Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

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224   Angebot Lohngleitklausel

 

 

1 Anwendung

2 Berechnungsbeispiel für die Ermittlung der fiktiven Lohnänderung

3 Berechnungsbeispiel für eine Lohngleitklausel

 

1   

Anwendung

Als maßgebender Lohn ist aus dem am Sitz der Vergabestelle geltenden Tarifvertrag die Berufsgruppe zu bezeichnen, deren Lohnerhöhung für die Berechnung der Mehraufwendungen ausschlaggebend ist. Es ist kein Betrag anzugeben.

Werden mehrere Fachlose in einem Vertrag zusammengefasst, soll das Leistungsverzeichnis entsprechend in Abschnitte aufgegliedert werden. Für jeden Abschnitt ist der maßgebende Lohn einzusetzen, wenn dies wegen Abweichungen in Tarifverträgen erforderlich ist.

Die angehängten Stundenlohnarbeiten sind in einem gesonderten Abschnitt zusammenzufassen, hierfür ist ein besonderer Änderungssatz anzugeben.

Folgende Löhne können z. B. maßgebend sein:

für das Baugewerbe

der Gesamttarifstundenlohn (Tarifstundenlohn und Bauzuschlag) eines Spezialbaufacharbeiters der Lohngruppe 4 (West)

für das Dachdeckerhandwerk

der Bundesecklohn (Lohngruppe IIa: Lohn eines Dachdecker-Fachgesellen, der nach bestandener Gesellenprüfung mindestens 3 Jahre im Dachdeckerhandwerk tätig war)

für das Maler- und Lackiererhandwerk

der Ecklohn im Lohngebiet I (Lohn eines Maler- und Lackierergesellen im 2. Gesellenjahr)

für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie

der Monatsgrundlohn ( Lohn eines Facharbeiters der Lohngruppe 7 im Summarischen System)

 

2   

Berechnungsbeispiel für die Ermittlung der fiktiven Lohnänderung

 

Baumaßnahme:

Neubau einer Fachhochschule

Leistung:

Rohbauarbeiten

Eröffnungstermin am:

20.06.2012

Ausführungsfrist lt. BVB:

vom 09/2012 bis 05/2014

 

2.1  

Grundlagen

 

 

Abschnitt 1

Abschnitt 2

Abschnitt 3

Bauzeit 21 Monate (September 2012 bis Mai 2014)

-

-

Lohnerhöhung jeweils zum 01.04. eines Jahres

0,3027 v.T.

-

-

Maßgebender Lohn
Tarifvertrag vom:          28.04.2011
Lohnperiode vom:


1707 Cent

 

 

 

 

LP
Nr.

 

Angenommene Lohnerhöhung

maßgebender Lohn

Lohnerhöhung

Lohnerhöhung

je Lohnperiode

zum

v.H.

aus 2. Lohnperiode

aus 3. Lohnperiode

 

1

 

 

Keine Lohnmehrkosten, wenn laufender TV, mehrstufiger TV oder neuer TV 1 Tag vor Eröffnungstermin unterzeichnet war, ansonsten Berechnung beginnend mit 2. Lohnperiode

2

01.04.2013

3,0

 x 1707 Cent

 

 

=      51 Cent

3

01.04.2014

2,6

(x 1707 Cent

51 Cent )

 

=      46 Cent

4

 

 

(x   

+          Cent

+         Cent )

=

 

2.2  

Ermittlung der in das Formblatt 224 einzutragenden fiktiven Lohnänderung (lineare Ermittlung)

 

       

7 Monate 0 Cent + 12 Monate 51 Cent + 2 Monate 97 Cent

 = 38 Cent

 

21 Monate

 

3   

Berechnungsbeispiel für eine Lohngleitklausel

Lohn in v. T. je Cent Tariflohnänderung

 

Baumaßnahme:

Neubau einer Fachhochschule

Leistung:

Rohbauarbeiten

Bieter:

Nr. 01, Rohbau GmbH

Eröffnungstermin am:

26.11.2008

Ausführungsfrist lt. BVB:

vom 02/2009 bis 12/2010

 

3.1  

Berechnung des Änderungssatzes

 

1

Angebotssumme des Hauptangebotes ohne Umsatzsteuer    (= A)

 

1.600.134,80 

 

Für einen bestimmten Leistungsbereich (hier Rohbauarbeiten)
ohne Nachunternehmerleistungen und angehängte Stundenlohnarbeiten

