Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

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Art. 26 [Inkrafttreten]

 

(1)

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Art. 3 bis 25 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Art. 3 bis 25 treten gleichzeitig mit dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen in Kraft.

(2)

Die Beitrittsurkunde zu dem NATO-Truppenstatut und die Ratifikationsurkunden zu den in Art. 1 Abs. 2 aufgeführten Zusatzvereinbarungen sollen erst hinterlegt werden, wenn die anderen Unterzeichnerstaaten die Zusatzvereinbarungen ratifiziert oder genehmigt haben.

(3)

Der Tag, an dem das NATO-Truppenstatut nach seinem Art. XVIII Abs. 3, das Zusatzabkommen nebst Unterzeichnungsprotokoll nach seinem Art. 83 Abs. 2 und die übrigen in Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgeführten Zusatzvereinbarungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.