Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut |
Artikel 18A [Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe durch Behörden des Entsendestaates]
(1) |
Die Behörden eines Entsendestaates unterrichten die zuständigen deutschen Behörden unverzüglich, falls sie beschließen, in Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit nach Artikel VII des NATO-Truppenstatuts Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Verhängung der Todesstrafe führen können. |
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(2) |
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des deutschen Rechts vollstrecken die Behörden eines Entsendestaates in der Bundesrepublik keine Todesstrafe und führen keine Strafverfolgungsmaßnahmen durch, die zur Verhängung einer solchen Strafe in der Bundesrepublik führen können. |
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