Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

RiABG: Zu Artikel 16

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Artikel 16 [Aufwendungen zu Lasten der Streitkräfte]

 

16.1 

Die folgenden Aufwendungen gehen zu Lasten der Streitkräfte:

 

16.1.1 

Die Kosten der vertraglichen Leistungen der Auftragnehmer.

 

16.1.2

Alle sonstigen unvermeidbaren Kosten, wie zum Beispiel:

 

 

16.1.2.1 

Kosten für die notwendige Bewachung einer Baumaßnahme nach der Abnahme durch die deutschen Behörden vom Auftragnehmer bis zur Übergabe an die Streitkräfte;

 

 

16.1.2.2

Kosten der für die Bebauung erforderlichen Grundstücksvermessungen, größerer topografischer Vermessungen und Baugrunduntersuchungen, sofern die deutschen Baubehörden diese Maßnahmen nicht selbst durchführen können und die Streitkräfte den Maßnahmen zugestimmt haben;

 

 

16.1.2.3

Kosten für Lieferung eines Modells, für Aufträge an bildende Künstler, für Generalreinigung (Fußböden, Fenster usw.) und den Winterbau, sofern die Streitkräfte dies schriftlich angefordert haben;

 

 

16.1.2.4

Kosten für das Richtfest innerhalb der in der Haushaltsunterlage - Bau - gebilligten Grenzen und für Feiern und Festlichkeiten, wenn sie vorher vereinbart sind;

 

 

16.1.2.5

Aufwendungen, die aus Maßnahmen der deutschen Behörden zur Wahrnehmung der Interessen der Streitkräfte in Notfällen entstehen;

 

16.1.3

sonstige Zahlungen, die mit Zustimmung der Streitkräfte geleistet werden.

16.2

Die im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, insbesondere in den Artikeln 49 und 63 getroffenen Kostenregelungen, bleiben unberührt.