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           Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)  | 
        
           
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§ 18 VS Zuschlag
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           (1)  | 
        
           Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Bindefrist zugeht.  | 
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           (2)  | 
        
           Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.  | 
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           (3)  | 
        
           1.  | 
        
           Die Erteilung eines Bauauftrages ist bekannt zu machen.  | 
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           2.  | 
        
           Die Vergabebekanntmachung ist nach dem Muster gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 zu erstellen. Beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb hat der Auftraggeber die Gründe, die die Wahl dieses Verfahrens rechtfertigen, in der Vergabebekanntmachung mitzuteilen.  | 
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           3.  | 
        
           Nicht in die Vergabebekanntmachung aufzunehmen sind Angaben, deren Veröffentlichung  | 
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           a)  | 
        
           den Gesetzesvollzug behindern,  | 
      
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           b)  | 
        
           dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen, zuwiderlaufen,  | 
      
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           c)  | 
        
           die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder  | 
      
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           d)  | 
        
           den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würden.  | 
      
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           (4)  | 
        
           Die Vergabebekanntmachung ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union in kürzester Frist – spätestens 48 Kalendertage nach Auftragserteilung – zu übermitteln.  | 
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