Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

RiABG: Zu Artikel 5

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Artikel 5 [Vergabe]

 

5.1

Die Art der Vergabe wird zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Streitkräfte vereinbart. Bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe auf Wunsch der Streitkräfte sind auch Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmer zwischen den deutschen Behörden und den Streitkräften zu vereinbaren.

 

Die Streitkräfte können verlangen, dass Namen von Unternehmern weggelassen, hinzugefügt oder ausgetauscht werden. Die deutschen Behörden prüfen Leistungsfähigkeit und Sachkunde sowie die finanzielle Zuverlässigkeit und die technischen Fähigkeiten der von ihnen  und - soweit die Streitkräfte es wünschen - auch der von diesen genannten Unternehmern. Die deutschen Behörden richten sich nach den Vergabevorschriften für Bundesbauaufgaben. Die Vorschläge der Streitkräfte werden berücksichtigt, soweit sie diesen Vergabevorschriften nicht widersprechen. Gegebenenfalls geben die deutschen Behörden bzw. die Streitkräfte den Grund für die Zurückweisung ihrer Vorschläge schriftlich bekannt.

5.2

Die Streitkräfte werden über den Termin und den Ort der Angebotseröffnung rechtzeitig unterrichtet. Sie können einen Vertreter entsenden, der an der Eröffnung teilnimmt.

5.3

Die Streitkräfte können über die deutschen Behörden jedes Angebot ablehnen, wenn die Ablehnung mit dem deutschen Recht vereinbar ist.