Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) –
Abschnitt 1: Basisparagraphen
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Erläuterungen
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§ 17 Aufhebung von Vergabeverfahren
(1)
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Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen
auch teilweise aufgehoben werden, wenn
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a)
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kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen
entspricht,
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b)
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sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert
haben,
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c)
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sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben,
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d)
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andere schwerwiegende Gründe bestehen.
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(2)
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Die Bewerber oder Bieter sind von der Aufhebung der Vergabeverfahren
unter Bekanntgabe der Gründe unverzüglich zu
benachrichtigen.
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