RiABG (NL)

 

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Zu Artikel 25 [Kassenmittel, Abrechnung, Prüfung durch den BRH]

 

25.1.1

Artikel 25.1 ABG 1975 geht von dem Bestreben aus, die den deutschen Behörden zugehenden Rechnungen mit den von den niederländischen Streitkräften zur Verfügung gestellten Kassenmitteln möglichst so zu bezahlen, dass dadurch nicht nur die Berechnung von Verzugszinsen vermieden wird, sondern auch mögliche Skonti genutzt werden können.

25.1.2 

Die Baumaßnahmen der niederländischen Streitkräfte werden ausschließlich aus deren Heimatmittel finanziert.

 

Deshalb gelten bei Bauleistungen für die niederländischen Streitkräfte besondere Zahlungsfristen: für Abschlagszahlungen insgesamt bis zu 30 Werktage und für Schlusszahlungen insgesamt bis zu 72 Werktage.

 

Alle im Zahlungsverfahren beteiligten Stellen sind verpflichtet, die im Zahlungsverfahren notwendigen Schritte unverzüglich und kurzfristig vorzunehmen und die insgesamt mit dem Auftragnehmer vereinbarten Fristen einzuhalten.

25.2

Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Auftragnehmern wird folgendes Verfahren für die Abschlags- und Schlusszahlungen angewandt:

25.2.1 

Die Bauämter fordern unmittelbar nach Erhalt und sachlicher und rechnerischer Prüfung der Rechnung mittels Formblatt ABG 8 (4-fach) und mit einer Kopie der Rechnung (bei Schlussrechnungen zusätzlich mit den begründenden Unterlagen) in schriftlicher Form unter Beachtung der Fristen nach 25.3 die erforderlichen Kassenmittel (inklusive der Verwaltungskostenentschädigung (VKE)) bei der zuständigen Dienststelle der niederländischen Streitkräfte (Dienst Vastgoed Defensie Directie Noord Vestiging Duitsland) an. Das Formblatt ABG 8 wird zusätzlich elektronisch an die niederländischen Gaststreitkräfte übermittelt.

25.2.2

Die niederländischen Streitkräfte überweisen die angeforderten Kassenmittel auf die von den deutschen Behörden angegebenen Konten. Gleichzeitig benachrichtigen die niederländischen Streitkräfte mittels Formblatt ABG 8 mit dem Freigabevermerk unter Beachtung der Fristen nach 25.3 auf elektronischem Weg das zuständige Bauamt. Das Bauamt erhält eine elektronische Benachrichtigung mittels Formblatt ABG 8 mit dem Freigabevermerk durch die niederländischen Streitkräfte, dass die Kassenmittel auf die Konten angewiesen wurden. Zusätzlich senden die niederländischen Streitkräfte das Formblatt ABG 8 (1-fach) in schriftlicher Form an das zuständige Bauamt zurück.

25.2.3

Das Bauamt unterrichtet die niederländischen Streitkräfte über den Vollzug der Zahlung.

25.3

Die sachliche und rechnerische Rechnungsprüfung der deutschen Behörden und die vertragsgemäße Überprüfung von Rechnungsunterlagen durch die zuständige Dienststelle der niederländischen Streitkräfte unterliegen gemeinsam vereinbarten Fristen:

25.3.1

bei Abschlagszahlungen kommen dem Bauamt zur Rechnungsprüfung bis zu 16 Werktage und den niederländischen Streitkräften zur vertragsgemäßen Überprüfung sowie zur Bereitstellung der Kassenmittel bis zu 10 Werktage zu. Danach ist innerhalb von 4 Werktagen der Rechnungsbetrag auf das Auftragnehmerkonto zu überweisen.

25.3.2

bei Schlusszahlungen kommen dem Bauamt zur Rechnungsprüfung bis zu 36 Werktage und den niederländischen Streitkräften zur vertragsgemäßen Überprüfung sowie zur Bereitstellung der Kassenmittel bis zu 30 Werktage zu. Danach ist innerhalb von 6 Werktagen der Rechnungsbetrag auf das Auftragnehmerkonto zu überweisen.

 

Rückfragen beider Seiten werden unverzüglich innerhalb der ersten 18 Werktage der den niederländischen Streitkräften zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit geklärt (Dialogverfahren).

25.3.3

Maßgebend für die Zeiten sind der Eingang der Rechnungsunterlagen beim Bauamt, bei den niederländischen Streitkräften und der Eingang der Kassenmittel bei der zuständigen Bank.

25.4

Der in Artikel 25.3 und 25.4 ABG 1975 enthaltene Begriff „Abrechnung“ ist nicht identisch mit dem im deutschen Haushaltsrecht verwendeten Begriff „Rechnungslegung“.

 

Zur detaillierten Abrechnung gehören Schriftstücke, die für mehrere Kassenanordnungen die Grundlage bilden, wie Verdingungsniederschriften, Verträge, Angebote, Auftragsschreiben (Abschrift), Auftragsbestätigungen, Abnahmebescheinigungen, Massenberechnungen, Abrechnungsskizzen, Tagelohnzettel, Nachtragsvereinbarungen usw..

 

Eine Ausfertigung dieser Unterlagen wie auch der bezahlten Rechnungen mit den entsprechenden Zahlungsbestätigungen verbleibt bei der zuständigen deutschen Behörde, z. B. Bauamt und ist entsprechend den Bestimmungen der RBBau aufzubewahren.

 

Nach Ende der Baumaßnahme führt das Bauamt die Rechnungslegung nach den Bestimmungen der RBBau durch.

25.5

Die Prüfung durch den Bundesrechnungshof dient der Feststellung, ob die deutschen Behörden die nach den ABG 1975 zu erledigenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen haben und die in Auftrag gegebenen Bauleistungen vertragsgemäß durchgeführt und abgerechnet worden sind. Der Bundesrechnungshof wird hierbei im Bedarfsfall die zuständigen Prüfungsämter des Bundes mit heranziehen.

 

Über die Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofes werden die niederländischen Streitkräfte auf Wunsch von der jeweils zuständigen obersten technischen Instanz des Bundes unterrichtet.