Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

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620   Richtlinien zur Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der gemeinsam finanzierten NATO-Infrastruktur 1990 - RiNATO (1990) -

 

Inhaltsverzeichnis

0 Vorbemerkung

0.1

Anwendungsbereich

0.2

Dienstverkehr

0.3

Abkürzungen

 

 

1 Allgemeines

1.1

Schiedsverfahren

1.2

Internationales Ausschreibungsverfahren

1.3

Ausnahmeregelungen

1.4

Gemischt finanzierte Vorhaben

 

 

2 Vorverfahren

2.1

Bekanntmachung

2.1.1

Ausschreibungsanmeldung

2.1.2

Ausschreibungsanzeige

2.1.3

Ausschreibungsnummer

2.1.4

Geheimschutzvergaben

2.2

Bewerbung

2.2.1

Teilnehmer am Wettbewerb

2.2.2

Teilnahmeantrag

2.2.3

Bewerbungsfrist

2.2.4

Bewerberliste

2.2.5

Reduzierung der Bewerberanzahl

2.2.6

Wiedereröffnung der Bewerberliste

2.3

Überprüfung der Bewerber

2.3.1

Inhalt und Zuständigkeit der Überprüfung

2.3.2

Fragebogen

2.4

Zulassung zur Ausführung von Telekommunikationseinrichtungen

2.5

Aufhebung des Vorverfahrens

 

 

3 Ausschreibung

3.1

Vergabeunterlagen

3.1.1

Formblatt 625

3.1.2

Sprache

3.2

Kosten der Vergabeunterlagen

3.3

Versand der Vergabeunterlagen

3.3.1

Versandweg

3.3.2

Zollklebezettel

3.3.3

Versand von Verschlusssachen

3.3.4

Unterrichtung über den Versand

3.4

Fristen

3.4.1

Angebotsfrist

3.4.2

Verlängerung der Angebotsfrist

3.5

Erklärungen zur Leistungsbeschreibung

3.6

Preisvorbehalte

3.7

Aufhebung der Ausschreibung

 

 

4 Prüfung und Wertung der Angebote

4.1

Nettowertung

4.2

Bericht an BMVg

4.3

Fristverlängerung

4.4

Entscheidung des BMVg

 

 

5 Zuschlag (Auftragserteilung)

5.1

Erforderliche Zustimmung des BMVg

5.2

Vertretungsformel

5.3

Fremdwährung

 

 

6 Ausschreibungsbericht

 

 

7 Sonderregelungen

7.1

Befreiung vom ICB

7.2

Beschleunigtes Ausschreibungsverfahren

7.3

Bauvorhaben mit erheblichem Stahlanteil

 

 

8 Verschlusssachen

 

 

9 Zahlung

 

 

10 Mittelbereitstellung

 

Anhang: Verzeichnis der Formblätter

0   

Vorbemerkung

0.1

Diese Richtlinien gelten für die Vergabe von Bauaufträgen im Rahmen der Durchführung von Vorhaben des gemeinsam finanzierten NATO Sicherheits-Investitionsprogramms (NATO-Aufträge).

 

Die allgemeinen Vergabevorschriften, insbesondere

 

-

die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), ohne a - §§

 

-

die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen (VOL), 1. Abschnitt

 

-

das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB)

 

sind insoweit anzuwenden, als ihnen nicht Regelungen dieser Richtlinien ausdrücklich entgegenstehen.

0.2

Der Dienstverkehr zwischen Vergabestelle (baudurchführende Ebene gem. RBBau A) und anderen Behörden erfolgt grundsätzlich über die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz, auch wenn das in diesen Richtlinien nicht besonders erwähnt wird. Direkt verkehren Vergabestelle und andere Behörden miteinander nur, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.

