Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen |
Art. 26 [Inkrafttreten]
(1) |
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Art. 3 bis 25 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Art. 3 bis 25 treten gleichzeitig mit dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen in Kraft. |
(2) |
Die Beitrittsurkunde zu dem NATO-Truppenstatut und die Ratifikationsurkunden zu den in Art. 1 Abs. 2 aufgeführten Zusatzvereinbarungen sollen erst hinterlegt werden, wenn die anderen Unterzeichnerstaaten die Zusatzvereinbarungen ratifiziert oder genehmigt haben. |
(3) |
Der Tag, an dem das NATO-Truppenstatut nach seinem Art. XVIII Abs. 3, das Zusatzabkommen nebst Unterzeichnungsprotokoll nach seinem Art. 83 Abs. 2 und die übrigen in Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgeführten Zusatzvereinbarungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. |