbindung stehende Unternehmen vor Einleitung des Vergabeverfahrens beraten oder unterstützt wurde, sind die vom Auftraggeber ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren, die sicherstellen, dass der Wettbewerb hierdurch nicht verfälscht wird.

 

Wird in EU-Vergabeverfahren zum Nachweis der Eignung ein höherer Jahresumsatz als der zweifache Auftragswert verlangt, sind die dafür maßgebenden Gründe im Vergabevermerk anzugeben.

5.3

Über die in VOB/A bzw. der VgV aufgeführten Mindestinhalte hinaus sind insbesondere die folgenden Schritte und Entscheidungen zu dokumentieren:

 

-

Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes,

 

-

Zuschlagskriterien

 

-

Gewichtung der Zuschlagskriterien in EU-Verfahren

 

-

Zusammenfassung von Losen einschl. Begründung

 

-

Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung einschl. Begründung

 

-

Vergabeverfahren nach der VOL/A: Begründung, wenn über Eigenerklärungen hinausgehende Eignungsnachweise gefordert werden

 

-

die besonderen Umstände für die Vereinbarung einer von der (in § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B festgelegten) Regelfrist abweichenden Frist für die Schlusszahlung sowie die Festlegung dieser Frist

 

-

Ergebnis der Prüfung und Wertung der Angebote und Nebenangebote

 

-

Anlass für eine Aufhebung

5.4

Wesentlicher Bestandteil der Dokumentation sind die Inhalte der Formblätter Wahl der Vergabeart 111, Firmenliste 311 bzw. 312, Wertungsübersicht 321, Entscheidung über den Zuschlag 331, Entscheidung über die Aufhebung/Einstellung 351.

5.5

Die Vergabestelle hat jede eingegangene Rüge oder Beanstandung zu registrieren, unverzüglich und sorgfältig zu prüfen, in begründeten Fällen abzuhelfen sowie im Vergabevermerk zu dokumentieren. Soll nicht abgeholfen werden, ist die Aufsicht führende Ebene unverzüglich zu beteiligen.

5.6

Auf die „Arbeitshilfe Vergabevermerk“ wird hingewiesen.

5.7

Die in § 20 Abs. 3 VOB/A aufgeführten Angaben sind kurzfristig zu veröffentlichen.

6

Nachprüfungsverfahren

6.1

Nachprüfungsstellen

 

Die Nachprüfungsstellen sind grundsätzlich bei der Fachaufsicht führenden Ebene eingerichtet.

6.2

Nachprüfungsbehörden

 

In den EU-weiten Ausschreibungsverfahren ist die nach dem GWB eingerichtete Nachprüfungsbehörde (Vergabekammer) anzugeben.

6.3

Nachprüfungsverfahren nach GWB

6.3.1

Bei Zustellung eines Nachprüfungsantrages durch die Vergabekammer sind die angeforderten Vergabeakten unverzüglich vollständig auszuhändigen und gleichzeitig die Aufsicht führende Ebene zu unterrichten. Vorher sind zur Wahrung der Betriebsgeheimnisse alle Teile der Vergabeunterlagen, zu denen am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bietern keine Akteneinsicht gewährt werden soll, von der Vergabestelle eindeutig zu kennzeichnen. Die Vergabestelle hat mit Aushändigung der Vergabeunterlagen an die Vergabekammer auf diese geheimhaltungsbedürftigen Teile besonders hinzuweisen.

6.3.2

Nach Zustellung des Nachprüfungsantrages an die Vergabestelle darf diese den Zuschlag nicht mehr erteilen, da der Nachprüfungsantrag aufschiebende Wirkung hat (Suspensiveffekt).

6.3.3

Die Vergabestelle hat zu prüfen, ob

 

-

die behauptete Verletzung von Vergabebestimmungen frühzeitig aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für den Antragsteller erkennbar war,

 

-

der Antragsteller die Verletzung der Vergabebestimmungen unverzüglich gerügt hat.

 

Das Ergebnis ist der Fachaufsicht führenden Ebene mitzuteilen.

6.3.4

Alle weiteren Verfahrensschritte der Vergabestelle sind mit der Aufsicht führenden Ebene abzustimmen.

6.3.5

Gegenüber den Bietern ist rechtzeitig vor Ablauf der Bindefrist eine einheitliche Fristverlängerung (in Textform) anzustreben.