0.3

Im Rahmen der RiNATO bedeuten die nachstehenden Abkürzungen:

 

Ausschuss 

Infrastrukturausschuss

 

NSIP

NATO-Sicherheits-Investitionsprogramm

 

IAU

Infrastructure Accounting Unit (Infrastruktur Rechnungseinheit)

 

ICB

International Competitive Bidding (Internationales Ausschreibungsverfahren)

 

DNV

Deutsche NATO-Vertretung

 

NIS

NATO International Staff (Generalsekretariat der NATO)

 

BMVg

Bundesministerium der Verteidigung

 

BMWi

Bundesministerium für Wirtschaft

 

BAW

Bundesamt für Wirtschaft

 

BAWV

Bundesamt für Wehrverwaltung

 

TAM

Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz

 

Tage

Kalendertage

1

Allgemeines

1.1

Zum Schutz der Regeln für die Vergabe von NATO-Aufträgen haben die an der gemeinsamen Finanzierung des NSIP beteiligten Staaten ein besonderes Schiedsverfahren vereinbart. Das Schiedsverfahren kann von jedem der beteiligten Staaten beantragt werden.

1.2

Für die Vergabe von NATO-Aufträgen ist grundsätzlich des ICB vorgeschrieben. Das ICB ist ein zwei­stufiges Verfahren. Es besteht aus einem Vorverfahren mit Bekanntmachung der Vergabeabsicht sowie Bewerbung der interessierten Firmen um Wettbewerbsteilnahme (Nr. 2) und dem eigentlichen Vergabeverfahren mit Angebotsanforderung, Angebot, Angebotswertung und Auftragserteilung (Nrn. 3 bis 5).

1.3

Abkürzung von diesem Verfahren sind nur dann zulässig, wenn und soweit das BMVg dies im Einzelfall anordnet. Das BMVg teilt in derartigen Fällen mit,

 

ob eine Befreiung von den Vorschriften des ICB erfolgt (Nr. 7.1) oder

 

-

ob die Sonderregelungen des sogenannten beschleunigten Ausschreibungsverfahrens (Nr. 7.2) anzuwenden sind oder

 

-

inwieweit von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinien abgewichen werden kann.

 

Soweit Abweichungen aus der Sicht der TAM notwendig sind, sind bereits im Bericht zur Vorlage der NATO-Kostenschätzung B oder zur Abgabe einer Vorfinanzierungserklärung die Teilleistungen mit Begründungen anzugeben, für die Befreiung beantragt werden soll.

1.4

Gehören zu einer Baumaßnahme auch Teile, die national finanziert werden, d. h. entweder

 

-

aus dem deutschen Verteidigungshaushalt oder

 

-

aus Euro- oder Heimatmitteln der Gaststreitkräfte einschließlich Zahlungsmitteln aus Devisenausgleichsabkommen,

 

so brauchen auf diese Teile der Baumaßnahme die Vorschriften des ICB nicht angewendet zu werden.

 

Das ICB kann jedoch auch für diese Teile des Bauvorhabens durchgeführt werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist, insbesondere, wenn eine getrennte Vergabe für die national finanzierten Teile einerseits und die NATO-finanzierten Teile andererseits unzweckmäßig erscheint. In jedem Fall ist das ICB auch für national finanzierte Teile einer Baumaßnahme durchzuführen, wenn diese von den gemeinsam finanzierten Teilen nicht eindeutig zu trennen sind.

2

Vorverfahren

2.1

Bekanntmachung

2.1.1

Die TAM bittet das BMVg, das ICB in Gang zu setzen. Sie verwendet dabei das Formblatt NATO Ausschreibungsanmeldung 621. Die Ausschreibungsanmeldung muss dem BMVg in dreifacher Ausfertigung einschließlich englischer Übersetzung spätestens 49 Tage (bei Vergabe unter Geheimschutz 56 Tage) vor dem Tag vorliegen, an welchem die Bewerberliste (Nr. 2.2.4) bei der Vergabestelle eingehen soll.

