RiABG (NL)

 

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Zu Artikel 16 [Aufwendungen zu Lasten der Streitkräfte]

 

16.1

Zu Artikel 16.1 und 16.1.2 ABG 1975 vergleiche auch Artikel 12.3 und 12.5 ABG 1975.

16.2

Zu Artikel 16.1.2 ABG 1975:

 

Wenn zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen kurzfristige Entscheidungen auf der Baustelle notwendig werden, deren Genehmigung durch die schriftliche Änderungsanforderung mit Formblatt ABG 5 nicht zeitgerecht eingeholt werden kann, muss das Bauamt die Zustimmung zur Änderung von der zuständigen Dienststelle der niederländischen Streitkräfte fernmündlich einholen. Die fernmündliche Änderungsanforderung und deren Genehmigung sind unverzüglich in Schriftform zu bestätigen.

16.3

Unter dem Vorbehalt, dass der Umfang der Leistungen und die geschätzten Kosten vor Auftragserteilung von den niederländischen Streitkräften genehmigt worden sind, übernehmen die niederländischen Streitkräfte folgende Kosten:

16.3.1 

Kosten für öffentlich-rechtliche Verfahren, d. h. Gebühren für Erlaubnisse, Zulassungen oder sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen.

16.3.2

Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben entstehende Kosten für die Untersuchung von mit Altlasten der niederländischen Streitkräfte belasteten Grundstücken, mittels zu beantragender Studien (z. B. zur Bestimmung von Alternativen für die Deponierung und Verwertung der Altlasten) und alle Gebühren, die für die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Altlasten erhoben werden.

16.3.3

Kosten für die Aktualisierung der Bestandsdokumentation in Fällen, in denen die niederländischen Streitkräfte Instandsetzungs-, Ausbesserungs- oder Umbaumaßnahmen an Einrichtungen im Truppenbauverfahren durchgeführt und planerisch nicht dokumentiert haben, oder in Fällen, in denen nicht mehr festgestellt werden kann, welche Behörde die Bestandsänderung vorgenommen hat, sofern solche Dienstleistungen von den niederländischen Streitkräften verlangt werden.

16.3.4

Kosten, welche durch die Umformatierung von gängigen deutschen CAD-Formaten auf andere spezifische Formate entstehen.

16.3.5

Kosten für Übersetzungen in die niederländische Sprache, sofern solche Dienstleistungen von den niederländischen Streitkräften verlangt werden.

16.3.6

Alle diesbezüglichen Kosten nach 16.3 sind im Auftragsdokument ABG 3 zu erfassen.

16.3.7

Falls die oben aufgeführten Leistungen nach 16.3.1 bis 16.3.5 nicht im Formblatt ABG 3 erfasst sind und später für erforderlich erachtet werden, sind sie anzufordern und bedürfen vor Beginn der Arbeiten einer Genehmigung mit Formblatt ABG 5 bzw. ABG 5A.

16.4

Bei der Beauftragung eines Dritten zur Erbringung der Leistungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators nach der Baustellenverordnung gilt Folgendes:

 

Überschreiten die Kosten in der Planungsphase 0,4 v. H. der Baukosten, so ist im Einzelfall die Zustimmung der niederländischen Streitkräfte einzuholen. Das Gleiche gilt, wenn in der Ausführungsphase diese Kosten einen zusätzlichen Anteil von 0,6 v. H. der Baukosten überschreiten.

 

Artikel 5.3 ABG 1975 ist zu beachten.

 

Die Leistungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sind sowohl in der Planungs- als auch in der Ausführungsphase auszuschreiben und sollen in der Ausführungsphase einem der baudurchführenden Unternehmen übertragen werden.