 

1.1

Gesamtstunden

17.344 Std.

 

1.2 

Kalkulationslohn

29,75 €

 

 

 

 

 

2

Kalkulierte Lohnkosten

(= L)

749.881,51 

 

Die Lohnsumme ergibt sich aus folgenden Einzelansätzen:

 

 

 

a) eigene Lohnkosten

515.984,00 

 

 

b) Lohn- und Gehaltskosten aus Baustellengemeinkosten

171.117,41 €

 

 

c) Lohnkostenanteil aus Gerätekosten /sonst. Kosten

62.780,10 €

 

 

 

 

 

3

Lohnanteil

 

46,83 v.H.

 

 

 

 

4

Maßgebender Lohn

(= LT)

15,48 €

 

(hier: Tarifstundenlohn der Lohngruppe 4 (West) ab 01.09.20081))

 

 

 

 

 

 

5

Errechnung des Änderungssatzes (=f)

in v.T. je Cent Tariflohnänderung

 

 

 

Änderungssatz f =

L x 10

A x LT

=

 

0,3027 v.T.

 

 

3.2  

Ermittlung der Lohnmehrkosten

 

Grundlagen

Abschnitt 1

Abschnitt 2

Abschnitt 3

Summe ohne Umsatzsteuer

1.600.134,80 €

-

-

Änderungssatz nach Formblatt 224

0,3027 v.T.

-

-

Maßgebender Lohn
Tarifvertrag vom:          31.03.2007
Lohnperiode (LP) vom: 01.09.2008 bis 31.03.2009


1548 Cent

 

 

 

 

LP
Nr.

 

Angenommene Lohnerhöhung

maßgebender Lohn

Lohnerhöhung

Lohnerhöhung

je Lohnperiode

zum

v.H.

aus 2. Lohnperiode

aus 3. Lohnperiode

 

1

 

 

Keine Lohnmehrkosten, wenn laufender TV, mehrstufiger TV oder neuer TV 1 Tag vor Eröffnungstermin unterzeichnet war, ansonsten Berechnung beginnend mit 2. Lohnperiode

2

01.04.2009

2,2

 x 1548 Cent

 

 

=      34 Cent

3

01.04.2010

1,9

(x 1548 Cent

34 Cent )

 

=      30 Cent

4

 

 

(x   

+          Cent

+         Cent )

=

 

Lohnperiode

 

LV-Ab-schnitt

Leistung

 

Änderung in Cent

 Ände-
rungs-
satz  v.T

Lohnmehr-

kosten

Euro

 

Nr.

 

von

 

bis

 

v.H.

 

Betrag Euro

12)

01.09.2008

31.03.2009

1

20

320.026,96

-

-

-

 

 

 

2

 

 

-

-

-

 

 

 

3

 

 

-

-

-

22)

01.04.2009

31.03.2010

1

50

800.067,40

34

0,3027

8.234,13

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

32)

01.04.2010

31.03.2011

1

30

480.040,44

643)

0,3027

9.299,73

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

42)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

Zwischensumme:

Abzüglich Bagatell- und Selbstbeteiligung: (Angebotssumme ohne Umsatzsteuer x 0,5 v.H.)

17.583,86

1.600.134,80 Euro

 x 0,5 v.H

=

8.000,67

Mehrkosten der Lohngleitklausel ohne Umsatzsteuer

9.533,19

Mehrkosten der Lohngleitklausel einschl. Umsatzsteuer

11.344,50

 

 

 

 

 

1)

Mit Tarifvertrag vom 31.03.2007 wurden folgende Lohnerhöhungen im Bauhauptgewerbe vereinbart:

ab 01.06.2007 bis 31.03.2008: + 3,1 % = 15,01 €/Std. (Ecklohn/West),

ab 01.04.2008 bis 31.08.2008: + 1,5 % = 15,24 €/Std. (Ecklohn/West),

ab 01.09.2008 bis 31.03.2009: + 1,6 % = 15,48 €/Std. (Ecklohn/West).

2)

Für jeden Abschnitt ist der Teilbetrag ohne Umsatzsteuer einzutragen, der in der jeweiligen Lohnperiode fällig wird.

3)

Der Mehrlohn jeder Lohnperiode ist als Summe aller vorhergehenden Lohnerhöhungen + Lohnerhöhung der jeweiligen Lohnperiode anzusetzen.