2.1.2

Das BAWV besorgt auf Weisung des BMVg die nach dem ICB vorgeschriebene Bekanntmachung der Ausschreibungsabsicht und gibt an, ob ein Fragebogen zur Überprüfung der Bewerber nach Nr. 2.3.2 (NATO-Fragebogen 626) versandt werden soll. Das BAWV verwendet dabei das Formblatt NATO Ausschreibungsanzeige 622.

 

Die Ausschreibungsanzeigen werden im Dienstleistungsportal des Bundes - www.bund.de - und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Außerdem erhalten die diplomatischen Vertretungen der an der gemeinsamen Finanzierung des betreffenden Vorhabens des NSIP beteiligten Staaten die Ausschreibungsanzeigen über das Auswärtige Amt. Diese veranlassen daraufhin die Bekanntmachung der Ausschreibungsabsicht in ihrem jeweiligen Heimatstaat.

 

Die TAM erhält 2 Abdrucke der Ausschreibungsanzeige. Außerdem erhalten das BMVg, die DNV (für NIS und die teilnehmenden NATO-Vertretungen) und das BAW Abdrucke der Ausschreibungsanzeige.

2.1.3

Die vom BAWV in der Ausschreibungsanzeige angegebene Ausschreibungs-Nummer ist fortan im gesamten Schriftverkehr zu der betreffenden Vergabe anzugeben.

2.1.4

Bei Vergabe unter Geheimschutz wird die Ausschreibungsanzeige nicht veröffentlicht. Statt dessen erfolgt in den genannten Publikationsorganen ein Kurzhinweis, in dem den Interessenten anheim gestellt wird, weitere Einzelheiten beim BAW zu erfragen.

 

Die Einhaltung der Geheimschutzvorschriften in den anderen Staaten wird von den jeweiligen diplomatischen Vertretungen dieser Staaten veranlasst.

2.2

Bewerbung

2.2.1

Am ICB können sich aller Bewerber beteiligen, die

 

-

ihren Sitz in einem Land, das an der gemeinsamen Finanzierung des betreffenden Vorhabens des NSIP beteiligt ist und

 

-

bis zum Ablauf der Frist für die Interessenmeldung für die Teilnahme an NATO-Ausschreibungen überprüft sind.

 

Die an der gemeinsamen Finanzierung des betreffenden Vorhabens des NSIP beteiligten Staaten sind unter Nr. 7 der Ausschreibungsanzeige aufgeführt.

2.2.2

Der Antrag auf Teilnahme am Wettbewerb (Interessenmeldung) ist schriftlich (z. B. Fernschreiben, Telefax) beim BAW einzureichen.

2.2.3

Die Mindestbewerbungsfrist beträgt 28 Tage (bei Vergabe unter Geheimschutz 35 Tage).

2.2.4

Alle Bewerber, die ihr Interesse bekundet haben und gemäß Nr. 2.3 überprüft sind, werden in die Bewerberliste aufgenommen, die das BAW der Vergabestelle übermittelt.

 

Ausländische Bewerber, für die keine Eignungserklärung vorliegt, sind vom BAW an die diplomatischen Vertretungen zu verweisen.

2.2.5

Ist die Zahl der in der Bewerberliste enthaltenen Bewerber so groß, dass eine zügige Bearbeitung nicht gewährleistet erscheint, kann die Zahl der Bewerber mit Zustimmung des BMVg reduziert werden. Die Auswahlkriterien für die Reduzierung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung dem BMVg vorzuschlagen.

2.2.6

Hat die Vergabestelle 12 Monate nach Ablauf der Frist für den Antrag auf Teilnahme am Wettbewerb (vgl. Nr. 2.2.2 und 2.2.3) nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert, ist die Bewerberliste für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen wieder zu öffnen, um zusätzliche Bewerber aufnehmen und/oder bereits enthaltene Bewerber bei deren Verzicht streichen zu können.

