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           Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut  | 
        
           
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Artikel 83 [Ratifikation; Inkrafttreten; Hinterlegung]
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           (1)  | 
        
           Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung. Die Unterzeichnerstaaten hinterlegen die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika; diese setzt jeden Unterzeichnerstaat über den Zeitpunkt der Hinterlegungen in Kenntnis.  | 
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           (2)  | 
        
           Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Bundesrepublik ihre Beitrittsurkunde zum NATO-Truppenstatut gemäß den in der Entschließung des Nordatlantikrates vom 5. Oktober 1955 vorgesehenen Bedingungen bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt hat.  | 
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           (3)  | 
        
           Dieses Abkommen wird in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat beglaubigte Ausfertigungen.  | 
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