Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

RiABG: Zu Artikel 18

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Artikel 18 [Ausgeschlossene Kostenübernahme]

 

Die in den Artikeln 15, 16 und 17 dieses Abkommens genannten Kosten und alle sonstigen Kosten werden von den Streitkräften nicht getragen, soweit sie von einem Dritten gezahlt werden oder ihre Entstehung auf einem nachgewiesenen schuldhaften Verhalten von Bediensteten der deutschen Behörden oder sonstigen von den deutschen Behörden beschäftigten Personen beruht.