 

Die Vergabestelle teilt den Ablauf der Frist dem BAW und dem BAWV mit; das BMVg und die DNV erhalten einen Abdruck.

 

Das BAWV gibt die Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß Formblatt NATO Wiedereröffnungsanzeige 623 bekannt.

2.3

Überprüfung der Bewerber

2.3.1

Die Teilnahme am Wettbewerb um NATO-Aufträge setzt eine besondere Überprüfung des Bewerbers voraus. Dies gilt auch für Mitglieder von Bieter- und Arbeitsgemeinschaften sowie für Nachunternehmer, die nicht nur unwesentliche Teile der Leistung erbringen. Das Überprüfungsverfahren schließt eine Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sowie ggf. der Sicherheit ein.

 

In der Bundesrepublik Deutschland ist für das Überprüfungsverfahren das BMWi zuständig. Die interessierten Bewerber können einen Antrag auf Überprüfung bei dem für ihren Sitz jeweils zuständigen Landeswirtschaftsminister bzw. -senator stellen. Für die Ausführung von NATO-Aufträgen zugelassene Bewerber werden in eine Kartei beim BAW aufgenommen

 

Für ausländische Bewerber wird das Überprüfungsverfahren von den zuständigen Behörden des jeweiligen Heimatstaates durchgeführt.

 

Diese geben eine sog. Eignungserklärung ab.

2.3.2

Fragebogen

 

Verlangt ein Bauvorhaben besondere Anforderungen an das bauausführende Unternehmen, so können die Bewerber über die nach Nr. 2.3.1 erforderliche Eignungsprüfung hinaus einer zusätzlichen technischen und finanziellen Prüfung unterworfen werden. Diese erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung anhand eines Fragebogens (NATO Fragebogen 626).

 

Die Vergabestelle versendet den Fragebogen an die Bewerber und teilt dies gleichzeitig dem BAWV und nachrichtlich dem BAW mit BAWV unterrichtet DNV.

 

Für die Beantwortung ist eine Frist von mindestens 28 Tagen einzuräumen, gerechnet von dem Tag, an dem die diplomatischen Vertretungen der Bewerber unterrichtet worden sind.

 

Diese Unterrichtung erfolgt durch das BAWV. Hierfür sind bei der Fristensetzung für die Beantwortung weitere 14 Tage zu berücksichtigen.

 

Ergibt die Auswertung der Fragebogen, dass ein Bewerber vom Wettbewerb ausgeschlossen werden soll, ist hierzu die Zustimmung der TAM erforderlich.

 

Über den Ausschluss informiert die Vergabestelle den Bewerber und bei einem ausländischen Bewerber das BAWV mit Nebenabdruck an das BMVg. Dieses unterrichtet die diplomatische Vertretung des Bewerbers und die DNV.

 

Gegen den Ausschluss kann das Herkunftsland des ausländischen Bewerbers über seine diplomatische oder NATO-Vertretung innerhalb von 21 Tagen Einspruch einlegen.

2.4

Zulassung zur Ausführung von Telekommunikationseinrichtungen

2.4.1

Für die Ausführung von Telekommunikationsanlagen und anderen Telekommunikationseinrichtungen, die mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen verbunden werden sollen, kommen nur Bewerber in Betracht, denen von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post1 eine Personenzulassung zum Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikationseinrichtungen erteilt wurde.

2.4.2

Die Zulassung gemäß Nr. 2.4.1 ist von den Bewerbern durch Vorlage der Fotokopie der Zulassungsurkunde nachzuweisen (vgl. Nr. 13 der Ausschreibungsanzeige).

2.5

Aufhebung des Vorverfahrens

 

Die Entscheidung über die Aufhebung eines Vorverfahrens trifft das BMVg. Die Vergabestelle teilt allen Bewerbern die Aufhebung mittels Formblatt NATO Aufhebung Vorverfahren 624 mit. Abdruck hiervon erhalten BAW und BAWV.

