Auftragsbautengrundsätze - ABG 1975- (NL) |
Verwaltungsabkommen
ABG 1975
zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Verteidigung des Königreichs der
Niederlande
über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch
die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten niederländischen
Streitkräfte
nach Artikel
49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS)
vom 25. Mai / 24. Juni 1976
(BGBl.
II vom 05.08.1976 Nr. 42, S. 1289; Rdschr.
vom 08.07.1976, MinBlFin 1976, S. 506;
zuletzt geändert durch das Änderungsabkommen
vom 18.02. / 07.06.2005, BGBl. II vom 06.12.2005 Nr. 28, S. 1245)
in Kraft getreten am 1. Juli 1976
- redaktionell überarbeitete Fassung -
Der Bundesminister |
|
und |
|
der Minister für Verteidigung |
|
in der Absicht, |
|
auf der Grundlage des Artikels 49 ZA NTS die Einzelheiten des Verfahrens für die Programmabstimmung und die Durchführung der Baumaßnahmen, die von den deutschen Behörden für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten niederländischen Streitkräfte (Truppe und ziviles Gefolge), nachstehend Streitkräfte genannt, ausgeführt werden, und die Durchführung der Baumaßnahmen, die die Streitkräfte selbst ausführen oder unmittelbar an Unternehmer vergeben, nach gleichen Grundsätzen zu regeln, |
|
sind wie folgt übereingekommen: |
Kapitel I "Allgemeines"
Kapitel II "Baumaßnahmen, die von den
deutschen Behörden im Auftragsbauverfahren (Regelverfahren)
durchgeführt werden"
Kapitel III "Baumaßnahmen, die von den
Streitkräften im Wege des Truppenbauverfahrens durchgeführt
werden"
Kapitel IV "Übergangs- und
Schlussbestimmungen"
Dieses Vertragsabkommen wurde in deutscher und niederländischer Sprache gefertigt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. |
Bonn, den 21. Mai 1976 |
|
Den Haag, 24. Juni 1976 |
|
|
|
Für den Bundesminister |
|
Für den Minister der Verteidigung |
|
|
|
Dr.-Ing. P. Oltmanns |
|
Drs G.H.J.M. Peijnenburg |