Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) |
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§ 18 VS Zuschlag
(1) |
Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Bindefrist zugeht. |
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(2) |
Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären. |
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(3) |
1. |
Die Erteilung eines Bauauftrages ist bekannt zu machen. |
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2. |
Die Vergabebekanntmachung ist nach dem Muster gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 zu erstellen. Beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb hat der Auftraggeber die Gründe, die die Wahl dieses Verfahrens rechtfertigen, in der Vergabebekanntmachung mitzuteilen. |
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3. |
Nicht in die Vergabebekanntmachung aufzunehmen sind Angaben, deren Veröffentlichung |
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a) |
den Gesetzesvollzug behindern, |
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b) |
dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen, zuwiderlaufen, |
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c) |
die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder |
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d) |
den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würden. |
(4) |
Die Vergabebekanntmachung ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union in kürzester Frist – spätestens 48 Kalendertage nach Auftragserteilung – zu übermitteln. |