3

Ausschreibung

3.1

Vergabeunterlagen

3.1.1

Das Formblatt NATO-Infrastrukturbauten 625 ist den Vergabeunterlagen beizufügen.

 

Unter Nr. 1.1 der Ergänzung sind die Staaten einzutragen, die sich an der gemeinsamen Finanzierung des betreffenden Vorhabens des NSIP beteiligten (vgl. Nr. 7 der Ausschreibungsanzeige).

 

Die Vergabeunterlagen brauchen nur in deutscher Sprache abgefasst zu werden. Die Sprache, in der das Angebot abzugeben ist, muss in den Vergabeunterlagen (Formblatt Besondere Vertragsbedingungen 214) angegeben werden.

3.2

Kosten der Vergabeunterlagen

 

Eine Entschädigung für die Vergabeunterlagen ist von den Bewerbern nicht zu erheben.

3.3

Versand der Vergabeunterlagen

3.3.1

Vergabeunterlagen sowie alle sonstigen Unterlagen, Mitteilungen und dergleichen sind im Rahmen des ICB den Bewerbern auf dem schnellstmöglichen Versandwege (z. B. Luftpost) zuzusenden.

 

Die Vergabeunterlagen sind per Einschreiben mit Rückschein, zu versenden.

 

Bei Ausschluss eines ausländischen Bewerbers nach Nr. 2.3.2 teilt das BMVg den Termin für den Versand mit.

3.3.2

Sendungen mit Vergabeunterlagen an ausländische Bewerber sind zur Beschleunigung der Zollabfertigung im Empfangsland mit besonderen Klebezetteln zu versehen NATO Zollkennzeichnung 627. Sie sind an zwei gegenüberliegenden Ecken derart zu siegeln, dass der Abdruck des Dienstsiegels teils auf dem Zollklebezettel und teils auf der Umhüllung der Sendung erscheint.

 

Das BAW stellt der Vergabestelle bei Übersendung der Bewerberliste (Nr. 2.2.4) 4 Zollklebezettel je Bewerber zur Verfügung.

 

Für den Versand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und für den Versand von Verschlusssachen an ausländische Bewerber (Nr. 3.3.3) sind NATO-Zollklebezettel nicht zu verwenden.

3.3.3

Verschlusssachen sind unter Beachtung der hierfür ergangenen besonderen Weisungen zu versenden.

 

Müssen Verschlusssachen an ausländische Bewerber versandt werden, so sind sie unter Angabe der Anschrift des Empfängers und des Geheimhaltungsgrades an die diplomatische Vertretung des betreffenden Staates in der Bundesrepublik Deutschland mit der Bitte um sachgemäße Weiterleitung zu senden.

3.3.4

Den Versand der Vergabeunterlagen (Zeitpunkt der Versendung, Nationalität der Bewerber) teilt die Vergabestelle dem BAWV zur Unterrichtung der jeweiligen diplomatische Vertretungen mit. Das BAW erhält Abdruck.

3.4

Fristen

3.4.1

Als Angebotsfristen sind

 

-

für einfache und kleinere Leistungen mindestens 42 Tage,

 

-

für komplizierte und für umfangreiche Leistungen mindestens 84 Tage

 

vorzusehen.

 

Werden nur deutsche Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert, können die angegebenen Mindestfristen um je 7 Tage gekürzt werden.

3.4.2

Die Angebotsfrist ist auf Antrag zu verlängern, wenn die erbetene Fristverlängerung 21 Tage oder weniger beträgt.

 

Auf Antrag ausländischer Bewerber ist die Angebotsfrist für Übersetzungen um bis zu weitere 21 Tage zu verlängern.

 

Bei Anträgen auf Verlängerung der Angebotsfrist von mehr als 21 Tagen ist die Entscheidung des BMVg einzuholen.

