Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen |
Art. 3 [Konkurrierende Gerichtsbarkeit; Strafsachen]
(1) |
Die Rücknahme des Verzichts auf das den deutschen Behörden nach Art. VII Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts in den Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit zustehende Vorrecht (Art. 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens) und die Zustimmung zur Abgabe einzelner Strafsachen an die deutschen Gerichte oder Behörden (Art. 19 Abs. 5 Buchstabe a des Zusatzabkommens) wird von der Staatsanwaltschaft erklärt. Diese ist auch zur Abgabe einzelner Strafsachen nach Art. 19 Abs. 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens befugt. |
(2) |
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungs- und Strafprozessrechts entsprechend. |