RiABG (NL)

 

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Zu Artikel 5 [Vergabe]

 

5.1

Vergabevorschriften für Bundesbauaufgaben sind insbesondere

 

- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A, Abschnitt 1,

- Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A, Abschnitt 1,

- Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB).

 

Auf freiberufliche Leistungen findet die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) keine Anwendung.

5.2

Die in diesem Artikel angesprochene deutsche Behörde ist das zuständige Bauamt. Behörde der niederländischen Streitkräfte ist der Eerstaanwezend Ingenieur Directeur der Dienst Vastgoed Defensie Directie Noord Vestiging Duitsland bzw. dessen Vertreter.

5.3

Zur rechtzeitigen Unterrichtung nach Artikel 5.2 ABG 1975 erhalten die niederländischen Streitkräfte die „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes" zur gleichen Zeit wie die Unternehmer.

5.4

Bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe teilen die deutschen Behörden Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmer den niederländischen Streitkräften rechtzeitig mit. Die vertraulich zu behandelnde Bewerberliste wird nur den von den niederländischen Streitkräften zu benennenden Personen übermittelt.