 

Ausländische Bewerber beantragen die Fristverlängerung

 

-

bei der DNV durch die NATO-Vertretung ihres Herkunftslandes oder

 

-

bei einer deutschen Regierungsstelle durch die diplomatische Vertretung ihres Herkunftslandes.

 

Inländische Bewerber können die Fristverlängerung direkt bei der Vergabestelle beantragen.

 

Anträge auf Fristverlängerung, die später als 14 Tage vor Ablauf der ursprünglichen oder gegebenenfalls neu festgesetzten Angebotsfrist bei einer der oben genannten Stellen eingehen, sind nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Alle Bewerber sowie das BMVg, die DNV, das BAW und das BAWV sind von der Fristverlängerung unverzüglich zu unterrichten.

 

Das BAWV unterrichtet unverzüglich die diplomatischen Vertretungen der Herkunftsländer der Bewerber.

3.5

Erklärungen zur Leistungsbeschreibung

3.5.1

Werden einem Bewerber auf dessen Anfrage, die mindestens 28 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bei der Vergabestelle eingehen muss, Erklärungen zur Leistungsbeschreibung erteilt, sind diese Erklärungen allen anderen Bewerbern schriftlich zuzustellen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Bewerber derartige Erklärungen mindestens 28 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erhalten. Ggf. ist die Angebotsfrist entsprechend zu verlängern.

 

Hierüber unterrichtet die Vergabestelle das BAWV. Dieses informiert die diplomatischen Vertretungen der Herkunftsländer analog Nr. 3.3.

3.5.2

Rückfragen zu Erklärungen nach Nr. 3.5.1 müssen spätestens 14 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bei der Vergabestelle eingehen. Für die Beantwortung gilt Nr. 3.5.1 entsprechend.

3.6

Preisvorbehalte

3.6.1

Ist beabsichtigt, Preisgleitklauseln zu vereinbaren, ist die Zustimmung des BMVg einzuholen.

3.6.2

Abweichend von Nr. 2, 1. Anstrich der Richtlinien zu 211 ist die Vereinbarung von Preisvorbehalten auf solche Verträge zu beschränken, bei denen die Zeitspanne vom Vertragsabschluss bis zur vereinbarten Lieferung bzw. Fertigstellung mehr als ein Jahr beträgt.

 

Die Anwendung von Nr. 2, 2. Anstrich der Richtlinien zu 211 ist ausgeschlossen.

 

Der Änderungssatz ist vom Auftraggeber im Formblatt Lohngleitklausel 224 vorzugeben.

3.6.3

Vereinbarungen von Preisvorbehalten dürfen die Preisänderung nicht nur auf die in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Arbeiten beschränken. Sie müssen entsprechende Preisänderungen für in anderen Staaten erbrachte Leistungen zulassen, in denen die Kosten anfallen.

3.6.4

Die Festsetzung der Höhe der Preisänderung bedarf der Zustimmung der Fachaufsicht führenden Ebene.

3.7

Aufhebung der Ausschreibung

3.7.1

„Andere schwerwiegende“ Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bzw. § 17 Abs. 1d VOL/A) bestehen u. a. dann, wenn nicht rechtzeitig vor Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist

 

-

die erforderlichen Haushaltsmittel zugewiesen bzw. entsprechende Verpflichtungsermächtigungen erteilt worden sind,

 

-

eine etwa erforderliche Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erteilt worden ist (Nr. 4.2 und 5.1),

 

-

die für den Zuschlag in Betracht kommenden Bieter sich mit einer etwa notwendig werdenden Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist einverstanden erklärt haben (Nr. 4.2).

3.7.2

Wird eine Ausschreibung aufgehoben, so sind hiervon außer den Bietern das BMVg, das BAW und das BAWV unverzüglich zu unterrichten.

3.7.3

Die Vergabestelle fügt dem Bericht an das BMVg einen eingehend begründeten Vorschlag für das weitere Verfahren nach der Aufhebung bei.

