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            Allgemeine Bestimmungen für die
            Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)
           
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      § 17 Aufhebung der Ausschreibung
    
    
    
      
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            (1) 
           
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            Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:
           
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            1. 
           
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            kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen
            entspricht,
           
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            2.
           
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            die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,
           
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            3.
           
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            andere schwerwiegende Gründe bestehen.
           
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            (2)
           
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            Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung
            unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht,
            ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in
            Textform zu unterrichten.
           
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