Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

 

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Artikel 17 [Besondere Kostenübernahme]

 

Soweit die Kosten von den Auftragnehmern nicht zu tragen sind, tragen die Streitkräfte die Kosten, die sich aus der Behebung von Schäden oder Mängeln ergeben, einschließlich der Kosten für die Behebung von Schäden, die auf höherer Gewalt, Krieg oder anderen unabwendbaren Umständen beruhen.

Die Durchführung der Arbeiten bedarf der Zustimmung der Streitkräfte.