 

Das BMVg entscheidet daraufhin, wie weiter zu verfahren ist (Wiederholung des ICB, beschleunigtes Ausschreibungsverfahren oder anderes).

4

Prüfung und Wertung der Angebote

4.1

Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt auf der Basis der Netto-Angebotssummen. Die in allen Angeboten besonders auszuweisenden Beträge für Zoll, Einfuhr-Umsatzsteuer und / oder Inland-Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) bleiben bei der Wertung unberücksichtigt.

4.2

Dem BMVg ist unverzüglich zu berichten, wenn

 

-

Ausschlussgründe für das Angebot der Mindestforderungen nach § 16 Abs. 1 VOB/A bzw. § 16 Abs. 4 VOL/A vorliegen, oder

 

-

dem Mindestfordernden aus anderen Gründen der Auftrag nicht erteilt werden soll.

 

In dem Bericht sind alle Gründe anzugeben.

 

Ist abzusehen, dass die Zuschlags- und Bindefrist vor einer möglichen Auftragserteilung abläuft, ist diese ebenfalls mitzuteilen. Dem Bericht sind beizufügen:

 

-

das Angebot des Mindestfordernden und die statt dessen für den Zuschlag in Betracht gezogenen Angebote,

 

-

eine Ausfertigung der Niederschrift über die Verdingungsverhandlung 313,

 

-

ein ggf. nach Nr. 4.1.3 der Richtlinien zu 321 aufgestellter Preisspiegel,

 

-

ein eingehend begründeter Vorschlag für die Auftragserteilung.

4.3

Mit dem mindestfordernden Bieter und den für den Zuschlag in die engere Wahl kommenden Bietern ist eine Vereinbarung über die Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist von mindestens 90 Tagen anzustreben. Das Ergebnis der Verhandlungen ist in den Bericht (an das BMVg) aufzunehmen.

4.4

Stellt das BMVg aufgrund des Berichts fest, dass dem Mindestfordernden nicht der Zuschlag erteilt werden soll, teilt es dieses der TAM, dem BAWV und DNV zur weiteren Unterrichtung mit. Wortlaut und Zeitpunkt der Unterrichtung werden vom BMVg vorgegeben.

 

Es unterrichten:

 

-

die TAM den Bieter,

 

-

das BAWV die diplomatische Vertretung des Herkunftslandes des Bieters (mit Nebenabdruck an BAW),

 

-

die DNV den NIS und die NATO-Vertretung des Herkunftslandes des Bieters.

5

Zuschlag (Auftragserteilung)

5.1

Die Entscheidung über den Zuschlag bedarf der Zustimmung des BMVg

 

-

in den in Nr. 4 geregelten Fällen sowie

 

-

immer dann, wenn die Auftragssumme die gemäß der genehmigten NATO-Vorlage B zugewiese­nen NATO-Haushaltsmittel um mehr als 10 v. H. oder 500.000 IAU - der jeweils geringere Betrag ist maßgebend - überschreitet.

 

Der Umrechnungskurs wird jeweils durch Erlass des BMVg bekannt gegeben.

5.2

Vertretungsformel

 

Die Aufträge werden „im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch die Fachaufsicht führende Ebene ........, diese vertreten durch............ (Vergabestelle)“ erteilt.

5.3

Hat sich der Bieter in Nr. 2 des Formblatts NATO Infrastrukturbauten 625 die Bezahlung teilweise in Fremdwährung vorbehalten, so ist der Betrag gemäß NATO Infrastrukturbauten 625 Nr. 3.2 Satz 2 umzurechnen und der entsprechende Fremdwährungsbetrag im Auftragsschreiben zu vermerken.

