Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL) |
Artikel 16 [Aufwendungen zu Lasten der Streitkräfte]
16.1 |
Die folgenden Aufwendungen gehen zu Lasten der Streitkräfte: |
||
|
16.1.1 |
Die Kosten der vertraglichen Leistungen der Auftragnehmer. |
|
|
16.1.2 |
Alle sonstigen unvermeidbaren Kosten, wie zum Beispiel: |
|
|
|
16.1.2.1 |
Kosten für die notwendige Bewachung einer Baumaßnahme nach der Abnahme durch die deutschen Behörden vom Auftragnehmer bis zur Übergabe an die Streitkräfte; |
|
|
16.1.2.2 |
Kosten der für die Bebauung erforderlichen Grundstücksvermessungen, größerer topografischer Vermessungen und Baugrunduntersuchungen, sofern die deutschen Baubehörden diese Maßnahmen nicht selbst durchführen können und die Streitkräfte den Maßnahmen zugestimmt haben; |
|
|
16.1.2.3 |
Kosten für Lieferung eines Modells, für Aufträge an bildende Künstler, für Generalreinigung (Fußböden, Fenster usw.) und den Winterbau, sofern die Streitkräfte dies schriftlich angefordert haben; |
|
|
16.1.2.4 |
Kosten für das Richtfest innerhalb der in der Haushaltsunterlage - Bau - gebilligten Grenzen und für Feiern und Festlichkeiten, wenn sie vorher vereinbart sind; |
|
|
16.1.2.5 |
Aufwendungen, die aus Maßnahmen der deutschen Behörden zur Wahrnehmung der Interessen der Streitkräfte in Notfällen entstehen; |
|
16.1.3 |
sonstige Zahlungen, die mit Zustimmung der Streitkräfte geleistet werden. |
|
16.2 |
Die im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, insbesondere in den Artikeln 49 und 63 getroffenen Kostenregelungen, bleiben unberührt. |
||