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            Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) –
            Abschnitt 1: Basisparagraphen
           
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            Erläuterungen
           
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      § 17 Aufhebung von Vergabeverfahren
    
    
    
      
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            (1)
           
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            Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen
            auch teilweise aufgehoben werden, wenn
           
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            a) 
           
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            kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen
            entspricht,
           
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            b)
           
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            sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert
            haben,
           
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            c)
           
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            sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben,
           
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            d)
           
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            andere schwerwiegende Gründe bestehen.
           
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            (2)
           
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            Die Bewerber oder Bieter sind von der Aufhebung der Vergabeverfahren
            unter Bekanntgabe der Gründe unverzüglich zu
            benachrichtigen.
           
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