Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen |
(1) |
In Fällen nach Artikel 18A Absatz (1) gewähren die deutschen Behörden Unterstützung, falls deutsches Gesetzesrecht oder vertragliche Verpflichtungen, die die Bundesrepublik übernommen hat, dies erfordern. |
(2) |
Unter außergewöhnlichen Umständen, wie im Falle eines unmittelbar drohenden bewaffneten Konflikts, können die Behörden eines Entsendestaates und die zuständigen deutschen Behörden Vereinbarungen schließen, die diesen Umständen gerecht werden. |