Artikel 26 [Zahlung der Entschädigung]
26.1
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Die von den Streitkräften an die deutschen Behörden zu
entrichtende Entschädigung wird bei Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten für jede einzelne Baumaßnahme gezahlt,
nachdem die deutschen Behörden eine
Fertigstellungsbescheinigung mit einer bestätigten Aufstellung
sämtlicher zu bezahlenden Schlussrechnungen vorgelegt haben.
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26.2
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Bei Instandsetzung und Instandhaltung wird die Entschädigung
aufgrund bestätigter Aufstellungen der entstandenen Ausgaben
berechnet und am Schluss des Rechnungsjahres jeweils in einer Summe
gezahlt.
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26.3
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Auf Wunsch der deutschen Behörden leisten die Streitkräfte
in den Fällen des 26.1 und 26.2 Abschlagszahlungen.
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26.4
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Das Zahlungsverfahren im Einzelnen wird in Ausführungsrichtlinien festgelegt.
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Zu Artikel 26 [Zahlung der Entschädigung]
26.1
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Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der
gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung abzurechnenden
Verwaltungskostenentschädigung fordert die
zuständige deutsche Behörde, z. B.
Oberfinanzdirektion oder Bauamt von den
niederländischen Streitkräften mit jedem
Formblatt ABG 8 die sich aus den ABG 1975 ergebenden
Beträge an.
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26.2
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Die Anforderungen, inklusive Leistungen gemäß den
Ausführungen zu Artikel 10.2.2 und 10.2.3, mittels
Formblatt ABG 8 müssen Nummer und Art der
Baumaßnahme, anrechenbare Kosten und die Höhe der
daraus resultierenden Entschädigungen enthalten. Bei
der Abrechnung sind die begründenden Unterlagen
beizufügen.
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Die Berechnung der Verwaltungskostenentschädigung
erfolgt auf Grundlage der letzten, genehmigten Baukosten.
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26.3
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Die niederländischen Streitkräfte überweisen
die Verwaltungskostenentschädigung zugleich mit den
Mitteln nach Artikel 25 ABG 1975, wobei der zu zahlende
Betrag auf Formblatt ABG 8 ausgewiesen wird.
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26.4
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Zu Artikel 26.2 ABG 1975:
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Sämtliche Bau-Istausgaben des Vorjahres sind in einer
Liste aufzuführen.
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26.5
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Zu Artikel 26.3 ABG 1975 in Verbindung mit Artikel 26.1 ABG
1975
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Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Instandsetzungs-
und Instandhaltungsmaßnahmen, die nicht in einem
Haushaltsjahr geplant, durchgeführt und abgerechnet
werden können, fordert die zuständige deutsche
Behörde, z. B. Oberfinanzdirektion oder Bauamt -
soweit nicht nach 26.3 verfahren wird - von den
niederländischen Streitkräften für die im
abgelaufenen Haushaltsjahr der niederländischen
Streitkräfte erbrachten Leistungen der deutschen
Bauverwaltung bis spätestens 3 Monate nach Ende des
Haushaltsjahres entsprechende Abschlagszahlungen auf die
Verwaltungskostenentschädigung. Eine Restzahlung der
Verwaltungskostenentschädigung wird nach Vorliegen der
Voraussetzungen nach Artikel 25.3 ABG 1975 angefordert und
gezahlt.
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Das anzuwendende Abrechnungsverfahren erfolgt entsprechend
den Ausführungen zu Artikel 25.2.
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