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           Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen  | 
        
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           (1)  | 
        
           In Fällen nach Artikel 18A Absatz (1) gewähren die deutschen Behörden Unterstützung, falls deutsches Gesetzesrecht oder vertragliche Verpflichtungen, die die Bundesrepublik übernommen hat, dies erfordern.  | 
      
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           (2)  | 
        
           Unter außergewöhnlichen Umständen, wie im Falle eines unmittelbar drohenden bewaffneten Konflikts, können die Behörden eines Entsendestaates und die zuständigen deutschen Behörden Vereinbarungen schließen, die diesen Umständen gerecht werden.  |