Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut |
Artikel 19 [Vorrechtsverzicht bei konkurrierender Strafgerichtsbarkeit; Abgabe einzelner Strafsachen; Abschrift und Zustellung von Schriftstücken; Verfahrensvereinfachung]
(1) |
Auf Ersuchen eines Entsendestaates verzichtet die Bundesrepublik
diesem gegenüber im Rahmen von Artikel
VII Absatz (3) Buchstabe (c) des NATO-Truppenstatuts auf das
den deutschen Behörden nach Absatz
(3) Buchstabe (b) des genannten Artikels in den Fällen der
konkurrierenden Gerichtsbarkeit zustehende Vorrecht nach
Maßgabe der Absätze (2), (3),
(4) und (7) dieses
Artikels. Der nach diesem Absatz gewährte Verzicht erfasst
nicht diejenigen Fälle, die nach Artikel
18 A Absatz (1) mitgeteilt worden sind. |
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(2) |
Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen, die gemäß Absatz (7) geschlossen werden können, teilen die Militärbehörden der Entsendestaaten den zuständigen deutschen Behörden die Einzelfälle mit, die unter den Verzicht nach Absatz (1) fallen. Unbeschadet anderer Unterrichtungspflichten nach dem NATO-Truppenstatut oder diesem Abkommen teilen die Militärbehörden des Entsendestaates den zuständigen deutschen Behörden mit, wenn sie beabsichtigen, das ihnen nach Artikel VII Absatz (3) Buchstabe (a) des NATO-Truppenstatuts gewährte Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf einzelne Straftaten in Anspruch zu nehmen, die in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (2) Buchstabe (a), aufgeführt sind. |
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(3) |
Sind die zuständigen deutschen Behörden der Ansicht, dass
Belange der deutschen Rechtspflege die Ausübung der deutschen
Gerichtsbarkeit erfordern, so können sie den nach Absatz
(1) gewährten Verzicht durch eine Erklärung
zurücknehmen, die sie den zuständigen Zivil- oder
Militärbehörden innerhalb von einundzwanzig Tagen nach
Eingang der in Absatz (2) vorgesehenen
Mitteilung oder innerhalb einer etwa gemäß Absatz
(7) vereinbarten kürzeren Frist abgeben. Die deutschen
Behörden können die Erklärung auch vor dem Eingang
der Mitteilung abgeben. |
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(4) |
Haben die zuständigen deutschen Behörden gemäß Absatz (3) den Verzicht in einem Einzelfall zurückgenommen und führen Erörterungen zwischen den beteiligten Behörden nicht zu einem Einvernehmen, so kann die diplomatische Vertretung des betreffenden Entsendestaates in der Bundesrepublik Vorstellungen bei der Bundesregierung erheben. Die Bundesregierung legt unter gebührender Berücksichtigung der Belange der deutschen Rechtspflege und der Interessen des Entsendestaates die Meinungsverschiedenheit in Ausübung ihrer Befugnisse auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten bei. |
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(5) |
(a) |
Die Militärbehörden eines Entsendestaates, der um den Verzicht gemäß Absatz (1) ersucht hat, können mit Zustimmung der deutschen Behörden einzelne Strafsachen, für die dem Entsendestaat die Gerichtsbarkeit zustehe, an die deutschen Gerichte oder Behörden zur Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung abgeben. |
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(b) |
Die deutschen Behörden können mit Zustimmung der Militärbehörden eines Entsendestaates, der um den Verzicht gemäß Absatz (1) ersucht hat, einzelne Strafsachen, für die der Bundesrepublik die Gerichtsbarkeit zusteht, an diese Behörden zur Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung abgeben. |
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(6) |
(a) |
Übt ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde die ausschließliche Gerichtsbarkeit gemäß Artikel VII Absatz (2) Buchstabe (b) des NATO-Truppenstatuts aus, so wird auf besonderes oder allgemeines Ersuchen des betreffenden Entsendestaates eine Abschrift jedes dem Beschuldigten zugestellten Schriftstückes einer Verbindungsstelle, die von jedem Entsendestaat errichtet oder bestimmt wird, zugeleitet. |
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(b) |
Deutsche Gerichte und Behörden können die Verbindungsstelle ersuchen, die Zustellung von Schriftstücken in Strafverfahren an Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder an Angehörige durchzuführen. Artikel 32 Absatz (1) Buchstabe (b) gilt entsprechend |
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(7) |
Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels und zur Erleichterung einer beschleunigen Behandlung von Straftaten geringerer Bedeutung können Vereinbarungen zwischen den Militärbehörden eines oder mehrerer Entsendestaaten und den zuständigen deutschen Behörden geschlossen werden. Diese Vereinbarungen können sich auch auf die Befreiung von der Mitteilungspflicht und auf die Frist, in der gemäß Absatz (3) der Verzicht zurückgenommen werden kann, erstrecken. |
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