Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

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Art. 3 [Konkurrierende Gerichtsbarkeit; Strafsachen]

 

(1)

Die Rücknahme des Verzichts auf das den deutschen Behörden nach Art. VII Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts in den Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit zustehende Vorrecht (Art. 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens) und die Zustimmung zur Abgabe einzelner Strafsachen an die deutschen Gerichte oder Behörden (Art. 19 Abs. 5 Buchstabe a des Zusatzabkommens) wird von der Staatsanwaltschaft erklärt. Diese ist auch zur Abgabe einzelner Strafsachen nach Art. 19 Abs. 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens befugt.

(2)

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungs- und Strafprozessrechts entsprechend.