Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

Aktuelle Seite drucken

Art. 1 [Beitritt; Zustimmung]

 

(1)

Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags von London vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) wird zugestimmt.

(2)

Folgenden, in Bonn am 3. August 1959 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut (Zusatzvereinbarungen) wird ebenfalls zugestimmt:

 

A. 

Zusatzabkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, Kanada, dem Königreich der Niederlande, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen) nebst Unterzeichnungsprotokoll,

 

B.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Französischen Republik über das Außerkrafttreten des Truppenvertrags, des Finanzvertrags und des Steuerabkommens,

 

C.

Abkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, Kanada, dem Königreich der Niederlande, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika zu Art. 45 Abs. 5 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen,

 

D.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich, Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau-Lüneburg,

 

E.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen,

 

F.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen,

 

G.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen,

 

H.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen,

 

I.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen,

 

K.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung von Urlaubern

(3)

Das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen und die weiteren in Absatz 2 aufgeführten Zusatzvereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.