6

Ausschreibungsbericht

 

Das Ergebnis der Ausschreibung ist der DNV innerhalb eines Monats nach Vergabe des Auftrags gemäß Anhang 1 zum BMVg-Erlass U II 2 - Az. 40-24-00 vom 07.08.1987 in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen, nicht jedoch, bevor die genehmigte NATO-Vorlage B vorliegt und die Vergabestelle danach den NATO-Anteil berechnen kann. In diesen Fällen ist der Ausschreibungsbericht zu frühestmöglichen Zeitpunkt nachzureichen.

7

Sonderregelungen

7.1

Befreiung vom ICB

7.1.1

Das BMVg kann in besonderen Fällen (vgl. Nr. 1.3) Befreiung von den Vorschriften des ICB erteilen. In derartigen Fällen brauchen diese Richtlinien grundsätzlich nicht angewandt zu werden.

7.1.2

Die Zulassung der Bewerber / Bieter für die Ausführung von NATO-Aufträgen (vgl. Nr. 2.3) ist jedoch in jedem Fall durch Anfrage beim BAW festzustellen.

7.1.3

Bei Öffentlicher Ausschreibung und Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass nur entsprechend überprüfte Bewerber / Bieter, die ihren Sitz in einem Land haben, das an der gemeinsamen Finanzierung des betreffenden Vorhabens des NSIP beteiligt ist, für die Ausführung der Leistung in Betracht kommen.

7.1.4

Soll ein Auftrag durch Freihändige Vergabe ohne Beiziehung weiterer Angebot vergeben werden, ist die Zustimmung des BMVg erforderlich.

7.1.5

Die Reglungen über die EU-weite Ausschreibung finden keine Anwendung.

7.2

Beschleunigtes Ausschreibungsverfahren

7.2.1

Das BMVg kann in besonders dringlichen Fällen die Durchführung des beschleunigten Ausschreibungsverfahrens anordnen.

7.2.2

Bei beschleunigten Ausschreibungsverfahren entfällt das Vorverfahren nach Nr. 2, nicht jedoch die Überprüfung gemäß Nr. 2.3.

7.2.3

Mit der Anordnung nach Nr. 7.2.1 teilt das BMVg der Fachaufsicht führenden Ebene des Bundes und der Länder mit, ob und ggf. welche ausländischen Bewerber an der Ausschreibung zu beteiligen sind.

 

Für die Ermittlung der nationalen Bewerber ist ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb durchzuführen.

 

Danach ist beschränkt auszuschreiben.

7.3

Bauvorhaben mit erheblichem Stahlanteil

 

Bei Bauvorhaben, deren Stahlanteil über 300.000 IAU geschätzt wird, ist im Vorlagebericht der NATO-Vorlage B oder zur Abgabe einer Vorfinanzierungserklärung anzugeben, ob

 

-

getrennte Ausschreibungen für den Stahlanteil (z. B. Stahlhallen, Brücken, Pipelines usw.) oder

 

-

eine Bekanntgabe interessierter Stahlunterauftragnehmer an Hauptauftragnehmer durch die Verga­bestelle

 

erfolgen soll.

8

Verschlusssachen

 

Müssen im Laufe der Ausführung des Auftrags Verschlusssachen an Auftragnehmer gegeben werden, sind die hierfür ergangenen besonderen Weisungen zu beachten.

9

Zahlung

 

Zahlungen an Auftragnehmer erfolgen grundsätzlich in Euro. Nach Nr. 2 und 3.2 des Formblatts NATO-Infrastrukturbauten 625 können sich ausländische Bieter jedoch das Recht vorbehalten, die Bezahlung teilweise auch in anderer Währung zu verlangen.

10

Mittelbereitstellung

 

Die erforderlichen Euro-Mittel werden von der zuständigen Wehrbereichsverwaltung bereitgestellt. Die Bereitstellung evtl. erforderlicher Fremdwährungsbeträge (vgl. Nr. 9) ist von der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung zu beantragen.

 

 

 

 

 

1

Anschrift: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Postfach 100443, 66004 Saarbrücken