Zu Artikel 25 [Kassenmittel, Abrechnung, Prüfung durch den
BRH]
25.1.1
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Artikel 25.1 ABG 1975 geht von dem Bestreben aus, die den
deutschen Behörden zugehenden Rechnungen mit den von
den niederländischen Streitkräften zur
Verfügung gestellten Kassenmitteln möglichst so
zu bezahlen, dass dadurch nicht nur die Berechnung von
Verzugszinsen vermieden wird, sondern auch mögliche
Skonti genutzt werden können.
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25.1.2
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Die Baumaßnahmen der niederländischen
Streitkräfte werden ausschließlich aus deren
Heimatmittel finanziert.
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Deshalb gelten bei Bauleistungen für die
niederländischen Streitkräfte besondere
Zahlungsfristen: für Abschlagszahlungen insgesamt bis
zu 30 Werktage und für Schlusszahlungen insgesamt bis
zu 72 Werktage.
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Alle im Zahlungsverfahren beteiligten Stellen sind
verpflichtet, die im Zahlungsverfahren notwendigen Schritte
unverzüglich und kurzfristig vorzunehmen und die
insgesamt mit dem Auftragnehmer vereinbarten Fristen
einzuhalten.
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25.2
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Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber
den Auftragnehmern wird folgendes Verfahren für die
Abschlags- und Schlusszahlungen angewandt:
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25.2.1
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Die Bauämter fordern unmittelbar nach Erhalt und
sachlicher und rechnerischer Prüfung der Rechnung
mittels Formblatt ABG 8 (4-fach) und mit einer Kopie der
Rechnung (bei Schlussrechnungen zusätzlich mit den
begründenden Unterlagen) in schriftlicher Form unter
Beachtung der Fristen nach 25.3 die erforderlichen
Kassenmittel (inklusive der
Verwaltungskostenentschädigung (VKE)) bei der
zuständigen Dienststelle der niederländischen
Streitkräfte (Dienst Vastgoed Defensie Directie Noord
Vestiging Duitsland) an. Das Formblatt ABG 8 wird
zusätzlich elektronisch an die niederländischen
Gaststreitkräfte übermittelt.
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25.2.2
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Die niederländischen Streitkräfte überweisen
die angeforderten Kassenmittel auf die von den deutschen
Behörden angegebenen Konten. Gleichzeitig
benachrichtigen die niederländischen Streitkräfte
mittels Formblatt ABG 8 mit dem Freigabevermerk unter
Beachtung der Fristen nach 25.3 auf elektronischem Weg das
zuständige Bauamt. Das Bauamt erhält eine
elektronische Benachrichtigung mittels Formblatt ABG 8 mit
dem Freigabevermerk durch die niederländischen
Streitkräfte, dass die Kassenmittel auf die Konten
angewiesen wurden. Zusätzlich senden die
niederländischen Streitkräfte das Formblatt ABG 8
(1-fach) in schriftlicher Form an das zuständige
Bauamt zurück.
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25.2.3
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Das Bauamt unterrichtet die niederländischen
Streitkräfte über den Vollzug der Zahlung.
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25.3
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Die sachliche und rechnerische Rechnungsprüfung der
deutschen Behörden und die vertragsgemäße
Überprüfung von Rechnungsunterlagen durch die
zuständige Dienststelle der niederländischen
Streitkräfte unterliegen gemeinsam vereinbarten
Fristen:
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25.3.1
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bei Abschlagszahlungen kommen dem Bauamt zur
Rechnungsprüfung bis zu 16 Werktage und den
niederländischen Streitkräften zur
vertragsgemäßen Überprüfung sowie zur
Bereitstellung der Kassenmittel bis zu 10 Werktage zu.
Danach ist innerhalb von 4 Werktagen der Rechnungsbetrag
auf das Auftragnehmerkonto zu überweisen.
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25.3.2
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bei Schlusszahlungen kommen dem Bauamt zur
Rechnungsprüfung bis zu 36 Werktage und den
niederländischen Streitkräften zur
vertragsgemäßen Überprüfung sowie zur
Bereitstellung der Kassenmittel bis zu 30 Werktage zu.
Danach ist innerhalb von 6 Werktagen der Rechnungsbetrag
auf das Auftragnehmerkonto zu überweisen.
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Rückfragen beider Seiten werden unverzüglich
innerhalb der ersten 18 Werktage der den
niederländischen Streitkräften zur Verfügung
stehenden Bearbeitungszeit geklärt (Dialogverfahren).
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25.3.3
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Maßgebend für die Zeiten sind der Eingang der
Rechnungsunterlagen beim Bauamt, bei den
niederländischen Streitkräften und der Eingang
der Kassenmittel bei der zuständigen Bank.
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25.4
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Der in Artikel 25.3 und 25.4 ABG 1975 enthaltene Begriff
„Abrechnung“ ist nicht identisch mit dem im deutschen
Haushaltsrecht verwendeten Begriff „Rechnungslegung“.
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Zur detaillierten Abrechnung gehören Schriftstücke,
die für mehrere Kassenanordnungen die Grundlage
bilden, wie Verdingungsniederschriften, Verträge,
Angebote, Auftragsschreiben (Abschrift),
Auftragsbestätigungen, Abnahmebescheinigungen,
Massenberechnungen, Abrechnungsskizzen, Tagelohnzettel,
Nachtragsvereinbarungen usw..
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Eine Ausfertigung dieser Unterlagen wie auch der bezahlten
Rechnungen mit den entsprechenden
Zahlungsbestätigungen verbleibt bei der
zuständigen deutschen Behörde, z. B. Bauamt und
ist entsprechend den Bestimmungen der RBBau aufzubewahren.
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Nach Ende der Baumaßnahme führt das Bauamt die
Rechnungslegung nach den Bestimmungen der RBBau durch.
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25.5
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Die Prüfung durch den Bundesrechnungshof dient der
Feststellung, ob die deutschen Behörden die nach den
ABG 1975 zu erledigenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen
haben und die in Auftrag gegebenen Bauleistungen
vertragsgemäß durchgeführt und abgerechnet
worden sind. Der Bundesrechnungshof wird hierbei im
Bedarfsfall die zuständigen Prüfungsämter
des Bundes mit heranziehen.
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Über die Prüfungsergebnisse des
Bundesrechnungshofes werden die niederländischen
Streitkräfte auf Wunsch von der jeweils
zuständigen obersten technischen Instanz des Bundes
unterrichtet.
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