7

Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit

7.1

Änderung von Aufträgen, die nach Durchführung eines EU-Vergabeverfahrens erteilt wurden (2. und 3. Abschnitt der VOB/A)

7.1.1

Vor einer vertragsändernden Anordnung des Auftraggebers ist zu prüfen, ob ein neues Vergabeverfahren durchzuführen ist. Dies ist bei wesentlichen Änderungen im Sinne der §§ 22 EU Absatz 1 bzw. 22 VS Absatz 1 VOB/A der Fall. Dabei ist maßgeblich, ob

 

-

die Leistungsänderungen abgetrennt und in einem neuen Vergabeverfahren vergeben werden können oder

 

-

der Vertrag gekündigt werden muss und die noch nicht ausgeführten Leistungen samt Änderungsleistungen im Anschluss daran einem neuen Vergabeverfahren zu unterziehen sind.

 

Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

7.1.2

Liegt ein Tatbestand der §§ 22 EU Absatz 2 oder 3 bzw. 22 VS Absatz 2 oder 3 vor und ändert sich der Gesamtcharakter des Auftrages nicht, ist kein neues Vergabeverfahren erforderlich Hierbei ist folgendes zu beachten:

7.1.2.1

Für den in §§ 22 EU Absatz 2 Nummer 1 bzw. 22 VS Absatz 2 Nummer 1 genannten Fall ist Voraussetzung, dass

 

-

in den Vergabeunterlagen bereits klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen enthalten und

 

-

Art, Umfang und Bedingungen für deren Anwendung angegeben

 

sind.

7.1.2.2

Zusätzliche Leistungen können ohne ein neues Vergabeverfahren beauftragt werden, wenn die Leistungen für den vertraglichen Zweck erforderlich sind und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und für den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden wäre.

 

Derartige zusätzliche Leistungen dürfen 50 v.H. der Auftragssumme des Hauptauftrages nicht überschreiten und dürfen nicht mit dem Ziel aufgeteilt werden, diese Vorschrift zu umgehen. Die Begrenzung gilt für jede einzelne Auftragsänderung (Nachtrag), Bemessungsgrundlage bleibt auch bei mehreren aufeinander folgenden Nachträgen immer der Hauptauftrag (ohne die bereits erteilten Nachträge).

7.1.2.3

Eine Auftragsänderung ohne neues Vergabeverfahren ist auch zulässig, wenn die erforderliche Änderung vom Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehbar war. Auch für diesen Fall gilt die Beschränkung auf 50 v.H. der Hauptauftragssumme.

7.1.2.4

Änderungen gemäß Nummern 7.1.2.2 und 7.1.2.3 sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen, analog der Regelungen der §§ 18 EU Absatz 4 bzw. 18 VS Absatz 4 VOB/A für die Vergabebekanntmachung.

7.1.2.5

Die Fälle des Austausches des Auftragnehmers ohne die Verpflichtung zur erneuten Ausschreibung sind in den §§ 22 EU Absatz 2 Nummer 4 bzw. 22 VS Absatz 2 Nummer 4 geregelt.

7.1.2.6

Darüber hinaus ist eine Vertragsänderung ohne neues Vergabeverfahren zulässig, wenn der Wert der Änderung den Schwellenwert nicht übersteigt und nicht mehr als 15 v.H. (bei Liefer- und Dienstleistungen nicht mehr als 10 v.H.) des Hauptauftragswertes beträgt. Hierfür sind bei mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen (Nachträgen) die Nachtragssummen zu addieren, Bezugsgröße bleibt der Hauptauftrag.

7.1.2.7

Alle Prüfungen und Berechnungen sind zu dokumentieren.

7.2

Änderung von Aufträgen, die nach Durchführung eines nationalen Vergabeverfahrens erteilt wurden (1. Abschnitt der VOB/A)

 

Nicht vereinbarte Leistungen, die für das vertragliche Werk nicht erforderlich sind, erfordern ein neues Vergabeverfahren.

 

 

 

 

 

1

Bei Baumaßnahmen der gemeinsam finanzierten NATO-Infrastruktur und Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte, die mit deren Haushaltsmitteln finanziert werden, sind die Richtlinien des VHB anzuwenden, soweit nicht aufgrund von NATO-Verfahren und -Richtlinien oder Vereinbarungen (Auftragsbautengrundsätze) andere Regelungen gelten.