RiABG (NL)

 

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Zu Artikel 26 [Zahlung der Entschädigung]

 

26.1 

Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung abzurechnenden Verwaltungskostenentschädigung fordert die zuständige deutsche Behörde, z. B. Oberfinanzdirektion oder Bauamt von den niederländischen Streitkräften mit jedem Formblatt ABG 8 die sich aus den ABG 1975 ergebenden Beträge an.

26.2

Die Anforderungen, inklusive Leistungen gemäß den Ausführungen zu Artikel 10.2.2 und 10.2.3, mittels Formblatt ABG 8 müssen Nummer und Art der Baumaßnahme, anrechenbare Kosten und die Höhe der daraus resultierenden Entschädigungen enthalten. Bei der Abrechnung sind die begründenden Unterlagen beizufügen.

 

Die Berechnung der Verwaltungskostenentschädigung erfolgt auf Grundlage der letzten, genehmigten Baukosten.

26.3

Die niederländischen Streitkräfte überweisen die Verwaltungskostenentschädigung zugleich mit den Mitteln nach Artikel 25 ABG 1975, wobei der zu zahlende Betrag auf Formblatt ABG 8 ausgewiesen wird.

26.4

Zu Artikel 26.2 ABG 1975:

 

Sämtliche Bau-Istausgaben des Vorjahres sind in einer Liste aufzuführen.

26.5

Zu Artikel 26.3 ABG 1975 in Verbindung mit Artikel 26.1 ABG 1975

 

Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, die nicht in einem Haushaltsjahr geplant, durchgeführt und abgerechnet werden können, fordert die zuständige deutsche Behörde, z. B. Oberfinanzdirektion oder Bauamt - soweit nicht nach 26.3 verfahren wird - von den niederländischen Streitkräften für die im abgelaufenen Haushaltsjahr der niederländischen Streitkräfte erbrachten Leistungen der deutschen Bauverwaltung bis spätestens 3 Monate nach Ende des Haushaltsjahres entsprechende Abschlagszahlungen auf die Verwaltungskostenentschädigung. Eine Restzahlung der Verwaltungskostenentschädigung wird nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 25.3 ABG 1975 angefordert und gezahlt.

 

Das anzuwendende Abrechnungsverfahren erfolgt entsprechend den Ausführungen zu Artikel 25.2.